Urteil des BPatG vom 06.04.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 7/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend das Gebrauchsmuster 295 14 531
hier: Umschreibungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 12. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der
Richterinnen Hübner und Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle -
vom 6. April 2000 aufgehoben.
Die Umschreibung des Gebrauchsmusters 295 14 531 auf den
Antragsteller als neuen Inhaber im Gebrauchsmusterregister wird
angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin hat am 9. September 1995 ein Gebrauchsmuster mit der Be-
zeichnung "Tor für Ballspiele" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemel-
det. Dieses Gebrauchsmuster ist für die Antragsgegnerin als Inhaberin am 26. Ok-
tober 1999 mit 20 Schutzansprüchen eingetragen worden. Die Schutzdauer ist auf
10 Jahre verlängert worden. Am 4. Oktober 1999 hat der Antragsteller die Um-
schreibung des Gebrauchsmusters auf sich als neuen Inhaber beantragt. Als
Nachweis der Übertragung reichte der Antragsteller die Kopie einer notariell be-
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glaubigten Urkunde mit der - nicht datierten - Übertragungserklärung der Antrags-
gegnerin und der Annahmeerklärung des Antragstellers vom 28. Juni 1999 ein.
Beide Erklärungen waren jeweils mit dem Antrag auf Umschreibung verbunden.
Die Antragsgegnerin hat sich der Umschreibung widersetzt. Sie hat geltend ge-
macht, die Übertragung des Gebrauchsmusters beruhe auf einem Vertriebslizenz-
vertrag vom 1. April 1998, in dem sie sich als Lizenznehmerin des Antragstellers
verpflichtet habe, diesem bis zum 1. Januar 2001 ua das Streitgebrauchsmuster
zu übertragen (bzw. ihm als dem Erfinder rückzuübertragen). Dieser Vertrag sei
wegen zahlreicher Verstöße gegen kartellrechtliche Bestimmungen insgesamt
nichtig mit der Folge, daß auch die Übertragung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Mit Beschluß vom 6. April 2000 hat die Gebrauchsmusterstelle den Umschrei-
bungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Antragsteller habe die be-
hauptete Änderung in der Person des Inhabers nicht iSv § 8 Abs 4 Satz 1 GebrMG
nachgewiesen.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Umschreibungsantrag
weiter. Er hat beim Landgericht Düsseldorf am 8. Februar 2001 (4 0 83/00) gegen
die Antragsgegnerin ein Urteil auf die Feststellung erstritten, daß er Inhaber des
Streitgebrauchsmusters sei. Die Entscheidung wurde mit - zwischenzeitlich rechts-
kräftigem - Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2003
(Az.: U (Kart) 7/02), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl 246 ff dA), bestä-
tigt.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Umschreibung
des Streitgebrauchsmusters auf den Antragsteller als neuen In-
haber anzuordnen, und der Antragsgegnerin die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hat bis zuletzt die Auffassung vertreten, daß die Übertragungserklärungen und
die übereinstimmenden Anträge auf Umschreibung der beiden Verfahrensbeteilig-
ten unwirksam seien, weil ihnen keine wirksamen Verpflichtungsgeschäfte zugrun-
delägen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Umschreibungsantrag ist be-
gründet. In der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters ist eine Änderung
eingetreten; dies ist jetzt nachgewiesen (§ 8 Abs 4 Satz 1 GebrMG).
Der Antragsteller hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen, daß er
Inhaber des Streitgebrauchsmusters ist. Mit seiner rechtskräftigen Entscheidung
vom 13. August 2003, die als Nachweis i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 GebrMG anzuse-
hen ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die materielle Rechtslage hinsicht-
lich der Inhaberschaft an dem Streitgebrauchsmuster abschließend im Sinne des
Antragstellers geklärt. Neue oder sonstige vom Streitgegenstand des Zivilverfah-
rens nicht erfaßte Umstände, die der begehren Umschreibung entgegenstehen
könnten, hat auch die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Die rechtskräftig festge-
stellte materielle Rechtslage ist daher auch registerrechtlich nachzuvollziehen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht trägt jeder Beteiligte seine
Kosten selbst, wie aus § 18 Abs 2 Satz 1 GebrMG iVm § 80 Abs 1 PatG abzulei-
ten ist. Von dieser Regel kann zwar ausnahmsweise abgewichen werden. Maßge-
bend hierfür ist aber nicht der Verfahrensausgang, sondern der Gesichtspunkt der
Billigkeit, für den insbesondere an das Verhalten oder die Verhältnisse der Verfah-
rensbeteiligten angeknüpft werden kann (vgl BGH GRUR 1996, 399, 401
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- Schutzverkleidung; beschließender Senat, GRUR 2001, 329 - Umschreibungs-
verfahren II). Besondere Umstände, nach denen ausnahmsweise die Kostenbela-
stung eines der Beteiligten billig erschiene, sind hier nicht erkennbar und auch
nicht geltend gemacht.
Goebel Hübner Werner
Be