Urteil des BPatG vom 20.11.2001
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BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 3/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 22 562.6
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel, die Richterin
Werner und den Richter Dr.-Ing. Barton
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deut-
schen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom
20. November 2001 aufgehoben.
BPatG 152
10.99
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Gründe
Der Anmelder hat für eine Erfindung mit der Bezeichnung "Transportgestell" am
29.
August
2001 eine Anmeldung zur Eintragung als Gebrauchsmuster
(200 22 562.6) eingereicht. Im Hinblick auf die von ihm zugleich abgegebene Tei-
lungserklärung wurde ihm mit Bescheid vom 24. September 2001 aufgegeben, die
Teilungserklärung zurückzunehmen, weil keine Teilungsbefugnis bestünde. Hierfür
wurde ihm eine Frist von einem Monat eingeräumt. Mit Telefax vom
13.
November
2001 nahm er die Teilungserklärung zurück. Unter dem
20. November 2001 erließ die Gebrauchsmusterstelle dennoch einen Beschluß,
mit dem die Anmeldung wegen der Teilungserklärung zurückgewiesen wurde; der
zwischenzeitliche Eingang der Rücknahmeerklärung wurde nicht erwähnt.
Der Anmelder hat sich mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 gegen den Beschluß
gewandt und mit der Entrichtung einer "Beschwerdegebühr" zum Ausdruck ge-
bracht, daß er damit Beschwerde erhebt.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist in-
soweit begründet, als eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der Sa-
che selbst geboten ist. Denn das zum Zurückweisungsbeschluß führende Verfah-
ren vor der Gebrauchsmusterstelle leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 18
Abs 3 Satz 1 GebrMG iVm § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2 PatG). Das rechtliche Gehör ist
nämlich versagt worden, weil die vom Anmelder mit dem Fax vom
13. November 2001 abgegebene Erklärung der Rücknahme der Teilung nicht be-
rücksichtigt worden ist.
Daß der Anmelder die ihm für die Abgabe der Rücknahmeerklärung gesetzte Frist
erheblich überschritten hat, rechtfertigt es nicht, sie bei der erst nach ihrem Ein-
gang erfolgten Beschlußfassung außer Betracht zu lassen. Mag der Beschluß
auch bereits zuvor vorbereitet und die Rücknahmeerklärung erst nach Unterzeich-
nung des Beschlusses dem Unterzeichner vorgelegt worden sein, so verlangt das
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Recht des Anmelders, vor der Entscheidung gehört zu werden, unbeschadet des
späten Zeitpunkts des Erklärungseingangs von der Erklärung auch Kenntnis zu
nehmen. Da das Eintragungsverfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt
wird, hat eine gesetzte Erklärungsfrist regelmäßig keine Ausschlußwirkung; eine
nach Fristablauf eingehende Verfahrenserklärung ist für die Entscheidung bis zu
dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, und danach in einseitigen Sachen
wie der vorliegenden bis zum Ablauf der Frist für die Abhilfe oder Vorlage (§ 73
Abs 4 PatG) zu berücksichtigen.
Goebel Dr.
Barton Werner
Pr/prö