Urteil des BPatG vom 21.12.2005

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 2/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 36 151.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Rich-
ter Reker und die Richterin Friehe-Wich
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung für "Möbelbezugsstoffe, Möbel" angemeldet ist die Wort-Bild-Marke
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen ersichtlicher Täuschungsgefahr gemäß §§ 37 Abs. 3, 8 Abs. 2
Nr. 4 MarkenG zurückgewiesen. Die Jahreszahl "1834" in der Marke veranlasse
nicht unbeachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise, entgegen den Tat-
sachen davon auszugehen, dass die so gekennzeichneten Produkte aus einem
Unternehmen stammten, das bereits seit 1834 diese Erzeugnisse herstelle bzw.
vertreibe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die weder seit 1834 be-
steht noch selbst Möbelbezugsstoffe produziert. Sie trägt vor, die Marke solle für
Polstermöbelstoffe verwendet werden, die in Großbritannien seit dem Jahr 1834
hergestellt und auch heute noch in ihren traditionellen Fertigungsabläufen produ-
ziert würden. Die Jahreszahl "1834" in der angemeldeten Marke beziehe sich nicht
auf das Unternehmen, sondern auf das Produkt. Dies ergebe sich schon aus der
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in der Marke enthaltenen Werbeaussage "One of the world’s most exclusive fa-
brics", der auf deutsch übersetzt laute: "Einer der weltweit exklusivsten Stoffe".
Auf telefonischen Zwischenbescheid des Senats hat die Anmelderin ergänzend
vorgetragen, der Hersteller des von der Anmelderin verwendeten, besonders tradi-
tionellen Stoffes aus Harris Tweed gebe an, dass dieser bereits seit 1834 herge-
stellt werde. Sie beziehe diesen Stoff über eine Firma in Leicestershire.
Die Anmelderin beantragt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Sie er-
klärt ferner, sie sei bereit, das Warenverzeichnis zu beschränken auf "Möbelbe-
zugsstoffe, die seit 1834 hergestellt werden, sowie Polstermöbel, die mit solchen
Möbelbezugsstoffen bezogen sind", und begehrt hilfsweise die Eintragung der
Marke mit diesem Warenverzeichnis.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die Zurückweisung der
Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt der Sach- und Rechtsla-
ge (§§ 37 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) entspricht. Die angemeldete Mar-
ke ist ersichtlich geeignet, das Publikum über die Beschaffenheit der beanspruch-
ten Waren zu täuschen.
Aufgrund der Gestaltung der angemeldeten Marke ist offensichtlich, dass die dort
enthaltene Zahl "1834" von den angesprochenen Verkehrskreisen als Jahreszahl
aufgefasst werden wird. Dabei kann diese Zahl von einem relevanten Teil des Pu-
blikums als Gründungsdatum des Herstellers wie auch von einem anderen rele-
vanten Teil des Publikums als Beginn der Herstellung des mit der Marke gekenn-
zeichneten Stoffes verstanden werden. Außerdem können Teile der angesproche-
nen Verkehrskreise annehmen, dass die mit der Jahreszahl gekennzeichneten
Waren seit 1834 von einem seit dieser Zeit existierenden Unternehmen hergestellt
werden. Das heißt, dass die angesprochenen Verbraucher aufgrund der objektiv
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der Marke zu entnehmenden Angaben entweder davon ausgehen werden, dass
der mit der Marke gekennzeichnete Stoff aus einem Unternehmen stammt, das
seit 1834 besteht, oder dass der Stoff seit 1834 hergestellt wird (oder dass sogar
beide Bedingungen vorliegen).
Der ebenfalls in der Marke enthaltene Slogan "One of the world’s most exclusive
fabrics", mit der Bedeutung "Einer der weltweit exklusivsten Stoffe" schließt nicht
aus, dass relevante Teile der angesprochenen deutschen Verkehrskreise gleich-
wohl die Jahreszahl "1834" auf das Alter des herstellenden Unternehmens bezie-
hen und deshalb von einer entsprechend lang andauernden Tradition und Erfah-
rung dieses Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der fraglichen
Waren ausgehen, weil die Zahl "1834" von der Angabe "One of the world's most
exclusive fabrics" deutlich abgesetzt ist und sich nach der Art der Anordnung in
der Marke eher auf die - auch größenmäßig deutlich herausgestellte - Bezeich-
nung "St. Harris Premium" bezieht, die der Verkehr sowohl als Stoff - als auch als
Unternehmensnamen - verstehen kann.
Nachdem beide Verständnismöglichkeiten bestehen, müssten beide Aussagen zu-
treffen, um eine ersichtliche Täuschungsgefahr auszuschließen. Die Anmelderin
hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass auch nur eine der beiden Aussagen richtig
wäre; die von ihr vorgelegten Unterlagen sprechen vielmehr eher dagegen.
Unstreitig besteht das Unternehmen der Anmelderin nicht seit 1834. Die Anmelde-
rin hat auch auf den telefonischen Zwischenbescheid des Senats nicht glaubhaft
gemacht, dass der fragliche Stoff aus einem seit 1834 bestehenden Unternehmen
stammt. Sie hat lediglich belegt, dass sie bei einem in Leicestershire ansässigen
Unternehmen, dessen Alter nicht bekannt ist und bei dem es sich offenbar nicht
um einen Hersteller, sondern um ein Handelsunternehmen handelt, Waren bezo-
gen hat, deren Art aus den vorgelegten Rechnungskopien nicht hervorgeht.
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Der von der Anmelderin vorgelegte Auszug "History of Harris Tweed" lässt ihren
Vortrag zweifelhaft erscheinen, denn dort wird ausgeführt: "… Lewis and Harris
had long been known for the excellence of the weaving done there, but up to the
middle of the nineteenth century, the cloth was produced mainly for home use or
for a purely local market. In 1846, Lady Dunmore, widow of the late Earl of Dun-
more, had the Murray tartan copied by Harris weavers in tweed. This proved so
successful that Lady Dunmore devoted much time and thought to marketing the
tweed to her friends and then to improving the process of production. This was the
beginning of the Harris Tweed industry…".
Demnach ist kaum davon auszugehen und jedenfalls nicht glaubhaft gemacht,
dass es ein Unternehmen gibt, das einen besonders traditionellen Stoff aus Harris
Tweed bereits seit 1834 herstellt. Da, wie oben ausgeführt, relevante Teile der an-
gesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Zahl "1834" als Grün-
dungsdatum des herstellenden Unternehmens ansehen werden und nach den vor-
gelegten Unterlagen nicht glaubhaft ist, dass dies zutrifft, eignet sich die angemel-
dete Marke ersichtlich zur Täuschung des Verkehrs. Dessen Erwartung bezieht
sich auf das Alter und damit die Tradition und Erfahrung des herstellenden Unter-
nehmens, also auf Umstände, aus denen der Verkehr Rückschlüsse auf die Quali-
tät und damit die Beschaffenheit der angebotenen Ware zieht. Ob der Hersteller
auch der Markeninhaber ist, ist demgegenüber nicht relevant.
Demzufolge war die Anmeldung bereits deshalb wegen Täuschungseignung zu-
rückzuweisen, weil der relevante Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der der
Jahreszahl in der Marke einen Hinweis auf das Alter des herstellenden Unterneh-
mens sieht, insoweit getäuscht wird. Schon im Eintragungsverfahren soll verhin-
dert werden, dass Marken eingetragen werden, deren Täuschungseignung bereits
jetzt ersichtlich ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 8 Rdnrn. 281
und 283 m. w. N.).
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Im Übrigen hat die Anmelderin auch nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihr ver-
wendete Stoff bereits seit 1834 hergestellt wird. Hierauf kam es aber nicht mehr
an, weil die Anmeldung schon aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen
war.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Vors. Richter Albert
ist wegen Eintritts in
den Ruhestand gehin-
dert zu unterzeichnen.
Reker
Reker Friehe-Wich