Urteil des BPatG vom 27.09.2006
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BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 14/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 29 773
…
BPatG 154
08.05
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hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 197 29 773 wird beschränkt aufrechterhalten mit den
jeweils am 27. September 2006 überreichten Patentansprüchen 1
bis 13 mit Beschreibung Spalten 1 und 2 nach Hauptantrag,
Beschreibung Spalten 3 bis 5 und 3 Blatt Zeichnungen gemäß
Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. November 2003 gerichtet, mit dem das Patent
197 29 773 nach Prüfung des auf die Behauptung, dass der Gegenstand des
Patents nicht patentfähig sei, gestützten Einspruchs in vollem Umfang aufrecht-
erhalten worden ist. Im Einspruchsverfahren sind zum Stand der Technik der Son-
derdruck aus Stahl und Eisen 112 (1992) Nr. 4, S. 73 bis 81 „Neubau eines zwei-
gerüstigen Nachwalzwerkes“ (D1) sowie die US-Patentschrift 3 882 709 (D2) ge-
nannt worden.
Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin erstmals
die DE 40 15 750 A1 (E1) genannt und die Auffassung vertreten, dass der Gegen-
stand des Patents gegenüber dem aus dieser Druckschrift bekannten Stand der
Technik nicht neu sie, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
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beruhe. Sie hat weiter erstmals geltend gemacht, dass das angefochtene Patent
die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie
ausführen könne. Die Patentschrift enthalte nämlich keine näheren Angaben dazu,
wie die Abhängigkeit zwischen den Sollwerten für die Dicke und die Härte am
Auslauf des Metallbandes aus dem Dressierteil und der Solldicke am Auslauf aus
der Kaltwalzstraße beschaffen sein solle.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche
gemäß einem Haupt- und einem Hilfsantrag sowie angepasste Beschreibungsteile
vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die von der Einsprechenden und Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Widerrufsgründe nicht vorlägen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den jeweils am
27. September 2006 überreichten Patentansprüchen 1 bis 13 und
Beschreibung Spalten 1 und 2 nach Hauptantrag bzw. Hilfsan-
trag 1, ab Spalte 3 der Beschreibung und Zeichnungen jeweils
nach Patentschrift.
Die Patentansprüche 1 und 13 gemäß Hauptantrag lauten:
„1. Verfahren zum Walzen eines Metallbandes, insbesondere ei-
nes Stahlbandes, mittels einer Kaltwalzstraße, der eine Glüh-
strecke und ein Dressierteil nachgeordnet sind, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Solldicke des Metallbandes bei Auslauf aus der
Kaltwalzstraße in Abhängigkeit der Sollwerte für die Härte und die
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Dicke des Metallbandes bei Auslauf aus dem Dressierteil sowie
der Dicke des Metallbandes und von Materialeigenschaften des
Metallbandes über die Länge des Metallbandes beim Einlauf in die
Kaltwalzstraße derart bestimmt wird, dass bei Auslauf aus dem
Dressierteil die Härte und die Dicke des Metallbandes über seine
Länge konstant bzw. weitestgehend konstant gehalten werden.
13. Einrichtung zum Walzen eines Metallbandes, insbesondere
zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der vorher-
gehenden Ansprüche, wobei die Einrichtung eine Kaltwalzstraße,
der eine Glühstrecke und ein Dressierteil nachgeordnet sind, so-
wie eine Recheneinrichtung aufweist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Recheneinrichtung die Auslaufdicke bzw. die Solldicke
des Stahls bei Auslauf aus der Kaltwalzstraße in Abhängigkeit der
Sollhärte und der Solldicke bei Auslauf aus dem Dressierteil sowie
der Dicke des Metallbandes und von Materialeigenschaften des
Metallbandes über die Länge des Metallbandes beim Einlauf in die
Kaltwalzstraße derart bestimmend ausgebildet ist, dass bei Aus-
lauf aus dem Dressierteil die Härte und die Dicke des Metallban-
des über seine Länge konstant bzw. weitestgehend konstant ge-
halten werden.“
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren bzw. eine
Einrichtung der im Oberbegriff des Patentanspruchs
1 bzw. des Patentan-
spruchs 13 genannten Art anzugeben, mittels dem bzw. mittels der sich die ge-
wünschte Materialhärte präzise erreichen lässt, wobei auch der gewünschte Wert
für die Dicke des Metallbandes beim Auslauf aus dem Dressierteil erreicht werden
soll (Sp. 1 Z. 14 bis 19 i. V. m. Z. 3 bis 7).
Für den Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 12 nach Hauptantrag sowie 1 bis 13
nach Hilfsantrag sowie weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nur in-
soweit begründet, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des angefochtenen
Patents geführt hat.
2. Die Erfindung ist im angefochtenen Patent so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Als Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus oder verwandter
Fachrichtungen mit Erfahrungen in der Walzwerkstechnik anzusehen.
Die Lehre des angefochtenen Patents betrifft die Umformung eines Metallbandes
durch Kaltwalzen, Glühen und Dressieren (Fertigwalzen). Das umzuformende Me-
tallband (Ausgangsband) hat beim Einlauf in die Kaltwalzstraße eine Dicke und
Materialeigenschaften, insbesondere eine Härte bzw. Festigkeit, die über die
Bandlänge veränderlich sein können (Sp. 4, Z. 48 bis 50). Bei Auslauf aus dem
Dressierteil soll das fertig gewalzte Band eine Solldicke und eine Sollhärte haben,
die vorzugsweise über die Bandlänge konstant sind. Nach der Lehre des ange-
fochtenen Patents soll nun die Solldicke des Bandes beim Auslauf aus der Kalt-
walzstraße abhängig von den über die Bandlänge - ggfls. veränderlichen - Werten
der Banddicke und -härte (Materialeigenschaften) des Ausgangsbandes und der
vorgegebenen Sollwerte der Banddicke und Bandhärte nach dem Umformen so
festgelegt werden, dass die Banddicke und Bandhärte nach dem Umformen wei-
testgehend konstant gehalten werden, nämlich entsprechend den dort vorge-
gebenen Sollwerten. Die restliche Umformung auf die gewünschte Solldicke des
umgeformten Bandes wird dann im Dressierteil vorgenommen. Wegen des Zu-
sammenhangs zwischen Umformgrad und Verfestigung beim Umformen im Dres-
sierteil nach der Glühstrecke kann so (in bestimmten Grenzen vgl. Sp. 3, Z. 32 ff.)
die Härte des fertig gewalzten Bandes eingestellt werden. Dies ist im angefochte-
nen Patent deutlich beschrieben. Dass das Patent keine Angaben über den quan-
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titativen Zusammenhang zwischen Umformgrad und Festigkeitsänderung der um-
zuformenden Metalle enthält, ist unschädlich, denn der Fachmann kann diese Zu-
sammenhänge entweder aus entsprechenden Tabellenwerken entnehmen oder
durch einfache Versuche ohne weiteres bestimmen.
3. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die Einrichtung nach Patentan-
spruch 13 gemäß Hauptantrag sind patentfähig i. S. d. Patentgesetzes § 1 bis § 5.
In der DE 40 15 750 A1 (E1) ist beschrieben, dass ein Metallband zunächst in
einem Walzgerüst in ein Vorwalzband mit einer Dicke in einem bestimmten
Toleranzbereich umgeformt, anschließend weicht geglüht und schließlich in einem
Fertiggerüst in ein Fertigband umgeformt wird, dessen Dicke und Härte in be-
stimmten Toleranzbereichen liegen sollen. Dabei sollen der obere und der untere
Grenzwert des Toleranzbereichs der Dicke des Vorwalzbandes so gewählt wer-
den, dass die Dicke und die Härte des fertig gewalzten Bandes in den gewünsch-
ten Toleranzbereichen liegen. Von den Materialeigenschaften des Metallbandes
vor dem Einlauf in das Vorwalzgerüst, insbesondere davon, dass diese Eigen-
schaften über die Länge des Metallbandes veränderlich sein können, ist in der
Druckschrift keine Rede. Somit unterscheiden sich das Verfahren nach Patent-
anspruch 1 und die Einrichtung nach Patentanspruch 13 des angefochtenen Pa-
tents von den bekannten Verfahren bzw. der bekannten Einrichtung insbesondere
dadurch, dass die Solldicke des Metallbandes beim Auslauf aus der Kaltwalz-
straße (entspricht dem Vorwalzgerüst der Entgegenhaltung) in Abhängigkeit der
Sollwerte für die Härte und die Dicke des Metallbandes beim Auslauf aus dem
Dressierteil sowie der Dicke des Metallbandes und von Materialeigenschaften des
Metallbandes über die Länge des Metallbandes beim Einlauf in die Kaltwalzstraße
derart bestimmt wird, dass bei Auslauf aus dem Dressierteil die Härte und die
Dicke des Metallbandes über seine Länge konstant bzw. weitestgehend konstant
gehalten werden.
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Durch diese Merkmale unterscheiden sich das patentgemäße Verfahren und die
patentgemäße Vorrichtung auch von den übrigen im Einspruch genannten im Be-
schwerdeverfahren aber nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen.
Das Verfahren nach Patentanspruch
1 und die Einrichtung nach Patentan-
spruch 13, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht im Zweifel steht, sind auch das
Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
In der DE 40 15 750 A1 geht es darum, einen Toleranzbereich für die Dicke des
Vorwalzbandes so festzulegen, dass die für die Dicke und die Härte des Fertig-
bandes vorgegebenen Toleranzen (gerade noch) eingehalten werden. Dadurch
soll die Verwendung einfacherer Walzgerüste mit relativ großem Toleranzbereich
und/oder das Walzen einheitlicher Vorwalzbänder für unterschiedliche Fertigbän-
der ermöglicht werden (Sp.
2, Z.
47 bis 62, Sp.
3, Z.
4 bis 45). Die
DE 40 15 750 A1 betrifft somit ein ganz anderes Problem als das angefochtene
Patent. Bei dem patentgemäßen Verfahren und der patentgemäßen Einrichtung
spielen die Toleranzbereiche für die Walzdicke keine Rolle. Vielmehr soll die
Solldicke hinter der Kaltwalzstraße über die Bandlänge abhängig von den Eigen-
schaften des einlaufenden Bandes und den Sollwerten des Fertigbandes bestimmt
werden. Anregungen in dieser Richtung kann der Senat in der DE 40 15 750 A1
nicht erkennen. Auch die übrigen im Einspruch genannten, im Beschwerdever-
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fahren aber nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen geben in dieser Hin-
sicht nichts her. Die Patentansprüche 1 und 13 sowie die auf den Patentan-
spruch 1 rückbezogenen und auf die Weiterbildung von dessen Gegenstand ge-
richteten Patentansprüche 2 bis 12 sind somit gewährbar.
gez.
Unterschriften