Urteil des BPatG vom 08.08.2005
BPatG: cat, verkehr, patent, markt, katze, eugh, begriff, software, unterscheidungskraft, unterliegen
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 127/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 15 062.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 8. August 2005 aufgehoben.
BPatG 152
08.05
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
CAT DELUXE
ist ursprünglich für die Waren „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“ zur Eintragung in das
Register angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 8. August 2005 hat die mit einem Angestellten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes die angemeldete Marke als nicht unterscheidungskräftig und aus-
schließlich aus beschreibenden Angaben bestehend gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und
2, 37
Abs.
1 MarkenG von der Eintragung zurückgewiesen. In der
angemeldeten Marke sei der einfache Begriff der englischen Sprache „cat“
(=
Katze) und der aus dem Französischen stammende, zur deutschen
Gegenwartssprache gehörende Begriff „deluxe“ (= kostbar ausgestattet, mit allem
Luxus) zu einer in syntaktischer und semantischer Hinsicht nicht ungewöhnlichen
Produktmerkmalsbeschreibung bezüglich des nahe liegenden Einsatz- und
Verwendungszwecks sowie der Qualität der angebotenen Waren verbunden. Wie
eine Internet-Recherche der Markenstelle ergeben habe, seien auf dem Markt
vielfältige Kosmetikartikel für Katzen erhältlich, u. a. Shampoos, Zahnpasta, Fell-
Conditioner sowie diverse Duftwässer. Da die beanspruchten Waren der Klasse 3
gemäß der Klassifikation von Nizza auch Tierkosmetika umfassten, erschöpfe sich
mithin die Bezeichnung „CAT DELUXE“ in einem schlagwortartigen Sachhinweis
auf qualitativ hochwertige Produkte für Katzen bzw. Produkte für die Luxuskatze,
an dessen freien Verwendung im Verkehr die Mitbewerber der Anmelderin ein
beachtliches Interesse hätten. Auch würde ein rechtserheblicher Teil des Verkehrs
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in der angemeldeten Bezeichnung „CAT DELUXE“ im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, sondern
lediglich eine Sachangabe hinsichtlich ihrer Bestimmung und Beschaffenheit.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie schränkt im Be-
schwerdeverfahren das Warenverzeichnis der Markenanmeldung auf die Waren
„Parfümeriewaren für Damen und Herren“
ein.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffas-
sung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der
erfolgten Einschränkung verbleibenden Waren keine absoluten Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 MarkenG entgegen.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem
Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche
die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs verfolgt die mit Art. 3 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende
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Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende
Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie
erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintra-
gung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,
725 (Nr.
25) „Chiemsee“; GRUR
2004, 146, 147 (Nr.
31) „DOUBLEMINT“;
GRUR
2004, 674, 676 (Nr.
54, 56) „Postkantoor“; GRUR
2004, 680, 681
(Nr.
35,
36) „BIOMILD“). In Bezug auf die konkret noch beanspruchten
„Parfümeriewaren für Damen und Herren“ fehlt der Wortfolge „CAT DELUXE“
jedoch die Eignung zur Merkmalsbezeichnung.
Nicht zu beanstanden sind insoweit allerdings die Feststellungen der Markenstelle,
dass die angemeldete Wortkombination in ihrer den beteiligten Verkehrskreisen
verständlichen Bedeutung „Katze deluxe“ im Zusammenhang mit einschlägigen,
auf dem Markt erhältlichen kosmetischen Tierprodukten im Verkehr zur Bezeich-
nung des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks derartiger Mittel für Katzen
und ihrer qualitativen Beschaffenheit im Luxusproduktsegment dienen kann. Fie-
len unter die ursprünglich mit der Anmeldung beanspruchten Warenbegriffe der
Klasse 3 auch entsprechende Produkte für Tiere, respektive für Katzen, so sind
nunmehr die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden
„Parfümeriewaren“ durch den Zusatz „für Damen und Herren“ aufgrund objektiver
und dauerhafter charakteristischer Produktmerkmale auf Waren für den menschli-
chen Bereich festgelegt. Für diese aber ist die Angabe „CAT DELUXE“ ersichtlich
nicht geeignet, konkret und unmittelbar deren bestimmungsgemäße Verwendung
für Katzen zu bezeichnen (vgl. hierzu BGH MarkenR
2005, 263, 267
„LOKMAUS“). Insoweit stellt die Wortfolge allenfalls eine, die Bestimmung oder
sonstige Eigenschaften von Damen- und Herrenparfümeriewaren im übertragenen
Sinn mittelbar andeutende Angabe dar, die als solche aber nicht dem Schutzhin-
dernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163
„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“).
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Aus den dargelegten Gründen kann der angemeldeten Marke mangels eines für
die verbleibenden Waren im Vordergrund stehenden, konkret beschreibenden
oder werbemäßigen Begriffsinhalts auch nicht jegliche Unterscheidungskraft ge-
mäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 MarkenG abgesprochen werden (vgl. hierzu EuGH
GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152
„marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“).
Auszuschließen ist ferner, dass ein insoweit markenrechtlich erheblicher Teil der
angesprochenen Verkehrskreise durch die Angabe „CAT“ in der angemeldeten
Marke hinsichtlich des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks der bean-
spruchten Parfümeriewaren für Damen und Herren getäuscht werden könnte (§ 8
Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Parfümeriewaren für Katzen stellen ein kleines, sehr spe-
zialisiertes Produktsegment dar, da Katzen äußerst geruchsempfindlich sind und
nur ganz bestimmte natürliche Geruchsstoffe vertragen. Der normal informierte
und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf
den bei der Beurteilung der Täuschungsgefahr abzustellen ist (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 366, m. Nachw. aus der Rspr.), wird
daher die Angabe „CAT“ in Zusammenhang mit Damen- und Herrenparfümeriewa-
ren nicht als naheliegenden Hinweis auf für Katzen bestimmte Produkte auffassen
und folglich auch keiner Täuschung über Produktmerkmale unterliegen.
gez.
Unterschriften