Urteil des BPatG vom 23.02.2005
BPatG (marke, unterscheidungskraft, bezeichnung, verkehr, margarine, milch, beschwerde, patent, sprache, wortmarke)
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 29/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 41 745.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2005 durch den Richter Viereck als
Vorsitzenden sowie die Richter Müllner und Kruppa
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 – vom
29. November 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 20. August 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete
Wortmarke
Grand Patissier
war zunächst für folgende Waren bestimmt:
„Feine Backwaren und Konditorwaren; Margarine; Speiseöle
und –fette, insbesondere Backfette, Back-, Konditor- und
Zuckerwaren; Backcremes; Back- und Kuchenfüll- und Über-
zugsmassen; Back- bzw. Fett-Emulsionen; Milch und Milch-
produkte“.
Mit Beschluss vom 29. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 30 des
Deutschen Patent- und Markenamtes durch einen Beamten des gehobenen Dien-
stes die Anmeldung wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückge-
wiesen. Die aus französischen Wörtern bestehende Marke bedeute zu deutsch
„großer Konditormeister“. Im Zusammenhang mit den als Grand Patissier gekenn-
zeichneten Waren besage die angemeldete Bezeichnung nur, dass diese Waren
von einem großen meisterhaften Konditor, einem Könner in seinem Fach, stamm-
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ten. Die Marke sei freizuhalten für Mitbewerber, welche derartige Waren im ge-
schäftlichen Verkehr anpreisen oder auf deren besondere Qualität hinweisen woll-
ten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der
mündlichen Verhandlung hat sie das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
„Margarine, Speiseöle und –fette, insbesondere Backfette;
Backcremes; Back-, Kuchenfüll- und Überzugsmassen;
Back- bzw. Fettemulsionen; Milch und Milchprodukte“.
Für „Margarine, Speiseöle und –fette, insbesondere Backfette; Back- bzw. Fett-
emulsionen; Milch und Milchprodukte“ sei der Beschluss bereits deshalb aufzuhe-
ben, weil diese Waren nicht von einem großen meisterhaften Konditor stammten.
Auch bezüglich der anderen Waren sei die Zurückweisung rechtlich nicht haltbar.
Unterscheidungskraft habe die Marke bereits deshalb, weil Grand Patissier nicht
zum französischen Grundwortschatz gehöre. In Frankreich seien mit Schutzer-
streckung für Deutschland ähnliche Marken wie zB „Maitre Patissier“, „Le Patis-
siers de Berlin“, „Le Patissier“ eingetragen worden. Ein Freihaltebedürfnis für die
angemeldete Bezeichnung bestehe nicht. Die Marke beschreibe keine der von der
Anmeldung erfassten Produkte.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach Einschränkung des Waren-
verzeichnisses in der Beschwerdeinstanz auch begründet, weil einer Registrierung
der angemeldeten Bezeichnung keine Schutzhindernisse nach §
8 Abs.
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MarkenG mehr entgegenstehen.
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1.
Die Marke Grand Patissier entbehrt nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die
einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Haupt-
funktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungs-
kraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer
Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreiben-
der Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterschei-
dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH
BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Ein für breite Verbraucherkreise im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt der französischen Wortfolge Grand Patissier für die noch bean-
spruchten Waren lässt sich nicht feststellen. Innerhalb der hier angesprochenen
allgemeinen inländischen Verkehrskreise werden entscheidungserhebliche Teile,
welche die französische Sprache nur rudimentär oder gar nicht kennen, die ange-
meldete Marke als reine Phantasiebezeichnung ansehen und nicht mit „großer
Konditor“ übersetzen. Mangels ausreichender Französischkenntnisse kann nicht
davon ausgegangen werden, dass diese Verkehrskreise die Marke als Sachan-
gabe für die in Rede stehenden Waren auffassen.
2.
Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintra-
gung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der
noch beanspruchten Waren dienen können. Die Markenstelle hat keine Belege
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dafür beigebracht, dass Grand Patissier unmissverständlich ein Merkmal dieser
Waren beschreibt. Auch dem Senat sind entsprechende Nachweise nicht möglich.
Anhaltspunkte dafür, dass sich Grand Patissier künftig als Produktmerkmalsbe-
zeichnung eignen könnte, sind nicht ersichtlich.
Viereck Müllner Kruppa
br/Fa