Urteil des BPatG vom 22.10.2009
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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 40/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 52 000.7
(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelder haben am 7. November 2003 eine Erfindung mit der Bezeichnung
„Therapeutisches HF-Impulsgerät“ zum Patent angemeldet. Das Deutsche Patent-
und Markenamt (DPMA) informierte sie mit Schreiben vom 10. April 2006 darüber,
dass die dritte Jahresgebühr innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist nicht ent-
richtet worden sei und dass die Anmeldung als zurückgenommen gelten müsse,
falls nicht die Gebühr samt Verspätungszuschlag (insgesamt 120 €) bis zum
31. Mai 2006 gezahlt werde. Nachdem dieser Betrag erst am 23. Juni 2006 ge-
zahlt wurde, erging unter dem 3. August 2006 eine weitere Mitteilung an die An-
melder, wonach die Anmeldung nunmehr als zurückgenommen gelte und der ein-
gezahlte Betrag zurückgezahlt werde.
Die Anmelder beantragten am 5. September 2006 die Wiedereinsetzung in die
Frist zur Zahlung der Gebühr einschließlich Zuschlag. Zur Begründung verwiesen
sie auf ein am 10. Mai 2006 an das DPMA gesandte Telefax der Firma A…
GmbH, worin diese um Änderung der Rechnungsanschrift auf der Mitteilung vom
10. April 2006 gebeten und angekündigt hatte, den Betrag anschließend umge-
hend zu überweisen. Dieses in Österreich ansässige Service- und Beratungsun-
ternehmen habe die Bezahlung der Jahresgebühren für die Anmelder überneh-
men wollen, wofür aus buchhalterischen Gründen eine entsprechende, an die mit-
geteilte Adresse gerichtete Rechnung vonnöten gewesen sei. Nach Ausbleiben
einer Reaktion des DPMA sei die Bitte um Übersendung der abgeänderten Rech-
nung am 29. Mai 2006 wiederholt worden. Eine Reaktion des Patentamts sei aber
bis zur Mitteilung vom 3. August 2006 ausgeblieben.
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Bei den Anmeldern handele es sich um damals anwaltlich nicht vertretene Einzel-
anmelder, denen die Rechtsfolge einer nicht eingezahlten Jahresgebühr nicht un-
mittelbar gegenwärtig gewesen sei. Insbesondere nach Zugang der Mitteilung vom
10. April 2006 habe sich die A…. GmbH um Zusendung einer entsprechend
korrigierten Rechnung mehrfach bemüht. Ihr sei dabei nicht bewusst gewesen,
dass das DPMA keine im buchhalterischen Sinn korrekte Rechnungen für die Jah-
resgebühren ausstelle. Das DPMA hätte darüber als Reaktion auf die Eingaben
der A… GmbH vor Ablauf der Zahlungsfrist informieren müssen. Die Zahlung
wäre dann rechtzeitig erfolgt.
Durch Beschluss vom 4. Juni 2007 wies das DPMA - Prüfungsstelle 1.54 - den
Wiedereinsetzungsantrag zurück. In seiner Begründung stellt der Beschluss im
Wesentlichen darauf ab, die Anmelder seien ihrer Sorgfaltspflicht, insbesondere
auch bei der Auswahl, Unterweisung und Überwachung der A… GmbH als
Hilfsperson bei der Gebührenzahlung, nicht gerecht geworden. Das DPMA habe
keine Veranlassung gehabt, auf die Eingaben der A… GmbH zu reagieren.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Anmelder mit ihrer Beschwerde. Sie
beantragen,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
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die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.
Zur Begründung berufen sich die Anmelder auf den Grundsatz des Vertrauens-
schutzes. Dieser erfordere, dass das DPMA den Anmelder auf einen drohenden
Rechtsverlust hinweise, wenn dies nach Treu und Glauben erwartet werden
könne. Das DPMA müsse zumutbare Maßnahmen treffen bzw. dürfe keine zumut-
baren Handlungen unterlassen, deren Vornahme berechtigterweise erwartet wer-
den könnte und die geeignet wären, den Eintritt eines Rechtsverlustes zu vermei-
den. Ein Hinweis seitens des DPMA könne insbesondere dann erwartet werden,
wenn ein schwerwiegender Rechtsverlust drohe, der Mangel zur Behebung leicht
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erkennbar sei und der Anmelder diesen Mangel nach einem erfolgten Hinweis
noch fristgerecht beheben könne.
Diese Umstände hätten hier vorgelegen. Spätestens mit Eingang des Telefax-
Schreibens der A… GmbH vom 10. Mai 2006 mit Angabe des Aktenzeichens
der Anmeldung sei dem DPMA bekannt gewesen, dass diese mit der Beauftra-
gung der Jahresgebühren für die Anmelder betraut und um rechtzeitige Zahlung
bemüht gewesen sei. Die Anzeige der Beauftragung müsse nicht zwingend vom
Anmelder selbst vorgenommen werden. Ebenso sei es diesem unbenommen, sich
zur Einzahlung der Jahresgebühren eines Dritten zu bedienen. Aus den Schreiben
der A… GmbH ergebe sich, dass diese irrig zum Zweck der Einzahlung der
ausstehenden Jahresgebühren vorab auf eine entsprechende Rechnung durch
das DPMA gewartet habe. Der Mitteilung vom 10. April 2006 sei nicht zu entneh-
men gewesen, dass das DPMA keine Rechnungen und keine weiteren Mahnun-
gen versenden würde. Dem Patentamt sei es möglich und zumutbar gewesen,
durch eine kurze Mitteilung an die A… GmbH oder die Anmelder selbst
denIrrtum aufzuklären und den drohenden Rechtsverlust abzuwenden. Statt
dessen habe das DPMA eine ihm mögliche und zumutbare Maßnahme nicht
ergriffen und die Geschehnisse „sehenden Auges“ auf sich beruhen lassen. Dies
sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar und verletze den
Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Der Senat hat auf Antrag der Anmelder eine mündliche Verhandlung durchgeführt,
zu der weder die Anmelder selbst noch ihre Vertreter erschienen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Prüfungsstelle hat
die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr
zu Recht nicht gewährt.
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1.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, weil die Anmelder eine Frist nicht
eingehalten haben, deren Versäumnis nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechts-
nachteil zur Folge hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Ausgehend vom Anmeldetag
7. November 2003 war die dritte Jahresgebühr am 30. November 2005 fällig (§ 3
Abs. 2 PatKostG) und hätte zuschlagfrei bis zum 31. Januar 2006 gezahlt werden
können, mit Verspätungszuschlag bis zum 31. Mai 2006 (§ 7 Abs. 1 PatKostG).
Tatsächlich erfolgte die Zahlung erst am 23. Juni 2006, was gemäß § 58 Abs. 3
PatG zur Folge hat, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
2.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch wegen Nichteinhaltung der
zweimonatigen Antragsfrist (§ 123 Abs. 2 Satz 1 PatG) unzulässig. Diese Frist
beginnt mit Wegfall des Hindernisses zu laufen, d. h. im Fall der Unkenntnis oder
des Irrtums, wenn diese aufhören unverschuldet zu sein, also wenn die Säumnis
bei Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können (Schulte,
PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 27).
Vorliegend ist die Säumnis durch einen Irrtum der Fa. A… GmbH verursacht
worden. Der Irrtum bestand in der falschen Annahme, dass die Gebühr erst nach
Übermittlung einer Rechnung an die Adresse der A… GmbH zu zahlen sei.
Diese Firma war lediglich mit der Gebührenzahlung beauftragt und handelte nach
ihrem Auftreten dem Patentamt gegenüber nicht als Vertreterin der Anmelder,
sondern als deren Gehilfin (vgl. BPatGE 18, 196, 199 f.). Daraus folgt, dass sich
die Anmelder etwaiges Verschulden der A… GmbH nicht zurechnen lassen
müssen, dass sie aber zum Ausschluss eigener Fahrlässigkeit glaubhaft machen
müssten, bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung der A… GmbH mit
der gebotenen Sorgfalt vorgegangen zu sein (Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 86 ff.).
Dies war aber - wie die Prüfungsstelle zu Recht festgestellt hat - nicht der Fall. Die
A… GmbH war über die einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften nicht
im Bilde, was auf mangelnde Eignung schließen lässt. Sie wurde von den Anmel-
dern offensichtlich nicht ausreichend über die Grundsätze des deutschen Patent-
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gebührenrechts und über die Bedeutung der Mitteilung vom 10. April 2006 belehrt
und es fand auch keine Überprüfung ihrer Vorgehensweise statt.
Daraus folgt, dass die zweimonatige Antragsfrist nicht erst mit Zugang der Mittei-
lung vom 3. August 2006 begonnen hat, sondern bereits mit Ende der Zahlungs-
frist, d. h. am 1. Juni 2006. Sie war daher bei Stellung des Wiedereinsetzungsan-
trags am 5. September 2006 bereits abgelaufen.
3.
Der Antrag ist im Übrigen auch nicht begründet, weil die Anmelder die Frist
aus den genannten Gründen nicht ohne Verschulden versäumt haben. Sie können
sich auch nicht darauf berufen, das Patentamt habe es versäumt, in Beantwortung
der Schriftsätze der A… GmbH vom 10. und 29. Mai 2006 zusätzliche Warn-
hinweise zu geben. Die Pflicht zur Zahlung von Jahresgebühren für Patentanmel-
dungen und für erteilte Patente ist im Patentkostengesetz verankert. Patentanmel-
der und -inhaber sind an dieses Gesetz und die darin festgelegten Zahlungsfristen
ebenso gebunden wie das Patentamt. Abweichungen von diesen Zahlungsfristen
sind nicht möglich, auch wenn sich ein Gebührenschuldner im Einzelfall an das
Patentamt wendet.
Die Anmelder können sich nicht darauf berufen, diese Rechtslage nicht gekannt
zu haben. Zum einen stellen mangelnde Gesetzeskenntnisse grundsätzlich keinen
Grund zur Wiedereinsetzung dar. Zum anderen sind die Anmelder durch die Mit-
teilung vom 10. April 2006 über die Fälligkeit der 3. Jahresgebühr und die gravie-
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renden Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Gebührenzahlung unterrichtet wor-
den. Es hat für sie daher kein Grund zur Annahme bestanden, dass die Zahlungs-
fristen durch Eingaben an das Patentamt aufgeschoben werden könnten.
Schülke
Püschel
Rauch
prö