Urteil des BPatG vom 31.07.2003
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BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 31/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 102 47 441.9-25
wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts am 20. Juni 2007 durch …
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für seine Patentanmeldung 102 47 441.9-25 vom 11. Oktober 2002 wurde dem
Anmelder durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom
31. Juli 2003 antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren be-
willigt.
Mit Schreiben vom 7. März 2005 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass er die
3. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist von zwei Mona-
ten nach Fälligkeit entrichtet habe und dass die Anmeldung als zurückgenommen
gelten müsse, wenn die Gebühr samt einem Verspätungszuschlag (insgesamt
120,- €) nicht bis zum 2. Mai 2005 gezahlt werde. Nachdem keine Zahlung erfolgt
war, erfolgte die Feststellung, dass die Anmeldung mit Wirkung vom 3. Mai 2005
als zurückgenommen gelte.
Ebenfalls unter dem Datum des 3. Mai 2005, eingegangen am 4. Mai 2005, hatte
der Anmelder ein Schreiben an das DPMA verfasst. Darin entschuldigte er sich für
die Nichteinhaltung des Termins und beantragte Verfahrenskostenhilfe für die
3. Jahresgebühr. Das DPMA erläuterte ihm daraufhin schriftlich, dass trotz der be-
willigten Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren eine jährliche Beantra-
gung der Verfahrenskostenhilfe für die jeweils fällige Jahresgebühr erforderlich
sei. Der Antrag müsse spätestens zur Fälligkeit der Jahresgebühr vorliegen. Da er
im vorliegenden Fall zu spät eingegangen sei, gelte die Anmeldung wegen Nicht-
zahlung der 3. Jahresgebühr als zurückgenommen.
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Daraufhin beantragte der Anmelder am 16. Juni 2005 Wiedereinsetzung in die
Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr. Zur Begründung gab er in seinem weiteren
Schreiben vom 13. Juli 2005 an, er sei am 29. April 2005 mit seiner Lebensgefähr-
tin zu einem Urlaub in die Berge aufgebrochen. Die eigentlich beabsichtigten Ski-
touren habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht unternehmen können. Nach-
dem sich nichts gebessert habe, sei er am 9. Mai 2005 zur Behandlung in das
Krankenhaus Ruhpolding gegangen. Dort sei er vom 18. Mai bis 9. Juni 2005 in
stationärer Behandlung gewesen.
Das DPMA stellte dem Anmelder mit einem Zwischenbescheid vom 20. Dezem-
ber 2005 die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags in Aussicht. Dem
Umstand, dass er in der fraglichen Zeit vor Ende der Zahlungsfrist für zwei Tage in
Urlaub gewesen sei, könne keine unverschuldete Verhinderung i. S. d. § 123 PatG
zuerkannt werden. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht und in Anbetracht dessen,
dass der Urlaub sicherlich geplant gewesen und somit nicht überraschend gekom-
men sei, hätte er den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe so zeitig stellen müssen,
dass dessen Eingang beim DPMA vor dem 2. Mai 2005 sichergestellt gewesen
wäre.
Der Anmelder erklärte auf den Zwischenbescheid in einer Eingabe vom 17. Ja-
nuar 2006, es sei völlig irrational von ihm gewesen, am 29. April 2005 in Urlaub zu
fahren. An diesem Tag sei er schon schwer krank gewesen, was sich aus dem
beigefügten Attest des behandelnden Arztes vom Krankenhaus Ruhpolding erge-
be. Nach diesem Attest ist es bei dem Anmelder, der sich seit mehreren Jahren in
kontinuierlicher ambulanter Behandlung der internistischen Fachklinik des
Ruhpoldinger Krankenhauses befunden habe, im April 2005 zu einer ernsthaften
internistischen Erkrankung gekommen, die bereits zum damaligen Zeitpunkt eines
akuten stationären Krankenhausaufenthaltes bedurft hätte. Dass der Anmelder
trotz seines Krankheitszustandes am 29. April 2005 noch zu einem Kurzurlaub in
die Schweiz gefahren sei, könne aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen wer-
den, zumal sich durch die körperliche Anstrengung dort der eingeschränkte Ge-
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sundheitszustand nochmals dramatisch verschlechtert habe. Aus internistischer
Sicht sei der Patient am 2. Mai 2005 nicht arbeitsfähig gewesen.
Durch Beschluss vom 4. April 2006 hat das DPMA - Prüfungsstelle für Klasse
E 03 C - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Auch die Angaben in
dem nachgereichten ärztlichen Attest können nach Meinung des Prüfers nicht hin-
reichend glaubhaft machen, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei,
den Verfahrenskostenhilfeantrag rechtzeitig zu stellen. Schließlich sei er in Urlaub
gefahren und habe am 3. Mai 2005 den Antrag gestellt. Die notfallmäßige Aufnah-
me im Krankenhaus sei erst am 18. Mai 2005 erfolgt, also erst zwei Wochen nach
Ablauf der Frist zur Stellung des Antrags.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt
sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresge-
bühr für seine Patentanmeldung und außerdem Verfahrenskosten-
hilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Zur Begründung der Beschwerde verweist der Anmelder erneut auf seine damali-
ge Erkrankung. Bereits am 27. April 2005 habe er nicht mehr arbeiten können,
was seine Lebensgefährtin bezeugen könne.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG
statthaft, weil der Anmelder die Frist zur Zahlung der gemäß § 17 Abs. 1 PatG zu
entrichtenden 3. Jahresgebühr und damit eine Frist, deren Versäumung nach ge-
setzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, versäumt hat.
Diese Gebühr war - ausgehend vom Anmeldetag 11. Oktober 2002 - gemäß § 3
Abs. 2 PatKostG am 31. Oktober 2004 fällig geworden und hätte gemäß § 7
Abs. 1 PatKostG bis zum 31. Dezember 2004 zuschlagfrei gezahlt werden kön-
nen. Nachdem dies nicht geschehen war, hätte der Anmelder noch vier weitere
Monate lang die Möglichkeit gehabt, die Gebühr mit einem Verspätungszuschlag
nachzuentrichten. Da der 30. April 2005 ein Samstag war, verlängerte sich diese
Nachfrist analog § 222 Abs. 2 ZPO bis zum 2. Mai 2005.
Spätestens bis zum Ablauf dieses Tages hätte der Anmelder die 3. Jahresgebühr
bezahlen oder einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2
PatG für diese Gebühr stellen müssen, wodurch der Nichteintritt der für den Fall
der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen bewirkt worden wäre (§ 130 Abs. 2
PatG). Da der Anmelder den diesbezüglichen Verfahrenskostenhilfeantrag erst am
4. Mai 2005 und damit verspätet gestellt hat, gilt seine Anmeldung gemäß § 6
Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen.
Keine Rolle spielt hierbei der Umstand, dass dem Anmelder bereits Verfahrens-
kostenhilfe für das Prüfungsverfahren gewährt worden war. Diese Verfahrenskos-
tenhilfe umfasst Jahresgebühren nur, wenn dies gemäß § 130 Abs. 5 PatG aus-
drücklich angeordnet ist, was hier nicht geschehen ist.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht in zulässiger Weise gestellt wor-
den.
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a) Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Wiedereinsetzung mit Wegfall des
Hindernisses zu beantragen, d. h., sobald der Säumige bei der Anwendung der
ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die versäumte Handlung
nachzuholen (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 123 Rn. 26). Somit ist das Hindernis im
vorliegenden Fall bereits einen Tag nach Fristende, am 3. Mai 2005, weggefallen,
als der Anmelder an das DPMA einen Brief sandte und Verfahrenskostenhilfe für
die 3. Jahresgebühr beantragte. Fristende für die Stellung eines Wiedereinset-
zungsantrags war demnach der 3. Juli 2005. Die Antragstellung vom 16. Juni 2005
war somit rechtzeitig.
b) Der Anmelder hätte aber gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG innerhalb der zwei-
monatigen Antragsfrist auch Angaben zu den die Wiedereinsetzung begründen-
den Tatsachen machen müssen, was er nicht getan hat. Vielmehr hat er erstmals
mit Schreiben vom 13. Juli 2005 seine gesundheitlichen Probleme vorgetragen.
Dieses Vorbringen darf - weil es verspätet war - von Gesetzes wegen nicht be-
rücksichtigt werden.
3. Abgesehen davon wäre es auch zur Begründung der beantragten Wiederein-
setzung nicht geeignet.
In dem Schreiben vom 13. Juli 2005 hat der Anmelder lediglich vorgetragen, er sei
am 29. April 2005 in Urlaub gefahren und habe dort aus gesundheitlichen Grün-
den keine Skitouren machen können. Daraus ist nichts zu entnehmen, was ihn an
der Fristeinhaltung gehindert haben könnte. Die weiterhin dargestellten Umstände
(insbesondere die ärztliche Untersuchung und der Krankenhausaufenthalt) betref-
fen nicht den hier maßgeblichen Zeitraum.
Auch durch die ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 17. Januar 2006
sowie in der Beschwerdebegründung - einschließlich des vorgelegten ärztlichen
Attests - ist nicht glaubhaft gemacht, dass gesundheitliche Gründe den Anmelder
an der rechtzeitigen Beantragung der Verfahrenskostenhilfe für die 3. Jahresge-
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bühr gehindert haben könnten. Selbst wenn der Urlaubsantritt am 29. April 2005
„irrational“ gewesen sein sollte, folgt daraus nicht, dass der Anmelder nicht im-
stande war, vor der Fahrt in den Urlaub den Verfahrenskostenhilfeantrag zu stel-
len. Auch das ärztliche Attest, wonach der Anmelder im April 2005 auf Grund einer
„ernsthaften internistischen Erkrankung“ eines stationären Krankenhausaufent-
haltes bedurft hätte, stellt - ebenso wie die weitere Aussage, der Anmelder sei am
2. Mai 2005 nicht arbeitsfähig gewesen - keinen ausreichenden Beleg für ein
mangelndes Verschulden dar. Nachdem der Anmelder dazu in der Lage war, we-
nige Tage vor Fristende eine Reise anzutreten und unmittelbar nach Fristende ei-
nen sachlich fundierten Brief an das DPMA zu senden (mit Entschuldigung für die
Fristversäumung und Beantragung der Verfahrenskostenhilfe), erscheint nicht
nachvollziehbar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, rechtzeitig (etwa
vor Reiseantritt) den Verfahrenkostenhilfeantrag zu stellen.
4. Wegen Erfolglosigkeit der Beschwerde hat der Anmelder auch keinen An-
spruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
(§ 130 Abs. 1 PatG).
gez.
Unterschriften