Urteil des BPatG vom 02.05.2007

BPatG: stand der technik, stoff, gebrauchsmuster, isolierung, patentrecht, abhängigkeit, zusammensetzung, anpassung, dokumentation, ausdehnung

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 406/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Mai 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 201 21 705
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Müllner, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie die Richterin
Dipl.-Chem. Zettler
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmus-
terabteilung I - vom 9. November 2005 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 201 21 705 wird gelöscht.
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin II und Beschwerdegegnerin I) ist Inha-
berin des deutschen Gebrauchsmusters 201 21 705 mit der Bezeichnung
„Bodenbelag aus plastischem Material“.
- 3 -
Das Streitgebrauchsmuster ist durch Abzweigung aus der Patentanmeldung
PCT/FR
01/02330 mit dem Bestimmungsstaat DE entstanden und hat den
18. Juli 2001 als internationalen Anmeldetag. Es wurde am 24. April 2003 mit
6 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingetragen. In Anspruch genommen wird die Unionspriorität
FR 00/09841 vom 27. Juli 2000.
Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden. Der
Eintragung liegen die mit den Anmeldungsunterlagen vom 18. Juli 2001 einge-
reichten Schutzansprüche 1 bis 6 und die Beschreibung Seiten 1 bis 19 zugrunde.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 6 haben folgenden Wortlaut:
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und
eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen
soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung
zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grund-
trägers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die
auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur ein-
dringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs
an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem
Material gewährleistet.
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet,
dass der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist.
- 4 -
dadurch ge-
kennzeichnet
Grundträgers mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser
Seite befestigt ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
5. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.
6. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der
Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“
Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin I und Beschwerdegegnerin II) hat mit
Schriftsatz vom 1. April 2004 die Löschung des Gebrauchsmusters im vollen Um-
fang beantragt, da der Gegenstand des Gebrauchsmusters gegenüber dem auf-
gezeigten Stand der Technik
BB1
US 4 698 258 A
BB2
EP 0 803 350 A2
BB3
Römpp Chemie-Lexikon, Band 5, 1995, S. 3476/3477
- 5 -
BB4
US 4 772 500 A
BB5
EP 0 026 662 A2
BB6
US 3 399 106 A
BB7
EP 0 003 965 B1
nicht schutzfähig sei.
Die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin II und Beschwerdegegnerin I) hat mit
Schriftsatz vom 20. Mai 2004 dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen
und beantragt, das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung aufrechtzuer-
halten. Die Begründung hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 nachge-
reicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 hat die Antragsgegnerin
ihr Schutzrecht neben den eingetragenen Ansprüchen als Hauptantrag zusätzlich
noch mit vier Hilfsanträgen verteidigt.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 hat die Gebrauchs-
musterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster
201 21 705 teilweise gelöscht, soweit es über den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Hauptanspruch nach Hilfsantrag 3 vom 9. November 2005 und die
darauf zurückbezogenen eingetragenen Schutzansprüche 3 bis 6 hinausgeht. Sie
hat den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des
Löschungsverfahrens den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Der eingetragene Hauptanspruch sowie die Schutzansprüche 1 nach den Hilfsan-
trägen 1 und 2 seien nicht rechtsbeständig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG), weil sie
zwar neu seien, jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhten.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je-
Beschwerde
- 6 -
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass auch Anspruch 1 in der einge-
schränkten Fassung gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber der US 4 698 258 A (BB1)
allein nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Darüber hinaus beruhe der
eingeschränkte Anspruch 1 gegenüber einer Kombination des Standes der Tech-
nik aus BB1 und EP 0 003 965 B1 (BB7) ebenfalls auf keinem erfinderischen
Schritt.
Wegen einer verspätet eingezahlten Beschwerdegebühr in voller Höhe hat die
Anschlussbeschwerde
legt und im Schriftsatz vom 22. September 2006 beantragt, den Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung I aufzuheben und das Gebrauchsmuster in der einge-
tragenen Fassung zu bestätigen.
Zuletzt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. April 2007 einen neuen
Satz von Hilfsanträgen 1 bis 8 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007 verteidigt die Antragsgegnerin
das Gebrauchsmuster im Umfang der mit Schriftsatz vom 24. April 2007 einge-
reichten Schutzansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 8 sowie nach
einem neuen Hilfsantrag 6a, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Hilfsantrag 1
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und
eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
den Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in
Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch einen Textilflor
- 7 -
dadurch gekennzeichnet
zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grund-
trägers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die
auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur ein-
dringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs
an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem
Material gewährleistet und wobei der Textilflor ein nicht ge-
webter Stoff ist, der aus Polyesterfasern gebildet ist.
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet
dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers
mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befes-
tigt ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
4. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.
5. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der
Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“
- 8 -
Hilfsantrag 2
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichtung hergestellt ist und
einen Grundkörper aus einem thermoplastischen Material
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
den Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in
Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch ein Textilflor ge-
bildet ist, wobei die Verbindung zwischen der textilen Struktur
und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen
dadurch gekennzeichnet
auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur ein-
dringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs
an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem
Material gewährleistet und wobei die Textilschicht ein nicht
gewebter Stoff ist und eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm
aufweist.
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet
dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers
mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befes-
tigt ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
- 9 -
4. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.
5. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der
Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“
Hilfsantrag 3
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichtung hergestellt ist und
einen Grundkörper aus einem thermoplastischen Material
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
den Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in
Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch ein Textilflor ge-
bildet ist, wobei die Verbindung zwischen der textilen Struktur
und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen
dadurch gekennzeichnet,
auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur ein-
dringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs
an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem
Material gewährleistet und wobei die Textilschicht ein nicht
gewebter Stoff aus Polyester ist und eine Dicke zwischen 0,5
und 5 mm aufweist.
- 10 -
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet
dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers
mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befes-
tigt ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
4. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.
5. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der
Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“
Hilfsantrag 4
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und
eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
- 11 -
dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen
soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung
zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grund-
trägers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die
auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur ein-
dringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffes
an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem
Material gewährleistet, wobei die Imprägnierung der textilen
Struktur durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis
15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet,
dass der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
Grundträgers mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser
Seite befestigt ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
5. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
- 12 -
sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.“
Hilfsantrag 5
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und
eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen
soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung
zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grund-
trägers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die
auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur ein-
dringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs
an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem
Material gewährleistet, wobei die Imprägnierung der textilen
Struktur durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis
15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt und der Textilflor ein
nicht gewebter Stoff ist.
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet
dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers
mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befes-
tigt ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
- 13 -
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
4. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.“
Hilfsantrag 6
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und
eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
den Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in
Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch einen Textilflor
gebildet ist, wobei die Verbindung zwischen der textilen
Struktur und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zu-
dadurch gekennzeichnet,
dass diese auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen
Struktur eindringt, und welche nach Gelierung die Befestigung
des Stoffs an der Rückseite des Grundträgers aus thermo-
plastischem Material gewährleistet, wobei die Imprägnierung
der textilen Struktur durch die Plastisolschicht auf eine Dicke
von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Stoffs erfolgt und der
Textilfor ein nicht gewebter Stoff aus Polyester ist.
- 14 -
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet
dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers
mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befes-
tigt ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
4. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.“
Hilfsantrag 6a
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichtung hergestellt ist und
einen Grundkörper aus einem thermoplastischen Material
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
den Oberflächenbelag gebildet ist, wobei die Rückseite, die in
Kontakt mit dem Boden kommen soll, durch ein Textilflor ge-
bildet ist, wobei die Verbindung zwischen der textilen Struktur
und der Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen
dadurch gekennzeichnet,
- 15 -
auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur ein-
dringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs
an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem
Material gewährleistet und wobei die Textilschicht ein nicht
gewebter Stoff aus Polyester ist und eine Dicke zwischen 0,5
und 5 mm aufweist und die Imprägnierung der textilen Struktur
durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der
Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet
dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers
mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befes-
tigt ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
4. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.“
Hilfsantrag 7
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und
eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material
- 16 -
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen
soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung
zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grund-
trägers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die
auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur ein-
dringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs
an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem
Material gewährleistet und der Textilflor ein nicht gewebter
Stoff ist und eine Dicke von 1 - 2 mm besitzt.
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet
dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers
mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befes-
tigt ist.
dadurch ge-
kennzeichnet
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
4. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
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sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.
5. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der
Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“
Hilfsantrag 8
„1. Bodenbelag, welcher durch Beschichten hergestellt ist und
eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material
aufweist, insbesondere plastifiziertes PVC, verstärkt durch
eine Stoffeinlage, welche gegebenenfalls mit einer Unterlage
aus Schaum verbunden ist und deren sichtbare Seite durch
einen das Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermitteln-
dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen
soll, durch einen Textilflor gebildet ist, wobei die Verbindung
zwischen der textilen Struktur und der Rückseite des Grund-
trägers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt, die
auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur ein-
dringt, und welche nach Gelierung die Befestigung des Stoffs
an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem
Material gewährleistet und der Textilflor ein nicht gewebter
Stoff aus Polyester ist, der eine Dicke von 1 -2 mm besitzt.
2. Bodenbelag nach Anspruch
dadurch gekennzeichnet
dass die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers
mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befes-
tigt ist.
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dadurch ge-
kennzeichnet
schicht aufweist, wobei die Verbindung der textilen Struktur
mit dieser Schaumschicht mittels einer Plastisolschicht aus ei-
nem chemischen Schaum der gleichen Art wie der letzteren
erhalten wird.
4. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
weist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Ba-
sisträger und der/den Oberflächenschichten angeordneten
Schaumschicht erhalten werden.
5. Bodenbelag
nach
einem
dadurch ge-
kennzeichnet
durch die Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der
Gesamtdicke des Stoffs erfolgt.“
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und
den Löschungsantrag im Umfang der mit Schriftsatz vom
24. April 2007 eingereichten Anträge (Hauptantrag bzw. Hilfsan-
träge 1 bis 8, Hilfsantrag 6a), überreicht in der mündlichen Ver-
handlung, zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik nicht geeignet
sei, den Gegenstand nach dem jeweils verteidigten Schutzanspruch 1 vorwegzu-
nehmen oder nahezulegen.
- 19 -
Sie ist im Wesentlichen der Meinung, dass ein Fachmann der Entgegenhaltung
US 4 698 258 A (BB1) keinen Hinweis entnehmen könne, einen Bodenbelag mit
den Merkmalen des Streitgebrauchsmusters zu schaffen. Die besonderen Vorteile
des erfindungsgemäßen Bodenbelags, nämlich ein besseres Laufgefühl sowie
bessere akustische und thermische Isolationseigenschaften, könnten bei der BB1
gerade eben nicht erzielt werden. Gemäß BB1 dringe das Plastisol wenigstens
über 50 % in das Fiberglasgewebe ein und bilde lediglich einen dünnen Film hier-
auf. Im Gegensatz hierzu sei beim Streitgebrauchsmuster die Eindringtiefe des
Plastisols in die Textilschicht so gering, dass zwar eine Verbindung zwischen der
Grundstruktur und der Textilschicht geschaffen werde, jedoch dringe das Plastisol
nicht so weit in die textile Struktur ein, dass die textilen Eigenschaften beeinträch-
tigt werden. In BB1 betrage die maximale Dicke des Fiberglasgewebes nur
0,7 mm. Demgegenüber weise die erfindungsgemäße Textilschicht eine Dicke
zwischen 0,5 und 5 mm auf. Bei einer Dicke von weniger als 0,5 mm komme es in
relativer Hinsicht zu einem zu großen Eindringen des Plastisols in die Textil-
schicht, was nicht nur die Stoffeigenschaften der Rückseite, sondern ebenso die
zusätzlichen Eigenschaften der Isolierung und der Bequemlichkeit, die eine solche
Textilstruktur mit sich bringe, beeinträchtige. Genau dies erfolge aber bei der BB1,
weil hier eine Eindringtiefe von 50 bis 80 % in den Stoff vorgesehen sei, denn bei
einer so dünnen Textilschicht, wie sie die BB1 vorsehe, sei eine Eindringtiefe
< 50 %, wie sie erfindungsgemäß vorgesehen sei, nicht zu realisieren. Bei derartig
kleinen Textildicken werde das Plastisol stets über eine größere Tiefe eindringen
und so die textilen Eigenschaften stören und das Produkt insgesamt hart erschei-
nen lassen. Dies sei bei dem Bodenbelag der BB1 auch erwünscht, denn dieser
Bodenbelag soll eine ausreichende Festigkeit, d. h. Dimensionsstabilität, errei-
chen, wozu eine Durchdringung des Glasfasergewebes von wenigstens 50 % mit
Plastisol zwingend erforderlich sei. Insoweit führten alle Hinweise in BB1 von der
Lehre des Streitgebrauchsmusters weg.
Die Entgegenhaltung EP 0 803 350 A2 (BB2) werde der Fachmann schon deshalb
nicht heranziehen, weil dort ausdrücklich auf Plastisol verzichtet werde, vielmehr
- 20 -
seien dort Polymerschmelzen angegeben, die im heißen Zustand in ein Gewebe
gedrückt werden, wobei die Faserstruktur in BB2 nur als Haftbrücke diene.
Die Entgegenhaltung EP 0 003 965 B1 (BB7) beziehe sich allein auf die Gestal-
tung des Dekors eines Bodenbelages ohne jeglichen Hinweis, wie der Laufkomfort
des Bodenbelages verbessert werden könne. Die genannten Dicken der rückseiti-
gen Textilschicht zwischen 0,254 mm und 2,28 mm deckten einen sehr breiten Be-
reich ab, weshalb das Merkmal auch keinen Hinweis zu geben vermag, wie der
Fachmann eine entsprechende Dicke der rückseitigen textilen Schicht auswählen
müsse, um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen und das gewünschte
Textilgefühl einzustellen.
Darüber hinaus könne auch die Kombination des hier erörterten Standes der
Technik den erfinderischen Schritt des Streitgebrauchsmusters nicht vorwegneh-
men bzw. nahelegen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
aufzuheben, soweit das deutsche Gebrauchsmuster
G 201 21 705.8
(Streitgebrauchsmuster)
aufrechterhalten
wurde,
2. das Streitgebrauchsmuster im vollen Umfang zu löschen und
3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Antragsgegnerin und ist weiter der Ansicht,
der Gegenstand des jeweils verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag
und Hilfsanträgen beruhe gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung erör-
terten Stand der Technik gemäß BB1, BB2 und BB7 zumindest nicht auf einem
erfinderischen Schritt. Die weiteren Ansprüche des Streitgebrauchsmusters seien
ebenfalls nicht rechtsbeständig, denn sie beruhten gleichfalls nicht auf einem er-
- 21 -
finderischen Schritt. Somit sei das Streitgebrauchsmuster im vollen Umfang zu lö-
schen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, denn der Gegenstand
des Streitgebrauchsmusters hat wegen mangelnder Schutzfähigkeit gegenüber
dem Stand der Technik in keiner der verteidigten Fassungen Bestand. Somit ist
das Gebrauchsmuster in allen seinen Fassungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1
GebrMG zu löschen, weil der Gegenstand der Schutzansprüche 1 nach Hauptan-
trag und Hilfsanträgen nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1
Abs. 1 GebrMG beruht.
Die zulässige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist demzufolge nicht be-
gründet.
1.
sprüche 1 sind insoweit zulässig, als ihre Gegenstände sich den der Eintragung
zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen entnehmen bzw. daraus herleiten lassen.
Im Einzelnen finden die jeweiligen Hauptansprüche ihre Stütze in:
Hauptantrag:
eingetragener Anspruch 1;
Hilfsantrag
1:
eingetragene
Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 6, Ab-
satz 5 der Gebrauchsmusterschrift;
Hilfsantrag
2:
eingetragene
Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 7, Ab-
satz 1 der Gebrauchsmusterschrift;
Hilfsantrag
3:
eingetragene
Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 7, Ab-
satz
1 und Seite
15, Beispiel
2, Absatz
2 der
Gebrauchsmusterschrift;
Hilfsantrag
4:
eingetragene Ansprüche 1 und 6;
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Hilfsantrag
5:
eingetragene Ansprüche 1, 2 und 6;
Hilfsantrag
6:
eingetragene
Ansprüche 1, 2 und 6 i. V. m. Seite 15,
Beispiel 2, Absatz 2 der Gebrauchsmusterschrift;
Hilfsantrag
6a:
eingetragene
Ansprüche
1, 2 und 6 i. V. m. Seite 7, Ab-
satz 1 sowie Seite 15, Beispiel 2, Absatz 2 der
Gebrauchsmusterschrift;
Hilfsantrag
7:
eingetragene
Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 7, Ab-
satz 1;
Hilfsantrag
8:
eingetragene
Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 7, Ab-
satz 1 sowie Seite 15, Beispiel 2, Absatz 2 der
Gebrauchsmusterschrift.
Die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag entsprechen den ein-
getragenen Ansprüchen 2 bis 6; die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 5 bzw.
2 bis 4 der Hilfsanträge 1 bis 8 und 6a stimmen - abgesehen von ihrer Rückbezie-
hung - jeweils mit den eingetragenen Ansprüchen überein.
Die Bedenken zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie 6a wegen eines in
den eingetragenen Unterlagen nicht offenbarten Rückbezugs im jeweils neuen
Anspruch 3 auf den jeweils geltenden Anspruch 2 können angesichts der nachfol-
genden Feststellung der fehlenden Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters in
allen seinen Fassungen unerörtert bleiben (BGH in GRUR 1991, 120, 121 - Elasti-
sche Bandage).
2.
digten Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen wird im Folgenden
entsprechend BGH, X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank, Vorbemerkung c), hin-
sichtlich der Beurteilung des erfinderischen Schrittes auf die im Patentrecht entwi-
ckelten Grundsätze zurückgegriffen (BGH in GRUR 2006, Heft 10, 842 - 848). In
dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH klargestellt, dass die für das Patent-
recht entwickelten Grundsätze in vollem Umfang auf das geltende GebrMG anzu-
wenden sind. Zwischen den Kriterien des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchs-
- 23 -
musterrecht und der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht besteht danach kein
Unterschied, weil es sich um ein qualitatives und nicht um ein quantitatives Krite-
rium handelt, was bedeutet, dass es allein auf das Können und Wissen des
Fachmannes ankommt.
3.
tätiger Textilingenieur mit einschlägiger Erfahrung in der Verfahrenstechnik anzu-
sehen.
4.
Streitgebrauchsmuster betrifft nach der Gebrauchsmusterschrift Seite 1,
Absätze 1 und 2, eine neue Art von Bodenbelag aus plastischem Material, insbe-
sondere einen nach der sog. „Beschichtungs“-Technik hergestellten Bodenbelag,
welcher gegenüber den vorherigen Produkten verbesserte Eigenschaften bezüg-
lich der Bequemlichkeit beim Gehen, akustischen und thermischen Isolierung, me-
chanischen Festigkeit und Ebenheit aufweist.
a)
sei bereits seit langem vorgeschlagen worden, nachgiebige Bodenbeläge aus ei-
nem plastischen Material herzustellen. Solche Beläge beständen aus einer Struk-
tur auf der Grundlage eines thermoplastischen Materials, das oftmals durch einen
in die Masse eingelassenen Stoff verstärkt sei. Dieser könne auf seiner Rückseite
mit einer Unterlage aus Schaum verbunden sein, um die Bequemlichkeit zu
verbessern und dem Belag die Eigenschaft der Isolierung und Nachgiebigkeit zu
verleihen. Zudem sei die sichtbare Seite mit einer Endschicht bedeckt, welche der
Anordnung bestimmte Eigenschaften verleihe, wie UV-Beständigkeit, Wider-
standsfähigkeit gegen Verschmutzung, Kratzer, Benutzung, Verschleiß, etc. Diese
Bodenbeläge könnten durch verschiedene Techniken, wie Beschichten, Kalandrie-
ren oder Verpressen hergestellt werden (vgl. Seite 2, Absätze 2 bis 6).
Für die Herstellung des Bodenbelags durch die Beschichtungstechnik werde ein
Grundträger gefertigt, indem eine im Allgemeinen durch einen nicht gewebten
- 24 -
Stoff gebildete textile Verstärkungsstruktur imprägniert werde, wobei diese Struk-
tur sehr häufig auf Glasfasern, jedoch gleichermaßen auf synthetischen Polyme-
ren, wie Fasern aus Polyester, Polyamid oder Polypropylen basiere. Das Be-
schichten erfolge anhand einer Zusammensetzung von Plastisolen, die meist auf
PVC basierten, jedoch gleichermaßen auf Acrylen, Polyurethanen, Polyolefinen
basieren könnten, welche den Erhalt einer glatten und ebenen Oberfläche ermög-
lichten. Nach Herstellung des Grundträgers würden die für das Dekor und die Ver-
schleißbeständigkeit sorgende(n) Oberflächenschicht(en) gefertigt, sowie die
rückseitige Schicht, welche die Endfertigung oder die Bequemlichkeit und/oder
Isolierung durch Verbindung mit einer Unterschicht auf der Grundlage von mecha-
nischen oder chemischen Schäumen sicherstellten (vgl. Seite 2, letzter Absatz bis
Seite 3, Absatz 3).
Neben dem Bodenbelag, dessen sichtbare Oberfläche eben ist, sei bereits seit
Jahrzehnten vorgeschlagen worden, wie u. a. aus der US 3 399 106 A (BB6) und
der EP 3 965 B1 (BB7) hervorgehe, Bodenbeläge mit Reliefeffekten herzustellen,
die darin beständen, bei der Herstellung zwischen der mit Harz imprägnierten Ba-
sisstruktur und den Oberflächenschichten eine chemische Schaumschicht anzu-
ordnen, auf welche mittels Druckfarben, von denen bestimmte Ausdehnungs-
hemmstoffe enthielten, ein Dekor gedruckt werde. Nach dem Aufbringen der Ver-
schleißschicht auf das so gefertigte Dekor werde die Schichtenanordnung geliert,
was eine verschiedene Ausdehnung zwischen den gedruckten, inhibierten und
den gedruckten, nicht inhibierten Zonen hervorrufe, was zu der Bildung eines Re-
liefdekors führe, wobei die Ausdehnung in den gedruckten, inhibierten Zonen ge-
ringer sei (vgl. Seite 3, letzter Abs. bis Seite 4, Abs. 2).
Solche Bodenbeläge wiesen akustische und thermische Isolationseigenschaften
auf, die manchmal als unzureichend angesehen würden.
Um dieses Problem zu lösen, bestände die einzig in Betracht gezogene Vorge-
hensweise darin, auf die Rückseite eine mechanische oder chemische Schaum-
schicht aufzubringen, die in dem Fall der Verwendung eines Schaums mit geringer
Dichte nachteilig für die Strapazierfähigkeit des Belags sein könne und manchmal
- 25 -
von einem möglichen Käufer, angesichts des Plastik-Gefühls, das eine solche
Unterlage mit sich bringe, als unangenehm wahrgenommen werde.
Die Bequemlichkeit beim Gehen werde manchmal als ungenügend angesehen,
wobei sich diese Bequemlichkeit aus mehreren Effekten ergebe, wie das Weich-
heitsempfinden (momentanes Eindrücken), welches maximal sein solle, Antistoß-
eigenschaften (fortschreitende Bremsung) und Antiaufpralleigenschaften (Auf-
prallgeschwindigkeit Null) - (vgl. Seite 4, Absatz 3 bis Seite 5, Absatz 1).
b)
zugrunde, einen Bodenbelag zur Verfügung zu stellen, der gute akustische und
thermische Isolierungseigenschaften aufweist sowie Trittkomfort besitzt und sich
durch ein „textiles Anfühlen“ auszeichnet.
Gelöst wird diese Aufgabe durch den jeweiligen Schutzanspruch 1 nach dem
Hauptantrag und den Hilfsanträgen.
5.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Mit Gliederungspunkten versehen lautet Schutzanspruch 1 folgendermaßen:
M1
M2
welcher durch Beschichten hergestellt ist und
M3
eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material
aufweist,
M3a
insbesondere plastifiziertes PVC,
M4
verstärkt durch eine Stoffeinlage,
M4a
welche gegebenenfalls mit einer Unterlage aus Schaum
verbunden ist,
- 26 -
M5
und deren (Grundstruktur) sichtbare Seite durch einen das
Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden
Oberflächenbelag gebildet ist,
M6
wobei die Rückseite (der Grundstruktur), die in Kontakt mit
dem Boden kommen soll, durch einen Textilflor gebildet
ist,
M7
wobei die Verbindung zwischen der textilen Struktur
(Textilflor) und der Rückseite des Grundträgers mittels ei-
ner zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt,
M8
die (Plastisolschicht) auf einem kleineren Teil der Dicke
der textilen Struktur (Textilflor) eindringt,
M9
und welche (Plastisolschicht) nach Gelierung die Befesti-
gung des Stoffes (Textilflor) an der Rückseite des Grund-
trägers aus thermoplastischem Material gewährleistet.
Die fakultativen Merkmale M3a und M4a entfalten keine schutzbeschränkende
Wirkung und sind für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 deshalb
unbeachtlich. Die Merkmale in Klammern sind zusätzlich eingefügt und dienen nur
dem besseren Verständnis des Anspruchs.
Die dem Streitgebrauchsmuster am nächsten kommende US 4 698 258 A (BB1)
beschreibt einen
M1
Bodenbelag,
M2
welcher durch Beschichten hergestellt ist (vgl. Spalte 1,
Zeilen 6 bis 11 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 29 bis 38 sowie
Anspruch 1),
M3
und eine Grundstruktur aus einem thermoplasischen
Material aufweist,
M3a
z. B. plastifiziertes PVC, (vgl. Spalte 5, Zeilen 41 ff., insbe-
sondere Zeilen 54 bis 59 i. V. m. Anspruch 3),
- 27 -
M4
verstärkt durch eine Stofflage (vgl. Spalte 1, Zeilen 9
bis
12 sowie Bezugszeichen
5a in Figur
2 i
V.
m.
Spalte 20, Zeilen 44/45)
M5
und die sichtbare Seite der Grundstruktur durch einen das
Dekor und die Verschleißbeständigkeit vermittelnden
Oberflächenbelag gebildet ist (vgl. Spalte 19, Zeilen 28
bis 31; Bezugszeichen 6a, 7 und 8 in Figur 2 i. V. m.
Spalte 20, Zeilen 4 bis 6, 18/19, 47 bis 52),
M6
wobei die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kom-
men soll, durch einen Textilflor, d. h. durch einen nicht
gewebten Stoff, gebildet ist (vgl. Spalte 5, Zeilen 20
bis 23; Bezugszeichen 1a in Figur 2 i. V. m. Spalte 20,
Zeilen 40/41),
M7
und die Verbindung zwischen der textilen Struktur und der
Rückseite des Grundträgers mittels einer zusätzlichen
Plastisolschicht erfolgt (vgl. Bezugszeichen 2a in Figur 2
i. V. m. Spalte 20, Zeile 42 und Spalte 17, Zeilen 65/66),
M9
und die Plastisolschicht nach der Gelierung die Befesti-
gung des Stoffs an der Rückseite des Grundträgers aus
thermoplastischem Material gewährleistet (vgl. Spalte 13,
Zeilen 6 bis 9 i. V. m. Zeilen 32/33 sowie Anspruch 1).
Von diesem bekannten Bodenbelag unterscheidet sich der Bodenbelag gemäß
M8
schicht nur auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur eindringt.
Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maßgabe in einem Anspruch zu verstehen ist,
unterliegt dem fachmännischen Verständnis im Einzelfall. Maßgebend ist der unter
Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung zu ermittelnde Sinngehalt der
Bemessungsregel (BGH in GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I).
- 28 -
Bezüglich der Aufgabe des Streitgebrauchsmusters ist das Merkmal M8 mit dem
sog. „Stoffgefühl“ (vgl. DE 201 21 705 U1, Seite 6, Absatz 3) sowie mit den Eigen-
schaften der Isolierung und dem Trittkomfort bzw. der Bequemlichkeit (vgl.
DE 201 21 705 U1, Seite 7, Absatz 2) korreliert. Zur Realisierung dieser Eigen-
schaften soll die Imprägnierung durch die Plastisolschicht deshalb „nur auf einem
kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur“ erfolgen (M8), wobei nach den Aus-
führungen in der Streitgebrauchsmusterschrift die Eindringtiefe des Plastisols in
der Größenordnung von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Stoffs liegen soll (vgl.
DE 201 21 705 U1, Seite 6, Absatz 4). Die unbestimmte Angabe in Merkmal M8,
nämlich „kleinerer Teil der Dicke“, kann daher im geltenden Schutzanspruch 1 nur
so ausgelegt werden, dass die Eindringtiefe des Plastisols kleiner 50 % der Ge-
samtdicke des Textilflors beträgt.
Damit schließt der vorliegend beanspruchte Bereich mit seiner Obergrenze von
kleiner 50 % der Gesamtdicke der textilen Struktur unmittelbar an den in BB1 of-
fenbarten Bereich an, wonach die Eindringtiefe des Plastisols größer 50 % der Di-
cke der textilen Struktur ist (vgl. BB1, Spalte 13, Zeilen 15/16).
Einerseits bestimmt und begrenzt eine eindeutige Zahlen- oder Maßangabe den
geschützten Gegenstand, andererseits schließt dies nicht aus, dass der Fach-
mann auch davon abweichende Werte als mit dem technischen Sinngehalt einer
Bemessungsangabe vereinbar ansieht. Insbesondere ist die Verbindlichkeit von
Zahlen- oder Maßangaben in einem Schutzanspruch nicht danach zu beurteilen,
in welcher Beziehung diese zum Stand der Technik stehen, denn sie haben nur
die Bedeutung, den beanspruchten Schutzbereich abzugrenzen, d.h. sie dienen
der Grenzziehung zwischen Bekanntem und Neuem. Ein Verständnis, dass ein
Wert oder eine Maßangabe genau einzuhalten ist, entspricht nämlich nur dann der
Vorstellung eines Fachmannes, wenn er erkennt, dass es sich um einen „kriti-
schen“ Wert handelt.
- 29 -
Aus dem Umstand, dass in der og Textstelle der BB1 für die Imprägnierungstiefe
lediglich die Untergrenze mit größer 50 % der Stoffdicke angegeben ist, erkennt
der nacharbeitende Fachmann jedoch, dass er Versuche zur Eindringtiefe des
Plastisols in die textile Struktur durchzuführen hat, die sich an der Aufgabe und
den zu erzielenden Eigenschaften des Bodenbelags zu orientieren haben. Hin-
weise dazu, wie die Eindringtiefe des Plastisols eingestellt und begrenzt werden
kann, findet er in Spalte 13, Zeilen 6 bis 28, der BB1. So seien aus dem Stand der
Technik Verfahrensmaßnahmen bekannt, um die gewünschten Ergebnisse zu
erreichen. Um die Eindringtiefe des Plastisol zu begrenzen, könne die Viskosität
des Plastisols zusammen mit der Einstellung des Beschichters gesteuert werden
und die Viskosität könne durch Zugabe kleiner Mengen von Materialien, wie Aero-
sil, erhöht werden.
Anhand dieser Textstelle in BB1 wird der Fachmann also unmittelbar angeregt,
Versuche zur Ermittlung der Eindringtiefe des Plastisols in die textile Struktur vor-
zunehmen. Nachdem die Durchführung solcher Imprägnierungsversuche gerade
für die Untersuchung von Bereichsgrenzen praktisch unumgänglich ist und routi-
nemäßig den Bereich von kleiner bis großer Eindringtiefe umfasst, um die ge-
wünschten Eigenschaften zu optimieren, bleibt ihm dabei nicht verborgen, dass
eine geringere Eindringtiefe des Plastisols in die textile Struktur, als in BB1 bevor-
zugt, positive Auswirkungen auf die akustischen und thermischen Eigenschaften
sowie auf das „Stoffgefühl“ hat. Weitere besondere und überraschende Wirkungen
hat dieses Merkmal nicht zur Folge, wie im Übrigen in BB1 auch die Ausführungen
in Spalte 4, Zeilen 19 bis 47 i. V. m. Spalte 9, Zeilen 49 bis 57, zu den charakteris-
tischen Eigenschaften des Bodenbelags, u. a. „greater insulating properties“, „fle-
xibility“, „resiliency“ und „comfort under foot“, was wohl im Sprachgebrauch des
Streitgebrauchsmusters mit „Trittkomfort“ bzw. „Bequemlichkeit“ gleichzusetzen
ist, belegen. Das Vorbild der BB1 hinsichtlich der Variation der Eindringtiefe des
Plastisols vor Augen, gelangt der Fachmann also bei der Untersuchung des
Grenz- und Nachbarbereichs der aus BB1 bekannten Imprägnierungstiefe mit
- 30 -
einfachen Versuchen und ohne weitere Maßnahmen vornehmen zu müssen, kon-
sequenterweise zu der beanspruchten Lehre.
Insofern vermag die unbestimmte Bemessungsangabe gemäß Merkmal M8 nicht
den für einen Schutz erforderlichen erfinderischen Schritt des Streitgebrauchs-
musters nach Hauptantrag zu begründen.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht daher nicht auf
einem erfinderischen Schritt, so dass dieser Anspruch keinen Bestand hat.
6.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1
nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 in sei-
nem Kennzeichnungsteil noch die Merkmale M10 und M11 hinzugefügt wurden.
Diese lauten:
M10
wobei der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist,
M11
der aus Polyesterfasern gebildet ist.
M10
technische Aussagegehalt gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag ändert sich
dadurch aber nicht, denn ein Textilflor ist ein Vliesstoff und damit per se ein nicht
gewebter Stoff.
In der Textilindustrie bezeichnet „Flor“ nämlich ein geordnetes Band von losen Fa-
sern. Unter Flor bzw. Faserflor ist daher ein Vlies zu verstehen, das aus lose zu-
sammenliegenden Fasern besteht, welche noch nicht miteinander verbunden sind,
und dessen Festigkeit nur auf der fasereigenen Haftung beruht. Um ein Vlies - und
damit ein Flor - aber verarbeiten und benutzen zu können, muss es verfestigt wer-
- 31 -
den. Ein verfestigtes Vlies wird dann als Vliesstoff bezeichnet. Nachdem in der
Umgangssprache ein Unterschied zwischen Vlies und Vliesstoff nicht gemacht
wird, meint man im Allgemeinen einen Vliesstoff, wenn von einem Vlies oder ei-
nem Textilflor gesprochen wird. Die englische Bezeichnung „non-woven“ für Vlies-
stoffe grenzt diese zudem eindeutig von Geweben oder Gestricken, etc. ab.
Insoweit ergibt sich für den im Streitgebrauchsmuster nicht im streng fachtechni-
schen Sinne verwendeten Begriff „Textilflor“ zwingend - und nicht nur vorzugs-
weise -, dass ein solcher grundsätzlich ein „nicht-gewebter Stoff“ ist. Diese Fest-
stellung steht auch im Einklang mit den weiteren Ausführungen in der Streit-
gebrauchsmusterschrift, wonach für die Herstellung des Textilflors angegeben ist,
dass er „genäht“ (DE 201 21 705 U1, Seite 6, Absatz 5, Zeile 3), also genadelt,
oder „kalandriert“ (DE 201 21 705 U1, Seite 6, letzte Zeile) und/oder „thermoge-
bunden“ (DE 201 21 705 U1, Seite 7, Zeile 1) ist, so dass damit die typischen Her-
stellungsverfahren eines Nadel- oder Spinnvlieses umfasst sind.
Darüber hinaus wird in BB1 ebenfalls ein sog. „non-woven“ Stoff verwendet (vgl.
BB1, Spalte 5, Zeile 20). Somit zeigt sich, dass zumindest im hier interessierenden
Zusammenhang kein Unterschied zwischen dem „nicht-gewebten Textilflor“ und
dem „non-woven fiber glass web“ der BB1 erkennbar ist.
M11
gebildet ist. In BB1 werden für die textile Struktur zwar Mischungen aus Glasfa-
sern und Polyesterfasern verwendet (vgl. BB1, Spalte 5, Zeilen 20 bis 23). Davon
hat sich der Fachmann aber nicht abhalten lassen, auch Stoffe, die aus anderen
Fasern, beispielsweise nur aus organischen Fasern, bestehen, zur Lösung der
erfindungsgemäßen Aufgabe aufzugreifen, weil ihm bekannt war, dass viele Ei-
genschaften des Bodenbelags, wie Flexibilität und Bequemlichkeit, von der Wahl
der Fasern für den Stoff beeinflusst werden (vgl. BB1, Spalte 5, Zeilen 29 bis 31).
Die am besten geeigneten Fasern konnte der Fachmann im Übrigen ohne weite-
res herausfinden. Zudem waren ihm durch die in BB1 beschriebene Fasermi-
schung neben Glasfasern bereits Polyesterfasern als geeignetes Material für ei-
- 32 -
nen Faserflor in den Blick gerückt, so dass für ihn kein Nachteil im Hinblick auf die
Auswahl eines Textilflors nur aus Polyesterfasern gemäß Merkmal M11 erkennbar
war.
Der Fachmann konnte also ausgehend von der BB1 mithilfe seines allgemeinen
Fachwissens, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des angegriffe-
nen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelangen. Die zusätzlichen Merk-
male M10 und M11 können daher einen erfinderischen Schritt nicht begründen, so
dass dieser Schutzanspruch ebenfalls keinen Bestand hat.
7.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1
nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 noch die
Merkmale M10a und M12 hinzugefügt wurden. Diese lauten:
M10a
wobei die Textilschicht ein nicht gewebter Stoff ist und
M12
eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm aufweist.
Des Weiteren sind mit „Grundkörper“ für „Grundstruktur“ (M3) und „Textilschicht“
anstelle von „textiler Struktur“ (M7) oder „Textilflor“ (M6) neue Begriffe in den An-
spruch eingeführt worden. Ungeachtet des ebenfalls nicht im streng fachtechni-
M10a
Fachmann aber das für die Nacharbeitbarkeit Erforderliche und bringt das hierfür
gebotene Wissen zum Verständnis der beanspruchten Lehre mit. Insoweit ist in
dem Austausch von „Textilflor“ (M10) durch „Textilschicht“ (M10a) und in dem Er-
satz von „Grundstruktur“ durch „Grundkörper“ in Merkmal M3 ein technischer Un-
terschied zwischen den Merkmalen
M1 bis M10 nach Hilfsantrag 1 und M1
- 33 -
bis M10a nach Hilfsantrag 2 nicht zu sehen. Demzufolge trifft auf Merkmal M10a
derselbe Vorhalt wie auf Merkmal M10 im Hilfsantrag 1 zu.
Der Unterschied zum Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 liegt viel-
M12
zwischen 0,5 und 5 mm aufweisen soll.
Aus dem Stand der Technik sind sehr ähnliche Maßangaben bekannt; in BB1 lie-
gen die Stoffdicken im Bereich von 0,1 bis 0,8 mm (BB1, Spalte 5, Zeilen 12
bis 14; 1 inch = 25,4 mm) und in der EP 0 003 965 B1 (BB7) im Bereich von
0,25 bis >2,28 mm, wobei auch größere Dicken als 2,28 mm möglich sind (vgl.
BB7, Seite 4, Zeile 62 bis Seite 5, Zeile 2). Somit resultiert im Bereich von 0,5
bis 0,8 mm eine Überschneidung mit BB1 und im Bereich von 0,5 bis >2,28 mm
eine Überschneidung mit BB7. Dies zeigt, dass der beanspruchte Bereich gemäß
Merkmal M12 nur in der bekannten Größenordnung liegt und es sich zumindest im
Dickenbereich von 0,5 bis >2,28 mm um keine kritischen Werte handeln kann.
Solche bekannten Bemessungen hindern den Fachmann zudem auch nicht, die
Grenzwerte einer noch möglichen Stoffdicke zu untersuchen. Ausgehend von BB1
oder BB7 waren also lediglich zur Überprüfung der Grenzwerte der noch mögli-
chen Dicke einer bestimmten textilen Struktur Versuche durchzuführen. Dies ist
eine rein fachmännische Maßnahme, die in den Aufgabenbereich des Fachmanns
fällt und einen erfinderischen Schritt für Merkmal M12 nicht begründen kann.
Auch Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit keinen Bestand.
8.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 lediglich dadurch geändert, dass in seinem Kennzeichnungsteil
- 34 -
zu den Merkmalen M1 bis M9, M10a und M12 noch das Merkmal M11a hinzuge-
fügt wurde. Die Kombination der Merkmale M10a, M11a und M12 lautet:
M10a
M11a
M12
eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm aufweist.
M11a
dass in M11a nur der Stoff Polyester, aber nicht die Form als Polyesterfaser an-
gegeben ist. Für den Fachmann ergibt sich allerdings wegen des in Merkmal M6
bereits angegebenen „Textilflors“ ohne größere Schwierigkeiten, dass auch der
„nicht gewebte Stoff aus Polyester als Textilschicht“ aus Fasern gebildet ist, wes-
halb zwischen den Merkmalen M11a und M11 kein technischer Unterschied er-
kennbar ist.
Darüber hinaus ist die Kombination eines nicht gewebten Stoffs aus Polyester als
Textilschicht und einer Textilschichtdicke von 0,5 bis 5 mm durch BB1 und BB7
nahegelegt, denn die Verwendung von Polyesterfasern für das Textilflor ist in BB1
vorgezeichnet und zur Bemessung der Textilflordicke wird der Fachmann durch
BB7 angeregt, wie vorstehend zu den Hilfsanträgen 1 und 2 dargelegt ist.
Insofern kann auch die Kombination der Merkmale M10a, M11a und M12 einen
erfinderischen Schritt nicht begründen, weshalb auch der Schutzanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 keinen Bestand hat.
9.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
- 35 -
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1
nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 noch das
Merkmal M13 im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurde. Dieses lautet:
M13
wobei die Imprägnierung der textilen Struktur durch die
Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der Ge-
samtdicke des Stoffs erfolgt.
M13
nämlich „auf einem kleineren Teil der Dicke der textilen Struktur“, gegenüber An-
spruch 1 nach Hauptantrag präzisiert.
Es liegt für den Fachmann jedoch auf der Hand, bei einer breiten Bereichsangabe
eine engere Bereichseingrenzung als praktische Ausführungsart in Betracht zu
ziehen. Insofern ist eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste,
letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem
größeren für sich grundsätzlich nicht geeignet, einen erfinderischen Schritt zu be-
gründen. Denn eine besondere Wirkung der mit Merkmal M13 beanspruchten, en-
geren Bemessung der Imprägnierungstiefe im Sinne einer Auswahlerfindung ge-
genüber dem allgemeineren Merkmal M8, mit dem bereits alle charakteristischen
Eigenschaften des Bodenbelags regelmäßig erreicht werden müssen, ist aus der
Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters nicht ersichtlich (vgl.
DE 201 21 705 U1, Seite 6, Absatz 4). Hierzu hätte es der Dokumentation be-
stimmter Eigenschaften des Bodenbelags in Abhängigkeit von unterschiedlichen
Imprägnierungstiefen des Textilflors, auch an den, den bevorzugten Bereich (0,5
bis 15 %) flankierenden Eindringtiefen in den Stoff, bedurft. Nachdem dies aber
nicht erfolgt ist, trifft der Vorhalt zu Merkmal M8 des Hauptantrags ebenso auf
Merkmal M13 zu.
Die Bemessungsangabe gemäß M13 vermag deshalb den für einen Schutz erfor-
derlichen erfinderischen Schritt des Streitgebrauchsmusters nicht zu begründen.
Insoweit hat auch der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 keinen Bestand.
- 36 -
10.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1
nach Hilfsantrag 4 lediglich dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9
und M13 noch das Merkmal M10 im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurde. Die
Kombination der Merkmale M13 und M10 lautet:
M13
wobei die Imprägnierung der textilen Struktur durch die
Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der Ge-
samtdicke des Stoffs erfolgt
M10
und der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist.
Nachdem es sich bei Merkmal M10 im Grunde nur um ein Scheinmerkmal handelt,
wie anhand der Definition von Textilflor als nicht gewebter Stoff im Abschnitt 6.
zum Hilfsantrag 1 dargelegt wurde, ist im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 somit kein
technischer Unterschied zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 feststellbar. Demzu-
folge beruht dieser Anspruch aus denselben Gründen, wie vorstehend dargelegt,
nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat daher keinen Bestand.
11.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1
nach Hilfsantrag 5 dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 sowie
M13 und M10 noch das Merkmal M11a im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurde.
Die Kombination der Merkmale M13, M10 und M11a lautet:
- 37 -
M13
wobei die Imprägnierung der textilen Struktur durch die
Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der Ge-
samtdicke des Stoffs erfolgt
M10
und der Textilflor ein nicht gewebter Stoff
M11a
Auch dieser Merkmalskomplex ergibt sich für den Fachmann in naheliegender
Weise, wie schon vorstehend zur Merkmalskombination M13 und M10 in Hilfsan-
trag 5 und zu Merkmal M11a in Hilfsantrag 3 gezeigt wurde. Insofern ist in der Ge-
samtheit der hier beanspruchten Merkmale keine Fortentwicklung vom Stand der
Technik zu sehen, sondern nur die Anpassung an den praktischen Bedarfsfall, der
sich an der Aufgabe und den zu erzielenden Eigenschaften des Bodenbelags ori-
entiert.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beruht daher nicht auf einem erfinderischen
Schritt und hat somit keinen Bestand.
12.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6a ist gegenüber dem Schutzanspruch 1
nach Hilfsantrag 6 dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 sowie
M11a und M13 noch die Merkmale M10a und M12 im Kennzeichnungsteil hinzu-
gefügt wurden. Die Kombination der Merkmale M10a, M11a, M12 und M13 lautet:
M10a
M11a
M12
eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm aufweist und
- 38 -
M13
wobei die Imprägnierung der textilen Struktur durch die
Plastisolschicht auf eine Dicke von 0,5 bis 15 % der Ge-
samtdicke des Stoffs erfolgt.
Dieser Merkmalskomplex vermag den für einen Schutz erforderlichen erfinderi-
schen Schritt des Streitgebrauchsmusters ebenfalls nicht zu begründen, denn bei
den vier angegebenen Merkmalen handelt es sich nur um eine Aggregation von
an sich bekannten oder naheliegenden Maßnahmen, ohne dass ein unvorherseh-
bares synergistisches Zusammenwirken einen überraschenden Gesamteffekt er-
zielen würde. Wie zu den Merkmalen M10a, M11a und M12 in Hilfsantrag 3 und
zu Merkmal M13 in Hilfsantrag 4 dargelegt ist, erschöpft sich dieser Merkmals-
komplex nur in der fachmännischen Addition der Wirkung der Einzelmerkmale, so
dass auch hier in der Gesamtheit der beanspruchten Merkmale keine Fortent-
wicklung vom Stand der Technik zur Erreichung einer besonderen Qualität zu er-
kennen ist, sondern wiederum nur die Anpassung an den praktischen Bedarfsfall
unter Berücksichtigung technisch weitgehend fachüblicher Forderungen mit Ab-
wägung bekannter Vor- und Nachteile. Nachdem also vor dem Hintergrund der
BB1 und BB7 - wie in den Hilfsanträgen 3 und 4 aufgezeigt - hier die bloße Zu-
sammenstellung bekannter oder naheliegender Merkmale für den Fachmann nicht
besonders schwierig war, beruht auch Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6a nicht
auf einem erfinderischen Schritt.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6a hat somit keinen Bestand.
13.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 noch die
Merkmale M10 und M12a - anstelle der Merkmale M10a und M12 - im Kennzeich-
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nungsteil hinzugefügt wurden. Die Kombination der Merkmale M10 und M12a
lautet:
M10
und der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist
M12a
Nachdem es sich bei Merkmal M10 im Grunde nur um ein Scheinmerkmal handelt,
wie bereits zum Hilfsantrag 1 dargelegt wurde, und zwischen Merkmal M10
und M10a kein technischer Unterschied ersichtlich ist, unterscheidet sich An-
spruch 1 nach Hilfsantrag 7 von dem nach Hilfsantrag 2 nur in Merkmal M12a.
Die engere Bemessungsangabe in M12a gegenüber Merkmal M12 vermag aller-
dings den für einen Schutz erforderlichen erfinderischen Schritt des Streitge-
brauchsmusters ebenfalls nicht zu begründen. Denn auch hier ist eine besondere
Wirkung des Textilflors mit einer Dicke von 1 bis 2 mm im Sinne einer Auswahl-
erfindung aus der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters nicht ersicht-
lich. Vielmehr ist auf Seite 7 nur ausgeführt, dass eine Dicke von weniger als
0,5 mm zu einem in relativer Hinsicht zu großem Eindringen der Imprägnierung
führt, was die Stoffbeschaffenheit der Rückseite, die Isolierung und die Bequem-
lichkeit beeinträchtigt (DE 201 21 705 U1, Seite 7, Absatz 2), während eine Dicke
von mehr als 5 mm die Eigenschaften des Produkts nicht mehr in signifikanter
Weise verbessert (DE 201 21705 U1, Seite 7, Absatz 3). Um aber eine besondere
und überraschende Wirkung eines bestimmten Dickenbereiches geltend machen
zu können, hätte es wieder der Dokumentation bestimmter Eigenschaften in Ab-
hängigkeit von unterschiedlichen Dickenbemessungen des Textilflors bedurft.
Nachdem auch dies nicht geschehen ist, kann der Bereich, der von der Bemes-
sungsangabe gemäß Merkmal M12a umschrieben wird, bereits durch die Bemes-
sungsregel in BB7 mit 0,25 bis 2,28 mm Dicke als vollständig erfasst betrachtet
werden.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 beruht deshalb nicht auf einem erfinde-
rischen Schritt und hat somit keinen Bestand.
- 40 -
14.
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist gegenüber dem Schutzanspruch 1
nach Hilfsantrag 7 dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 sowie
M10 und M12a noch das Merkmal M11a im Kennzeichnungsteil hinzugefügt
wurde. Die Kombination der Merkmale M10, M11a und M12a lautet:
M10
und der Textilflor ein nicht gewebter Stoff
M11a
M12a
Auch bei dieser Kombination der Merkmale konnte der Fachmann ausgehend von
BB1 mithilfe seines allgemeinen Fachwissens, zumindest aber gestützt auf BB7,
ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ge-
langen, wie bereits vorstehend in den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 7
gezeigt wurde. Zur Bemessung der Stoffdicke brauchte er allenfalls die BB7 zu
Rate zu ziehen, um Hinweise auf einen Stoffdickenbereich von 1 bis 2 mm zu er-
halten.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 beruht somit nicht auf einem erfinderi-
schen Schritt und hat deshalb keinen Bestand.
15.
Fassung) rückbezogenen, verteidigten Schutzansprüche 2 bis 6 sind nicht selb-
ständig schutzfähig.
Schutzanspruch 2 entspricht dem Merkmal M10 im Hilfsantrag 1 und erschöpft
sich damit in der Überbestimmung, dass der Textilflor ein nicht gewebter Stoff ist,
wie zu M10 in Hilfsantrag dargelegt ist.
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Nach Schutzanspruch 3 ist die textile Struktur an der Rückseite des Grundträgers
mittels einer Plastisolschicht zur Glättung dieser Seite befestigt. Damit ist dieses
Merkmal mit den Merkmalen M7 und M8 des Hauptanspruchs korreliert, denn da-
nach dient diese Plastisolschicht der Verbindung des Textilflors mit dem Grundträ-
ger, indem dieses Plastisol auf einem kleineren Teil der Dicke des Flors eindringt.
Nachdem es sich bei der Plastisolschicht gemäß Anspruch 3 also um keine weite-
re, zusätzliche Schicht handelt, kann Anspruch 3 im Zusammenhang mit den
Merkmalen M7 und M8 des Anspruchs 1 wohl nur so verstanden werden, dass die
Schichtdicke des Plastisols ausreichend groß ist, um eine glättende Wirkung der
Verbindungsseite des Textilflors zu erzielen. Sogenannte „Glätt“-PVC-Plastisole
sind aus dem Stand der Technik bekannt, wie im Übrigen auch aus der Streit-
gebrauchsmusterschrift Seite 9, vorletzter Absatz i. V. m. dem nicht erfindungs-
gemäßen Beispiel 1 auf Seiten 13/14, insbesondere Seite 14, vierter und sechster
Absatz, hervorgeht, denn dort ist unter Verweis auf die US 3 399 106 (BB6) oder
EP 0 003 965 (BB7) die Herstellung eines herkömmlichen Bodenbelags beschrie-
ben, wobei die Rückseite mit einem sog. „Glätt“-PVC-Plastisol beschichtet ist.
Nach Schutzanspruch 4 weist der Bodenbelag auf seiner Rückseite eine Schaum-
schicht auf, wobei die Verbindung der textilen Struktur mit dieser Schaumschicht
mittels einer Plastisolschicht aus einem chemischen Schaum der gleichen Art wie
der letzteren erhalten wird. Die Verwendung einer Schaumschicht auf der Rück-
seite gehört gemäß den Ausführungen auf Seite 3, dritter Absatz der Streitge-
brauchsmusterschrift zu den bekannten Maßnahmen bei einschlägigen Bodenbe-
lägen. Darüber hinaus ist auch in Figur 2 der BB1 eine Schicht 3a gezeigt, die ge-
schäumt oder expandiert ist (BB1, Spalte 20, Zeilen 47/48). Als Material für die
Schicht 3a wird die Zusammensetzung B verwendet, bei der es sich um ein PVC-
Plastisol handelt (BB1, Spalte 18, Zeilen 26 bis 41).
Nach Schutzanspruch 5 ist vorgesehen, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster
aufweist, die durch örtliches Ausdehnen einer zwischen dem Basisträger und
der/den Oberflächenschichten angeordneten Schaumschicht erhalten wird. Ge-
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mäß den Ausführungen im übergreifenden Absatz der Seitenwende 3/4 des Streit-
gebrauchsmusters ist ein derartiges Ausbilden von Reliefstrukturen seit langem
bekannt. Auch im nicht erfindungsgemäßen Beispiel 1 auf Seite 13/14 ist ein sol-
ches Vorgehen beschrieben. Darüber hinaus weist auch der Bodenbelag nach Fi-
gur 2 in BB1 Reliefstrukturen 9, 9a auf (BB1, Spalte 20, Zeilen 50 bis 58).
Schutzanspruch 6 entspricht Merkmal M13 des Hilfsantrag 4 und ist mit Merk-
mal M8 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag korreliert.
Demzufolge ist ein eigener erfinderischer Gehalt in den Ansprüchen 2 bis 6 nicht
erkennbar, weshalb diese Ansprüche ebenfalls keinen Bestand haben.
16.
Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine an-
dere Entscheidung.
Müllner Dr.
Maksymiw Zettler
Pr