Urteil des BPatG vom 30.11.2000

BPatG: genehmigung, ergänzendes schutzzertifikat, eidesstattliche erklärung, patent, inverkehrbringen, datum, dänemark, eugh, arzneimittel, nichtigkeitsgrund

BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 50/98 (EU)
(verbunden mit
3 Ni 10/00)
(Aktenzeichen)
URTEIL
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das ergänzende Schutzzertifikat 29 63 150
(Aktenzeichen 193 75 033.3)
zum europäischen Patent 0 007 293
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am
15. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand
sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Niklas, Dipl.-Chem. Dr. Jordan, Brandt und
Dipl.-Chem. Dr. Egerer
für Recht erkannt:
Die mit Beschluss des Senats vom 30. November 2000 angeord-
nete Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens ist beendet.
Das ergänzende Schutzzertifikat 29 63 150 (Aktenzeichen
193 75 033.3) zum europäischen Patent 0 007 293 wird mit Wir-
kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig erklärt.
- 3 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität der schwedi-
schen Patentanmeldung 7807404 vom 30. Juni 1978 am 12. Juni 1979 angemel-
deten und inzwischen abgelaufenen europäischen Patents 0 007 293, das vom
Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 29 63 150 geführt
wird und "2,6-Dimethyl-4-(2,3-dichlorophenyl)-1,4-dihydropyridine-3,5-dicarboxylic
acid-3-methyl ester-5-ethyl ester having hypotensive properties, process for ist
preparation and pharmaceutical preparations containing it" betrifft.
Mit Beschluss vom 5. November 1993 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
antragsgemäß in den Grenzen des europäischen Patents 0 007 293 unter dem
Aktenzeichen 193 75 033.3 ein ergänzendes Schutzzertifikat mit der Nummer
29 63 150 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für den Wirkstoff
"Felodipin" des Arzneimittels "Modip-Duriles" erteilt. Als Ende der Laufzeit wurde
der 29. Dezember 2002 festgesetzt. Dabei ist das Deutsche Patentamt davon aus-
gegangen, dass dieses Arzneimittel unter der Bezeichnung "Plendil" erstmals am
29. Dezember 1987 durch den Bescheid des Sundhedsstyrelsen, Brönshöj,
Dänemark, unter der Nummer 6499 zugelassen worden ist. Die Patentinhaberin
hatte in ihrem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arznei-
mittel vom 4. Juni 1993 den 21. Januar 1988 als Datum für Zeitpunkt bzw Zustel-
lungsdatum der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses
in der Europäischen Gemeinschaft angegeben. Auf Nachfrage des Deutschen Pa-
tentamts vom 13. Februar 1995 hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Erklä-
rung von Herrn B…vom 1. Juni 1995 vorge-
legt, wonach die oben genannte Genehmigung des Sundhedsstyrelsen vom
29. Dezember 1987 am 4. Januar 1988 zugestellt worden ist.
- 4 -
Die Klägerin I macht geltend, das ergänzende Schutzzertifikat sei für nichtig zu er-
klären, weil es entgegen der Vorschriften der Art 3 lit b) und d) und 19 Abs 1
Satz 2 der EG-VO 1768/92 (im weiteren: EG-VO) erteilt worden sei. Die erste Ge-
nehmigung zum Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Gemeinschaft im Sinne
des Art 3 EG-VO sei vor dem für die Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen
Datum des 1. Januar 1988, nämlich am 29. Dezember 1987 in Dänemark für das
Medikament "PLENDIL" in der "retard"-Version für die Wirkstoffdosen 5 mg und
10 mg erlassen worden.
Die Klägerin II weist zusätzlich darauf hin, dass eine erste Zulassung für
"PLENDIL" in der einfachen Form bereits am 16. März 1987 erfolgt sei. Die Ge-
nehmigung vom 29. Dezember 1987 sei also nicht die erste Genehmigung im Sin-
ne des Art 3 lit d EG-VO.
Die Klägerinnen beantragen,
das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Akten-
zeichen 193 75 033.3 erteilte ergänzende Schutzzertifikat
29 63 150 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hatte im Verfahren 3 Ni 50/98 (EU) mit Schriftsatz vom 23. Novem-
ber 1998 und im Verfahren 3 Ni 10/00 mit Schriftsatz vom 14. März 2000 der
jeweiligen Nichtigkeitsklage zunächst innerhalb der einmonatigen Frist des § 82
Abs 1 PatG widersprochen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat hatte mit Beschluss vom 30. November 2000 das mit Beschluss vom
13. Juni 2000 verbundene Nichtigkeitsverfahren bis zur Entscheidung des Euro-
päischen Gerichtshofs (EuGH) im Vorlageverfahren auf den Beschluss des Bun-
desgerichtshofs vom 1. Februar 2000 im Verfahren X ZR 237/98
(BGH X ZR 237/98; GRUR 2000, 392) ausgesetzt. Gegenstand des Vorlagever-
- 5 -
fahrens war im wesentlichen die auch hier maßgebliche Frage, ob die Regelung
des Art 19 Abs 1 Satz 2 EG-VO als weitere Voraussetzung der Art 3 und 15
EG-VO hinsichtlich der Wirksamkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats anzuse-
hen ist.
Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungs-Ersuchen des BGH mit Urteil vom
11. Dezember 2003 (C-127/00) ausgehend von der Gültigkeit des Art 19 EG-VO
und davon, dass es für die "erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der
Gemeinschaft" iSv Art 19 Abs 1 EG-VO allein auf die erste, in einem beliebigen
Mitgliedstaat erteilte, nach Arzneimittelrecht erforderliche Genehmigung im Sinne
der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 ankommt, einen Ver-
stoß gegen Art 19 EG-VO in Form des Inverkehrbringens in der Gemeinschaft
bereits vor dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag (Art 19 Abs 1 Satz 2
EG-VO: 1. Januar 1988 für in Deutschland zu erteilende Zertifikate) als Nichtig-
keitsgrund nach Art 15 EG-VO angesehen.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2004 hat die Beklagte ihre Widersprüche vom
23. November 1998 und vom 14. März 2000 zurückgenommen und die Klagean-
träge auf Nichtigerklärung des streitgegenständlichen Schutzzertifikats anerkannt.
G r ü n d e
I
Nach Erledigung des Verfahrens C-127/00 vor dem EuGH im Vorlageverfahren
auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2000 im Verfahren
X ZR 237/98 durch Urteil vom 11. Dezember 2003 war die insoweit mit Senatsbe-
schluss vom 30. November 2000 angeordnete Aussetzung des Nichtigkeitsverfah-
rens für beendet zu erklären (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 148 Rn 14).
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
- 6 -
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des ergänzenden
Schutzzertifikats, Art 15 Abs 1 Nr 1 iVm Art 3 b) und d), Art 19 Abs 1 Satz 2
EG-VO, Art II Art 6a IntPatÜG, § 16a, § 49a PatG, Art 63 Abs 1 b) EPÜ.
Der Senat sieht den Vortrag der Klägerinnen der - soweit er die in Bezug auf das
streitgegenständliche Schutzzertifikat erteilten Genehmigungen, Zulassungen,
Veröffentlichungen bzw die erfolgten Zustellungen an sich und die dafür jeweils
angegebenen Zeitpunkte betrifft - von der Beklagten auch nicht bestritten worden
ist, in entsprechender Anwendung von § 82 Abs 2 PatG für erwiesen an. § 82
Abs 2 PatG betrifft unmittelbar zwar nur den Fall, dass der Beklagte sich zur Klage
nicht rechtzeitig erklärt, d.h. keinen Widerspruch einlegt. In diesem Fall kann ohne
mündliche Verhandlung sofort nach der (schlüssigen) Klage entschieden und da-
bei jede vom Kläger behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden. Nach
der Rechtsprechung findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung, wenn der
Beklagte - wie hier - einen Widerspruch wieder zurücknimmt (vgl BGH Liedl
1961/62, 549, 552; BPatGE 30, 267, 268 sowie Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl,
PatG § 82 Rn 4 mwN).
Das vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilte streitgegenständliche Schutz-
zertifikat ist gemäß Art 15 Abs 1 Nr 1 iVm Art 3 b) und d) EG-VO nichtig, weil für
den Wirkstoff Felodipin als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehr-
bringen in der Gemeinschaft jedenfalls nicht nach dem für in Deutschland zu ertei-
lende Zertifikate maßgeblichen Stichtag 1. Januar 1988 erteilt worden ist (Art 19
Abs 1 Satz 1 und Satz 2 EG-VO). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 11. Dezem-
ber 2003 (C-127/00; Ziff 89) ausdrücklich festgestellt, dass das Zertifikat nach
Art 15 EG-VO für nichtig zu erklären ist, wenn die in Art 19 Abs 1 EG-VO
genannte erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft vor
dem in diesem Artikel genannten Zeitpunkt liegt.
- 7 -
Der EuGH hat in dieser Entscheidung weiterhin klargestellt, dass der in Art 19
Abs 1 EG-VO enthaltene Begriff "erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in
der Gemeinschaft" im Zusammenhang mit - auch hier vorliegenden - Humanarz-
neimitteln ausschließlich auf die erste nach Arzneimittelrecht erforderliche Geneh-
migung im Sinne der Richtlinie 65/65 Bezug nimmt, die in einem beliebigen Mit-
gliedstaat erteilt wurde. Für die hier zu treffende Entscheidung kann danach dahin-
gestellt bleiben, ob die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Wirkstoffs
Felodipin in der Gemeinschaft vom 16. März 1987 als erste Genehmigung nach
Art 3 lit b) und d) EG-VO zu gelten hat, wofür jedoch nach den von der Klägerin
vorgelegten Bescheiden des Sundjedsstyrelsen Brönshöj, Dänemark sowie der
Auskunft der Danish Medicines Agency (Anlagen A9 bis A11 zum Klageschrift-
satz) einiges spricht, oder ob die erst am 29. Dezember 1987 erteilte und im Ertei-
lungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 1993
zugrundegelegte Genehmigung als maßgeblich anzusehen ist. Denn die Zeitpunk-
te beider Genehmigungen liegen vor dem für die Bundesrepublik Deutschland ge-
mäß Art 19 Abs 1 Satz 2 EG-VO vorgesehenen Stichtag des 1. Januar 1988.
Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht auf das Datum der Zustellung
oder gar der Veröffentlichung, sondern auf das Datum des Erlasses dieser Geneh-
migung an (vgl auch BPatG GRUR 1996, 303). Gestützt wird diese Ansicht zum
einen durch eine von der EG-Kommission erstellte Übersicht, aus der sich ergibt,
dass mit Ausnahme der Bundesrepublik in den übrigen EG-Staaten, somit auch
für Dänemark, für die Wirksamkeit der arzneimittelrechtlichen Genehmigung das
Datum der Unterschrift, nicht das der Zustellung der Genehmigung entscheidend
ist. Zum anderen wird in der als Anlage A8 zum Klageschriftsatz übersandten Mit-
teilung der Danish Medicines Agency vom 13. März 1997 ausdrücklich bestätigt,
dass in Dänemark eine Arzneimittelzulassung vom Datum der Ausstellung der Zu-
lassung ("date of the Marketing Authorisation letter") gültig ist.
- 8 -
II
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 PatG iVm § 709 Satz 1
und 2 ZPO.
Hellebrand
Dr. Niklas
Dr. Jordan
Dr. Egerer
Brandt
Be