Urteil des BPatG vom 14.05.2002
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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 342/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die eingetragene Marke 395 37 998
BPatG 154
6.70
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 395 37 998
Majestic Lions
für "Jegliche Art von Spielautomaten, insbesondere Münzspielgeräte, sowie Teile
dieser Waren" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke
LIONS
eingetragen unter der Nr 2 014 400 unter anderem für "elektrische oder elektroni-
sche Spiele". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marken-
amtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
gangen ist, den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewie-
sen. Zwar könnten "elektrische oder elektronische Spiele" mit "Spielautomaten"
identisch sein. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde jedoch nicht durch
den Bestandteil "Lions" geprägt. Es handele sich bei der Wortfolge "Majestic Li-
ons" um einen Gesamtbegriff mit der für den inländischen Verkehr verständlichen,
sich an das Bild vom Löwen als König der Tiere anlehnenden Bedeutung "majes-
tätische Löwen"; dieser werde nicht auf einen Bestandteil verkürzt. Damit schieden
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unmittelbare Verwechslungen aus. Auch assoziative Verwechslungsgefahr sei
nicht gegeben, denn die Verbindung zu einem Gesamtbegriff führe von der Vor-
stellung weg, in der jüngeren Marke einen Teil einer Markenserie der Widerspre-
chenden zu sehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, die von
der jüngeren Marke beanspruchten Waren wiesen eine hochgradige Ähnlichkeit zu
dem von der Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff "elektrische/elektroni-
sche Spiele" und "Spielautomaten" auf und seien teilweise sogar identisch. Die
daraus resultierenden strengen Anforderungen an den Abstand der Marken halte
das angegriffene Zeichen nicht ein. Die Verbraucher der einschlägigen Waren der
angemeldeten Marke würden sich mit diesen nur flüchtig befassen; sie hätten
auch nur selten die Möglichkeit, die einander gegenüberstehenden Marken unmit-
telbar zu vergleichen. Das Wort "majestic" sei kennzeichnungsschwach. Daher
seien allein die jeweiligen Markenwörter "Lions" einander gegenüberzustellen,
woraus sich bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ergebe. Darüber hin-
aus sei auch assoziative Verwechslungsgefahr zu bejahen. Bei "Majestic Lions"
handele es sich nicht um einen Gesamtbegriff, die Wortfolge verursache bei den
angesprochenen Verkehrskreisen vielmehr den Eindruck einer Serienmarke, die
auf die Widersprechende hinweise.
Die Inhaberin der jüngeren Marke weist darauf hin, dass das Warenverzeichnis
der Widerspruchsmarke keine "Spielautomaten" beinhaltet. Für die gewerbliche
Nutzung von Spielautomaten, insbesondere Münzspielgeräten bestünden beson-
dere Vorschriften, die elektrische und elektronische Spiele regelmäßig nicht erfül-
len müssten. Diese Vorschriften führten dazu, dass die auf dem deutschen Markt
angebotenen Spielautomaten, insbesondere Münzspielgeräte sich untereinander
ähnelten. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daher daran gewöhnt, auf die
Besonderheiten und Unterschiede in der Kennzeichnung dieser Waren zu achten.
Angesprochen seien nicht Durchschnittsverbraucher, und es sei auch nicht von
den flüchtigen Betrachtungen des Verkehrs auszugehen. Wenn man die Treffer-
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häufigkeit im Internet von "Lions" einerseits und "majestic" andererseits als Indiz
für die Kennzeichnungskraft ansehen wollte, wie die Widersprechende geltend
mache, dann sei für "Lions" von einer erheblich geringeren Kennzeichnungskraft
als für "majestic" auszugehen. Der Annahme assoziativer Verwechslungsgefahr
stehe entgegen, dass von 157 nationalen Marken mit dem Bestandteil "Lion" oder
"Lions" nur ein Bruchteil auf die Widersprechende zurückzuführen sei.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre Standpunkte erläutert
und vertieft. Die Widersprechende meint, die einander gegenüberstehenden Wa-
ren seien identisch, was sich schon aus der neuen Klassifizierung von (geldbetä-
tigten) Spielautomaten ersehen lasse. In Verbindung mit "Lion" habe "majestic"
keine eigene Bedeutung, sondern verstärke "Lion" lediglich nach Art des Be-
griffs "weißer Schimmel". Die Markeninhaberin weist darauf hin, dass die ange-
sprochenen Verkehrskreise für ihre Waren nicht die Benutzer der Spielgeräte,
sondern die Aufsteller seien. Es bestehe keine Veranlassung, den Gesamtbe-
griff "Majestic Lions" zu analysieren. Die einander gegenüberstehenden Waren
seien nicht identisch.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die Markenstelle zutref-
fend eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint
hat.
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die
miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähn-
lichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen er-
fassten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH
GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints), wobei
bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich infor-
mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen
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ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich
hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26).
Im Zusammenhang mit den relevanten Waren kann die Widerspruchsmarke nor-
male Kennzeichnungskraft und daraus resultierend einen durchschnittlichen
Schutzumfang beanspruchen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 197, 198 – White Lion). Die
hohe Trefferhäufigkeit des Wortes "Lions" im Internet, die bei vergleichbarer Su-
che (identische Suchmaschine, identischer Suchumfang) die Trefferanzahl des
Wortes "majestic" weit überschreitet, kann schon deshalb nicht ohne weiteres als
Indiz für eine Schwächung dieses Begriffs im Hinblick auf eine Verwendung als
Marke angesehen werden, weil die Kennzeichnungskraft eines Markenwortes im-
mer im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu
sehen ist – ein Bericht im Internet über Löwen in der Serengeti oder über eine Lö-
wendressurnummer in einem Zirkus zB ist wohl kaum geeignet, die Kennzeich-
nungskraft des Wortes "Lions" für Spielautomaten zu beeinflussen. Anhaltspunkte
dafür, dass das Wort "Lions" besonders häufig im Zusammenhang mit Spielauto-
maten oder elektrischen oder elektronischen Spielen verwendet wird und insoweit
eine besondere Bedeutung hat, sind nicht bekannt geworden.
Die einander gegenüberstehenden Waren "Spielautomaten, insbesondere Münz-
spielgeräte" einerseits und "elektrische und elektronische Spiele" (für "Spielauto-
maten" ist die Widerspruchsmarke nicht geschützt) andererseits können im Einzel-
fall durchaus im Bereich engster Ähnlichkeit liegen oder sogar identisch sein.
Denn zu den Waren der jüngeren Marke gehören auch zB Simulationsspielauto-
maten (Autorennen, Skirennen etc), die wiederum Simulationsprogrammen für
Computer oder Playstation vergleichbar sind. Das Warenverzeichnis der jüngeren
Marke ist weder auf für den gewerblichen Bereich bestimmte Spielautomaten noch
auf Münzspielgeräte eingeschränkt. Von daher geht der Hinweis der Markeninha-
berin auf die Abnehmerkreise und damit die angesprochenen Verkehrskreise fehl:
es mag durchaus sein, dass die Anmelderin derzeit nur (Münz-)Spielautomaten für
den gewerblichen Bereich anbietet und auch nicht vorhat, dies zu ändern. Insoweit
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sind tatsächlich die Automatenaufsteller die angesprochenen Verkehrskreise.
Nach der Fassung des Warenverzeichnisses ist die Inhaberin der angegriffenen
Marke aber nicht gehindert, unter der Bezeichnung "Majestic Lions" auch Spielau-
tomaten für den privaten Bereich anzubieten, die alle Verbraucher ansprechen
und die zu elektrischen und elektronischen Spielen sehr ähnlich bis identisch sein
können.
Gleichwohl ist eine relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil - wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - die jüngere Marke auch unter Berücksich-
tigung einander gegenüberstehender identischer Waren und einer durchschnittli-
chen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu dieser einen die Gefahr von
Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand einhält.
Die jüngere Marke stellt einen ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff dar,
bei dem mit einer Verkürzung auf einen Bestandteil, insbesondere auf "Lions"
nicht zu rechnen ist. Denn wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, erzeugt
"Majestic Lions" die der Literatur entstammende Vorstellung vom Löwen als König
der Tiere, weil man sich bei diesem Begriff einen Löwen in besonders "majestäti-
scher" Ausgestaltung - mit Mähne und in Pose - vorstellt. Anders als zB bei dem
Begriff "weißer Schimmel" ist "majestätisch" im Zusammenhang mit "Löwe" auch
keine Tautologie - während ein Schimmel per definitionem immer weiß ist, ist ein
Löwe nicht notwendig majestätisch (man stelle sich Bilder von tapsigen, spielen-
den Löwenjungen vor). Insgesamt bewirkt also gerade die Kombination der Wör-
ter "majestic" und "lions" einen Gesamtbegriff mit einer durch beide Bestandteile
geprägten Bedeutung.
"Majestic Lions" einerseits und "Lions" andererseits sind klanglich, (schrift-)bildlich
und begrifflich so unterschiedlich, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen
ohne weiteres auszuschließen ist.
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Assoziative Verwechslungsgefahr würde voraussetzen, dass die insoweit zu be-
rücksichtigenden fachlich orientierten oder zumindest interessierten, über eine be-
achtliche Branchenkenntnis verfügenden Teile der angesprochenen Verkehrskrei-
se (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 RdNr 212) in Marken mit dem
Bestandteil "Lions" im Zusammenhang mit den relevanten Waren einen Hinweis
auf die Widersprechende sehen. Hiergegen spricht zunächst, dass es sich bei
"Majestic Lions" um einen Gesamtbegriff handelt, der in der Regel nicht auseinan-
dergerissen wird (vgl BGH aaO - White Lion). Weiter steht dem auch entgegen,
dass die Widersprechende über entsprechend gebildete Serienmarken nicht ver-
fügt und ihre Marke im Zusammenhang mit den von der jüngeren Marke bean-
spruchten oder zu diesen identischen oder ähnlichen Waren auch keine erhöhte
Kennzeichnungskraft aufweist. Schließlich gibt es - worauf der Senat in der münd-
lichen Verhandlung hingewiesen hat - noch zwei weitere rechtsbeständige Marken
anderer Markeninhaber, die für Spielautomaten bestimmt sind (Silver Lion und
Lucky Lion). Dies spricht zusätzlich gegen eine Zuordnung von Marken mit dem
Bestandteil "Lion(s)" zu dem Unternehmen der Inhaberin der Widerspruchsmarke.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Veranlassung zur Zu-
lassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht, denn die in erster Linie entschei-
dende Frage, ob der Verkehr die Bezeichnung "Majestic Lions" als Gesamtbegriff
ansieht, liegt im tatsächlichen Bereich.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dr. Schermer
Richter Schwarz
kann wegen Urlaubs
nicht unterschreiben.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Pü