Urteil des BPatG vom 29.06.2006
BPatG: stand der technik, anschluss, behandlung, patentfähigkeit, einspruch, abschreckung, ermessen, fig, patentanspruch, ausführung
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 304/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 18 244
…
- 2 -
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 101 18 244 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent 101 18 244 mit der Bezeichnung "Modulare Vor-
richtung für die Abschreckhärtung von Werkstücken" erteilt und die Erteilung am
22. August 2002 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass dem Patent-
gegenstand gegenüber dem Stand der Technik und fachmännischem Wissen die
Patentfähigkeit mangels Neuheit, zumindest aber mangels erfinderischer Tätigkeit
fehle.
- 3 -
Im Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften genannt worden:
(E5) FR 27 82 156 B1 mit eingereichter deutscher Übersetzung
(E7) US PS 3 014 708
(A2) Deutsche DIN-Norm, DIN
17022, Teil 3 vom April 1989,
Verfahren der Wärmebehandlung, S. 1 bis 23.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
-
das Patent aufrechtzuerhalten,
- hilfsweise das Patent mit dem Patentanspruch 1 nach dem
Hilfsantrag 1 vom 29. Juni 2006,
- weiter hilfsweise das Patent mit dem jeweiligen Patentan-
spruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 vom 29. Juni 2006
übereinstimmend mit den Hilfsanträgen
1 bis 4 vom
13. Juni 2006
-
sowie im Übrigen jeweils mit den Patentansprüchen 2 bis 17,
der Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 bis 5 ge-
mäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten und
hält den Patentgegenstand in jeder der beantragten Fassungen für zulässig und
gegenüber dem Stand der Technik für neu und auf erfinderischer Tätigkeit beru-
hend.
Erfindungsgemäß gehe es um die Stahlhärtung von Werkstücken, also um Gefü-
geumwandlung durch Abschrecken, das heißt um große Temperaturabsenkung in
- 4 -
kurzer Zeit innerhalb einer einzigen, bewegbaren Abschreckkammer. Diese könne
zu jeder der Behandlungszellen unmittelbar benachbart angeordnet werden, um
einen örtlich und zeitlich kurzen Werkstücktransport für eine einheitlich hohe
Werkstückqualität sicher zu stellen. Das sei im Stand der Technik ohne Vorbild
und daher nicht nahe gelegt, also erfinderisch. Nur in Kenntnis der Erfindung
könne man die beanspruchte Lösung rückschauend herleiten. Nach den Hilfsan-
trägen seien weitere, nicht nahe liegende Besonderheiten beansprucht, wodurch
z. B. Werkstücke auch abgeschreckt werden können, während andere transpor-
tiert werden. Außerdem seien dafür zusätzliche, ebenfalls nicht nahe gelegte Ein-
richtungen angegeben.
Hauptantrag
1.
Modulare Vorrichtung für die Abschreckhärtung von Werk-
stücken, bei der die Werkstücke außer der Abschreckhärtung
wenigstens einer weiteren Behandlung unterworfen werden,
gekennzeichnet durch
1.1 mehrere
Behandlungszellen (2 bis 5), die linear hintereinan-
der angeordnet sind und jeweils eine Öffnung (6 bis 9) senk-
recht zu ihrer linearen Anordnung aufweisen;
1.2 eine
Abschreckkammer
(20),
die parallel zu den hintereinan-
der angeordneten Behandlungszellen (2 bis 5) beweglich
angeordnet und mit jeder der Behandlungszellen (2 bis 5)
koppelbar ist.
- 5 -
Hilfsantrag 1
1.
Modulare Vorrichtung für die Abschreckhärtung von Werk-
stücken, bei der die Werkstücke außer der Abschreckhärtung
wenigstens einer weiteren Behandlung unterworfen werden,
gekennzeichnet durch
1.1 mehrere
Behandlungszellen (2 bis 5), die linear hintereinan-
der angeordnet sind und jeweils eine Öffnung (6 bis 9) senk-
recht zu ihrer linearen Anordnung aufweisen;
1.2 eine Abschreckkammer
(20), die an zwei Seiten je ein
Kaltgasgebläse (34, 35) aufweist, die parallel zu den hinter-
einander angeordneten Behandlungszellen (2 bis 5) beweg-
lich angeordnet und mit jeder der Behandlungszellen (2
bis 5) koppelbar ist.
Hilfsantrag 2
1. Modulare
Vorrichtung
für
die Abschreckhärtung von Werk-
stücken, bei der die Werkstücke außer der Abschreckhär-
tung wenigstens einer weiteren Behandlung unterworfen
werden, mit
1.1 mehreren
Behandlungszellen
(2 bis 5), die linear hinter-
einander angeordnet sind und jeweils eine Öffnung (6 bis 9)
senkrecht zu ihrer linearen Anordnung aufweisen,
1.2
und mit einer Umsetzkammer (22),
- 6 -
1.2.1 die sich auf einem Schienenwagen (18) befindet, der auf
parallel zu den in Reihe angeordneten Behandlungszel-
len (2 bis 5) verlaufenden Schienen bewegbar ist,
1.2.2 die mit Hilfe eines Andockmechanismus (23) mit jeder der
Behandlungszellen (2 bis 5) gasdicht verbindbar ist,
1.2.3 und die zur Aufnahme einer Charge (30) geeignet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3
sich auf dem Schienenwagen (18) und im Anschluss an die
Umsetzkammer (22) eine Abschreckkammer (20) befindet,
1.4
und dass zwischen der Umsetzkammer (22) und der Ab-
schreckkammer (20) eine vakuumdichte Tür (21) vorgese-
hen ist.
Hilfsantrag 3
1.
Modulare Vorrichtung für die Abschreckhärtung von Werk-
stücken, bei der die Werkstücke außer der Abschreckhär-
tung wenigstens einer weiteren Behandlung unterworfen
werden, mit
1.1 mehreren
Behandlungszellen
(2 bis 5), die linear hinter-
einander angeordnet sind und jeweils eine Öffnung (6 bis 9)
senkrecht zu ihrer linearen Anordnung aufweisen,
1.2
und mit einer Umsetzkammer (22),
- 7 -
1.2.1 die sich auf einem Schienenwagen (18) befindet, der auf
parallel zu den in Reihe angeordneten Behandlungszellen
(2 bis 5) verlaufenden Schienen bewegbar ist,
1.2.2 die mit Hilfe eines Andockmechanismus (23) mit jeder der
Behandlungszellen (2 bis 5) gasdicht verbindbar ist,
1.2.3 und die zur Aufnahme einer Charge (30) geeignet ist,
1.2.4 und in der sich ein Transportsystem befindet (24),
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3
sich auf dem Schienenwagen (18) und im Anschluss an die
Umsetzkammer (22) eine Abschreckkammer (20) befindet.
Hilfsantrag 4
1.
Modulare Vorrichtung für die Abschreckhärtung von Werk-
stücken, bei der die Werkstücke außer der Abschreckhär-
tung wenigstens einer weiteren Behandlung unterworfen
werden, mit
1.1 mehreren
Behandlungszellen
(2 bis 5), die linear hinter-
einander angeordnet sind und jeweils eine Öffnung (6 bis 9)
senkrecht zu ihrer linearen Anordnung aufweisen,
1.2
und mit einer Umsetzkammer (22),
- 8 -
1.2.1 die sich auf einem Schienenwagen (18) befindet, der auf
parallel zu den in Reihe angeordneten Behandlungszellen
(2 bis 5) verlaufenden Schienen bewegbar ist,
1.2.2 die mit Hilfe eines Andockmechanismus (23) mit jeder der
Behandlungszellen (2 bis 5) gasdicht verbindbar ist,
1.2.3 und die zur Aufnahme einer Charge (30) geeignet ist,
1.2.4 und in der sich ein Schienentransportsystem (24) befindet,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3
sich auf dem Schienenwagen (18) und im Anschluss an die
Umsetzkammer (22) eine Abschreckkammer (20) befindet.
Hilfsantrag 5
1. Modulare
Vorrichtung
für
die Abschreckhärtung von Werk-
stücken, bei der die Werkstücke außer der Abschreckhär-
tung wenigstens einer weiteren Behandlung unterworfen
werden, mit
1.1 mehreren
Behandlungszellen
(2 bis 5), die linear hinter-
einander angeordnet sind und jeweils eine Öffnung (6 bis 9)
senkrecht zu ihrer linearen Anordnung aufweisen,
1.2
und mit einer Umsetzkammer (22),
- 9 -
1.2.1 die sich auf einem Schienenwagen (18) befindet, der auf
parallel zu den in Reihe angeordneten Behandlungszellen
(2 bis 5) verlaufenden Schienen bewegbar ist,
1.2.2 die mit Hilfe eines Andockmechanismus (23) mit jeder der
Behandlungszellen (2 bis 5) gasdicht verbindbar ist,
1.2.3 und die zur Aufnahme einer Charge (30) geeignet ist,
1.2.4 und in der sich ein Schienentransportsystem (24) befindet,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3
sich auf dem Schienenwagen (18) und im Anschluss an die
Umsetzkammer (22) eine Abschreckkammer (20) befindet
1.4
und dass zwischen der Umsetzkammer (22) und der Ab-
schreckkammer (20) eine vakuumdichte Tür (21) vorgese-
hen ist.
An jeden der Ansprüche 1 aller Anträge sollen sich die rückbezogenen Ansprüche
2 bis 17 gemäß der Patentschrift anschließen.
Zu deren Fassung und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwie-
sen.
Dem Patentgegenstand liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine mo-
dulare Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu schaffen, bei
der beliebig viele Behandlungszellen nacheinander mit der gleichen Ab-
schreckungskammer gekoppelt werden können.
- 10 -
Im Einspruchsverfahren hat die Patentinhaberin die Aufgabe dahingehend weiter
spezifiziert, dass es auch darum gehe, eine gleich bleibende Qualität der
Werkstücke insbesondere durch einen einheitlichen Verlauf der Abschreckung
sicher zu stellen und zwar unabhängig davon, in welcher Behandlungszelle die
Behandlung vor der Abschreckung erfolge.
II.
Der zulässige Einspruch ist begründet.
Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion, im Bau und in der
Anwendung von Behandlungseinrichtungen von Werkstücken, besonders von
Wärmebehandlungseinrichtungen einschließlich solcher zur Abschreckhärtung,
der entweder über einschlägige Kenntnisse in der metallischen Werkstoffkunde
und von dem Wärmebehandlungsverhalten der Werkstoffen verfügt - somit auch
hinsichtlich deren Abschreckung zum Härten - oder der sich hinsichtlich der not-
wendigen Werkstoffkenntnisse dazu speziell beraten lässt.
Zum Hauptantrag:
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 17 sind zulässig; dies bestreitet die Einspre-
chende auch nicht. Sie sind aus der Ursprungsoffenbarung herleitbar, gewerblich
anwendbar und vom Fachmann ausführbar.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik aber
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
- 11 -
Aus der US-PS 3 014 708 (E7) ist in Übereinstimmung mit dem streitgemäßen
Anspruch 1 eine modulare Vorrichtung bekannt, die beispielsweise für die Abküh-
lung von metallischen Produkten und Teilchen dient, wozu auch deren Struktur-
bzw. Gefügeumwandlung wie Rekristallisation zählt (vgl. Sp. 1, Z. 31 bis 50); hier-
bei wird ein rationeller und wirtschaftlicher Prozess angestrebt.
Nach (E7) werden die Werkstücke dort außer der Abkühlung auch wenigstens ei-
ner weiteren Behandlung unterworfen, beispielsweise dem Aufheizen und der Va-
kuumanwendung (vgl. Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z. 25).
Mehrere Behandlungszellen in Form von Vakuumbehältern 1 und 2 sind dabei
linear hintereinander angeordnet, in der Zeichnungsfigur von (E7) untereinander
dargestellt. Die Behälter weisen jeweils eine Öffnung, z. B. 11 senkrecht zu ihrer
linearen Anordnung auf.
Die Abkühlkammer 4 ist parallel zu den hintereinander angeordneten Behand-
lungszellen 1 und 2 beweglich auf der Plattform 5 eines Schienenwagens ange-
ordnet und mit jeder der Behandlungszellen 1 und 2 koppelbar über die Flan-
sche 13 bis 15.
Der Fachmann versteht unter Abkühlung von Metallprodukten beispielsweise für
die Struktur- und Gefügeumwandlung auch ein Abschrecken, beispielsweise für
die Abschreckhärtung von Stahlteilen und liest diese speziellere Anwendung und
Abschreckung deshalb selbstverständlich und ohne weiteres mit.
Daher versteht der Fachmann die modulare Vorrichtung nach (E7) auch für die
Abschreckhärtung von Werkstücken.
Sollten jedoch zwischen den Metallteilen bzw. -produkten nach (E7) und den pa-
tentgemäßen Werkstücken einerseits sowie zwischen der Abkühlung z. B. für die
Struktur- und Gefügeumwandlung nach (E7) und der patentgemäßen Abschreck-
- 12 -
härtung andererseits nicht die für den Fachmann gängigen Äquivalente gesehen
werden, so fehlt es diesbezüglich zumindest an der erfinderischen Tätigkeit. Unter
Heranziehung des üblichen Fachwissens, über das der Fachmann beispielsweise
aus den DIN-Normen verfügt, wie z. B. der DIN 17022 (A2), gehört zu den Wär-
mebehandlungsverfahren auch das Abkühlen mit unterschiedlichen Geschwindig-
keiten, vgl. u. a. S. 14 und 15, Kapitel 6.3 und 7.2 und z. B. die Bilder 9 und 10 von
S. 9 bzw. die ZTU - Diagramme nach Bild 11 von S. 10. Danach ist die Ab-
schreckhärtung nur eine engere Auswahl schneller Abkühlung aus dem Gesamt-
bereich der Abkühlgeschwindigkeiten und liegt insofern stets im Können und Wis-
sen des Fachmanns. Eine erfinderische Tätigkeit ist somit weder durch die Ab-
schreckhärtung, noch insgesamt gegenüber (E7) nicht begründet.
Die Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig, der An-
spruch 1 hat keinen Bestand. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die darauf rückbe-
zogenen erteilten Ansprüche 2 bis 17. Der Hauptantrag ist deshalb ohne Erfolg.
Zum Hilfsantrag 1:
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
dem Hauptantrag durch die weitergehende Festlegung, dass die patentgemäße
Abschreckkammer an zwei Seiten je ein Kaltgasgebläse 34, 35 aufweist.
Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 wird hier unterstellt, weil sein Gegenstand je-
denfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Die zusätzlich beanspruchte Kühlgasgebläseanordnung zur Gestaltung der Ab-
kühlung in der Abkühlkammer gegenüber der Vorrichtung, wie sie beispielsweise
schon aus der (E7) bekannt ist, betrifft lediglich eine einfache handwerklich-bauli-
che Maßnahme und Anordnung, wie sie stets im konstruktiven Ermessen des
Fachmanns liegt:
- 13 -
So wird die Abkühlkammer 4 nach der (E7) beispielsweise mit atmosphärischer
Luft oder auch mit nicht oxidierenden Gasen wie Stickstoff gekühlt; vgl. Spalte 3,
letzter Absatz. Dabei ist dem Fachmann schon ganz allgemein bekannt, bei-
spielsweise aus den einschlägigen Normen (vgl. z. B. DIN 17022 Teil 3 (A2),
S. 14 ff., unter 6.3), dass für die Einstellung bestimmter Abkühl-, Abschreck- und
Härtungsbedingungen verschiedenste gasförmige oder flüssige Abkühl- bzw. Ab-
schreckmittel in Verbindung mit weiteren Temperatur- und Strömungsbedingungen
möglich sind.
Unter 6.3.2 werden in (A2) auch für die Abschreckhärtung geeignete Abschreck-
gase genannt und unter 7.2 auf S. 15 übliche Einrichtungen zum Abkühlen und
Abschrecken. Für gasförmige Mittel werden beispielsweise Gebläse, Düsen und
Gasleitvorrichtungen genannt, um ausreichende Strömungsgeschwindigkeit an der
Werkstückoberfläche zu erreichen. Auch gekühlte Gase und Zusatzeinrichtungen
sind in (A2) als weitere Möglichkeiten genannt. Diese Informationen und Hinweise
aus (A2) gehören zum einschlägigen Fachwissen.
Bei der nahe gelegten Vorrichtung gemäß Hauptantrag zusätzlich bei Bedarf noch
an zwei Seiten je ein Kaltgebläse anzuordnen - wie das nach dem Hilfsantrag 1
beansprucht ist -, liegt somit z. B. aufgrund von (A2) im einfachen üblichen Be-
reich fachmännischer Konstruktionsarbeit und kann eine erfinderische Tätigkeit
nicht begründen, auch nicht in Verbindung mit den übrigen Anspruchsmerkmalen.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 ist daher nicht patentfähig, der
Anspruch 1 nicht gewährbar. Die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 haben
das Schicksal von Anspruch 1 zu teilen. Der Hilfsantrag 1 ist daher ohne Erfolg.
- 14 -
Zum Hilfsantrag 2:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 - unterstellt, der An-
spruch sei zulässig - ist nicht patentfähig, weil diese Vorrichtung nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 geht hinsichtlich der Merkma-
le 1 und 1.1 zumindest in naheliegender Weise aus der US-PS 3 014 708 (E7)
hervor, wie das bereits für den erteilten Anspruch
1 gemäß Hauptantrag
ausgeführt ist.
Weiter weist die Vorrichtung nach Hilfsantrag 2 nunmehr gemäß dem Merkmal 1.2
eine Umsetzkammer auf, die sich (entsprechend Merkmal 1.2.1) wie die Kam-
mer 3 nach (E7) auf einem Schienenwagen 5 befindet, der auf parallel zu den in
Reihe angeordneten Behandlungszellen 1 und 2 verlaufenden Schienen 6 beweg-
bar ist. Die Umsetzkammer 3 nach (E7) ist (weiter übereinstimmend mit dem
Merkmal 1.2.2) mit Hilfe eines Andockmechanismus - dem Flansch 15 - mit jedem
Flansch jeder der Behandlungszellen 1 und 2 gasdicht verbindbar. Die bekannte
Umsetzkammer 3 ist außerdem auch zur Aufnahme einer Charge geeignet (vgl.
Merkmal 1.2.3).
Auf dem Schienenwagen nach (E7) befindet sich, wie patentgemäß lt. Merk-
mal 1.3 beansprucht, im Anschluss an die Umsetzkammer 3 die Abschreckkam-
mer 4. Die Kammern liegen nämlich nach (E7) parallel zueinander in Schienen-
richtung im Anschluss zueinander. Die bekannte Umsetzkammer 3 und die Ab-
schreckkammer 4 weisen vakuumdichte Deckel auf.
Im Gegensatz hierzu ist patentgemäß eine vakuumdichte Tür vorgesehen (Merk-
mal 1.4).
- 15 -
Aus der FR 27 82 156 (E5) ist dem Fachmann ebenfalls eine modulare Vorrich-
tung für die Vakuum-Wärmebehandlung metallischer Werkstücke bekannt, bei-
spielsweise zum Zementieren. Mehrere Behandlungszellen 2 sind auch dort linear
hintereinander angeordnet und weisen jeweils eine Öffnung senkrecht zu ihrer
linearen Anordnung auf (vgl. dort insb. Fig. 1 mit zugeh. Beschr.). Die Werkstücke
werden in den Behandlungszellen wenigstens einer Behandlung unterworfen. Eine
Abschreckhärtung ist dabei zwar nicht explizit genannt, jedoch für den Fachmann
bei Bedarf oder Wunsch auch dort als eine der ohne weiteres möglichen Behand-
lungsformen erkennbar und geeignet. Deshalb zieht der Fachmann bei seiner Lö-
sungssuche neben der (E7) auch diese Schrift (E5) mit heran.
Die (E5) weist wie streitpatentgemäß auch eine Umsetzkammer 24 zum Transport
auf die sich auf dem Schienenwagen 6 befindet, der auf parallel zu den in Reihe
angeordneten Behandlungszellen 2 verlaufenden Schienen 8 bewegbar ist. Auch
hier ist die Umsetzkammer 24 mit Hilfe eines Andockmechanismus (Schleuse) mit
jeder der Behandlungszellen 2 gasdicht verbindbar und zur Aufnahme einer
Charge 36 geeignet. Die Umsetzkammer 24 und die Behandlungskammern 2 wei-
sen jeweils vakuumdichte Türen 26 bzw. 56 auf (vgl. insb. Fig. 2 bis 4 mit zugeh.
Beschr.).
Der Schienenwagen nach (E5) trägt überdies im Anschluss an die Umsetzkam-
mer 24 den weiteren kammerförmigen Zwischenschleusenbereich 64. Aus der
Zusammenschau von (E5) mit den beiden auf dem Schienenwagen nach (E7) be-
findlichen Kammern, der Umsetzkammer 3 und der im Anschluss daran befindli-
chen Abschreckkammer 4 erhält der Fachmann ausreichend Anregung und Vor-
bild, sowohl auf einem Schienenwagen zwei Kammern im Anschluss zueinander
anzuordnen - nämlich eine Umsetzkammer und eine Abschreckkammer - als auch
diese beiden Kammern so im Anschluss zueinander anzuordnen, dass sich zwi-
schen diesen Kammern nach (E7) dann wie zwischen den Kammern 24 und 64
entsprechend (E5) in vorteilhafter Weise eine vakuumdichte Tür befindet.
- 16 -
Diese beanspruchte bauliche Anordnung und Ausführung liegt für den Fachmann
aufgrund der Zusammenschau der Vorbilder und Anregungen aus (E7) und (E5)
nahe und in dessen durchschnittlichem Können und Wissen.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 2 beruht daher nicht auf erfin-
derischer Tätigkeit, so dass dieser Anspruch 1 nicht gewährbar ist und mit ihm
auch nicht dessen Unteransprüche, so dass der Hilfsantrag 2 ohne Erfolg bleibt.
Zum Hilfsantrag 3:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 3 - unterstellt, der An-
spruch sei zulässig - ist nicht patentfähig, weil diese Vorrichtung nicht auf erfinde-
rischer Tätigkeit beruht.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 geht hinsichtlich der Merk-
male 1, den Merkmalen 1.1 und 1.2 bis 1.2.3 wie beim Hilfsantrag 2 zumindest in
naheliegender Weise aus der US-PS 3 014 708 (E7) hervor, wie das vorstehend
bereits für den Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 ausgeführt ist.
Weiter weist die Vorrichtung nach Hilfsantrag 3 gegenüber der Vorrichtung nach
Hilfsantrag 2 nunmehr gemäß dem Merkmal 1.2.4 zusätzlich noch ein Transport-
system auf, das sich in der Umsetzkammer befindet.
Nach der (E5), die in oben ausgeführter Weise der Fachmann hier mit berücksich-
tigt, befindet sich in der Umsetzkammer 24 eine Beförderungsvorrichtung 32, 34
als Transportsystem. Dieses Vorbild aufgreifend führt den Fachmann unmittelbar
dazu, ein solches Transportsystem auch in die Umsetzkammer seiner modularen
Vorrichtung einzubauen, zumal ein Chargentransportsystem über die Schienen 18
aus und in die Kammern 1 bis 4 auch schon aus (E7) hervor geht.
- 17 -
Schließlich befindet sich, wie zu Hilfsantrag 2 bereits ausgeführt, auf dem Schie-
nenwagen nach (E7) auch im Anschluss an die Umsetzkammer 3 die Abschreck-
kammer 4, beide versehen mit vakuumdichten Deckeln. Auch die Umsetzkam-
mer 24 auf dem Schienenwagen nach (E5) ist mit Hilfe eines Andockmechanis-
mus mit jeder der Behandlungszellen 2 gasdicht verbindbar und zur Aufnahme
einer Charge 36 geeignet, wobei die Umsetzkammer 24 und die Behandlungs-
kammern 2 jeweils vakuumdichte Türen 26 bzw. 56 aufweisen.
Aus der Zusammenschau den beiden Vorrichtungen nach (E7) und (E5) ist dem
Fachmann nahe gelegt, die beiden Kammern auf dem Schienenwagen als Um-
setz- und als Abschreckkammer auszubilden und im Anschluss zueinander anzu-
ordnen - wie zu Hilfsantrag 2 ausgeführt - und darüber hinaus mit einem Trans-
portsystem zu versehen.
Die beanspruchte bauliche Anordnung und Ausführung nach Hilfsantrag 3 liegt
somit insgesamt für den Fachmann aufgrund der Zusammenschau der Vorbilder
und Anregungen aus (E7) und (E5) nahe und im fachmännischen Können. Die
Vorrichtung nach Anspruch 1 dieses Hilfsantrages beruht daher nicht auf erfinderi-
scher Tätigkeit. Der Anspruch 1 ist mangels Patentfähigkeit seiner Vorrichtung
nicht gewährbar, mit ihm sind das auch dessen Unteransprüche nicht. Daher bleibt
auch der Hilfsantrag 3 ohne Erfolg.
Zum Hilfsantrag 4:
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach dem
Hilfsantrag 3 lediglich dadurch, dass das Transportsystem in der Umsetzkammer
nunmehr entsprechende der Ursprungsoffenbarung als Schienentransportsystem
spezifiziert ist.
- 18 -
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist wie derjenige nach Hilfs-
antrag 3 - unterstellt, der Anspruch sei zulässig - nicht patentfähig, weil diese
Vorrichtung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Bis auf das Schienentransportsystem nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gelten
zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfs-
antrag 3, der diesbezüglich ein Transportsystem betrifft.
Das Transportsystem 32, 34 nach (E5) in der Umsetzkammer 24 ist mit Teleskop-
arm 32 und Gabel 34 ausgebildet. Nach (E7) weisen die Behandlungskammern 1
und 2 sowie die Umsetzkammer 3 und die Abschreckkammer 4 jeweils Gleise
bzw. Schienen 18 auf für den Chargentransport von Kammer zu Kammer, also ein
Schienentransportsystem. Somit liegt es aufgrund der Transportsystemvorbilder
nach (E5) und (E7) im Ermessen des Fachmanns, beispielsweise in Anlehnung an
(E7), gemäß Anspruch 1, Merkmal 1.2.4 nach Hilfsantrag 4 ein Schienentrans-
portsystem in der Umsetzkammer anzuordnen.
Weil die beanspruchte Vorrichtung nach Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 für den
Fachmann aufgrund der Zusammenschau der Vorbilder und Anregungen aus (E7)
und (E5) daher ebenfalls - wie bereits zu Hilfsantrag 3 ausgeführt - nahe gelegt ist
und im fachmännischen Können liegt, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 4 auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch 1 ist man-
gels Patentfähigkeit seiner Vorrichtung nicht gewährbar und mit ihm sind das auch
dessen Unteransprüche nicht. Somit ist auch der Hilfsantrag 4 ohne Erfolg.
- 19 -
Zum Hilfsantrag 5:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 5 - unterstellt, der An-
spruch sei zulässig - ist nicht patentfähig, weil diese Vorrichtung nicht auf erfinde-
rischer Tätigkeit beruht.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 entspricht bis auf das zusätzli-
che Merkmal 1.2.4 zum Schienentransportsystem der Merkmalsgesamtheit des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, so dass insoweit die Ausführungen zum Hilfsan-
trag 2 auch hier ihre Gültigkeit haben. Danach liegt eine Vorrichtung mit dieser
Merkmalsverbindung aufgrund einer Zusammenschau der beiden modularen Vor-
richtungen nach (E7) und (E5) nahe.
Zusätzlich weist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 noch das Merkmal 1.2.4
betreffend das Schienentransportsystem in der Umsetzkammer auf, wie das auch
nach Hilfsantrag 4 beansprucht ist.
Dieses Schienentransportsystem ist, wie zu den Hilfsanträgen 3 und 4 ausgeführt,
durch die Zusammenschau der Entgegenhaltungen (E7) und (E5) ebenfalls nahe
gelegt und hinsichtlich eines Transportsystems in der Umsetzkammer an sich und
dessen Auswahl als Schienentransportsystem nach (E5) in das Ermessen des
Fachmanns gelegt. Eine erfinderische Tätigkeit ist dadurch nicht begründet.
Deshalb beruht die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 insgesamt
aufgrund der Zusammenschau der Vorbilder und Anregungen aus (E7) und (E5)
und dem durchschnittlichem Können und Wissen des Fachmanns nicht auf erfin-
derischer Tätigkeit. Somit ist dieser Anspruch 1 mangels Patentfähigkeit seiner
Vorrichtung nicht gewährbar und mit ihm sind es dessen Unteransprüche auch
nicht. Der Hilfsantrag 5 ist deshalb ebenfalls ohne Erfolg.
- 20 -
Ergebnis:
Da somit keiner der Gegenstände nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen 1 bis 5
gegenüber dem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruht, also eine
Patentfähigkeit nicht vorliegt, ist das Patent 101 18 244 auf den Einspruch hin zu
widerrufen.
gez.
Unterschriften