Urteil des BPatG vom 03.12.2008
BPatG (zeichen, werbung, verkehr, bezeichnung, unterhaltung, unterscheidungskraft, klasse, eugh, marke, anzeiger)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 46/07
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 15 940.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Dezember 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
Traunsteiner Wochenblatt
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton und Waren aus diesen Materia-
lien, soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeug-
nisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für
Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel;
Pinsel,
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so-
weit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung; Büroarbeiten;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten;
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in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 14. September 2006 teilweise zu-
rückgewiesen, und zwar für die Waren "Druckereierzeugnisse" und die Dienstleis-
tungen "Werbung; Unterhaltung". Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch
Beschluss vom 20. Februar 2007 zurückgewiesen.
Die Markenstelle vertritt die Auffassung, dass dem angemeldeten Zeichen im Um-
fang der Zurückweisung die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehle, da es sich um einen rein inhaltsbeschreibenden Titel handle. Der Verkehr
sehe in dem Zeichen lediglich den Hinweis auf ein wöchentlich erscheinendes
Blatt mit Nachrichten und Neuigkeiten aus und für Traunstein. Das Zeichen be-
stehe aus der Kombination einer schutzunfähigen geografischen Herkunftsangabe
mit einem branchenkennzeichnenden Zusatz. Der Begriff "Wochenblatt" sei ein
gängiges Wort der Deutschen Sprache, das entgegen der Auffassung der Anmel-
derin nicht nur regional begrenzt vorkomme. Eine Sachangabe sei die angemelde-
te Wortfolge auch für die Dienstleistungen "Werbung" und "Unterhaltung". Ver-
gleichbare Bezeichnungen wie "Trostberger Tagblatt", "Regensburger Wochen-
blatt", "Deggendorfer Wochenblatt" seien üblich. Vereinzelte Eintragungen könn-
ten aufgrund einer fantasievollen grafischen Gestaltung in das Markenregister ge-
kommen sein. Jede Anmeldung sei individuell zu beurteilen. Im Übrigen gebe es
vielfache Zurückweisungen.
Die Beschwerdeführerin hat dem widersprochen und auf die eingetragenen Mar-
ken "Berliner Wochenblatt" (DE 300 11 586) und "Hamburger Wochenblatt"
(DE 300 11 587) Bezug genommen, die ebenfalls für die Waren und Dienstleis-
tungen "Druckereierzeugnisse; Werbung; Unterhaltung" eingetragen sind. Aus
dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergebe sich
eine Verpflichtung zur Eintragung. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus
denen sich ein Unterschied zu dem angemeldeten Zeichen ergebe. Bei der Prü-
fung der Schutzfähigkeit seien die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem rele-
vanten Gebiet der Zeitschriften nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Ver-
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kehr sei daran gewöhnt Kennzeichnungen vorzufinden, die aus einer Kombination
von Herkunftsangabe und Bestandteil mit beschreibendem Anklang bestünden.
Hinzu komme, dass Zusätze wie "Tagblatt" oder "Wochenblatt" nicht die Zeitschrift
selbst, sondern allenfalls die Vertriebsmodalitäten beschrieben.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 14. September 2006 und
20. Februar 2007 aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden
Verwendung der Wortfolge "Traunsteiner Wochenblatt" sowie deren beider Be-
standteile wurde der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom
5. November 2008 übergeben.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet,
denn der Beschluss der Markenstelle ist rechtmäßig. Der angemeldeten Wortfolge
stehen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Schutzhinder-
nisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1.
Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen
die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Haupt-
funktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der ge-
kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.;
EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229
- Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2005, 763 ff. - Rn. 22 - Nestlé/ Mars; GRUR 2004,
1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604
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- Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2008, 710 ff. - Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2006,
850 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude;
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti
KALK). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der
für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und
ohne Unklarheiten als solcher erfasst werden kann, ist der angemeldeten Be-
zeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterschei-
dungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterschei-
dungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Unterscheidungskraft
fehlt aber auch dann, wenn das Zeichen aus Angaben besteht, die sich auf
Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar be-
treffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr
deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne weiteres hinsichtlich
dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19
- FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Diese
Grundsätze gelten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortfolgen
entsprechend (EuGH, a. a. O. - Rn. 33 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICH-
KEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
1. 1. Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften grund-
sätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie - was auch für Zeitungs-
titel gilt - dem Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f. - REICH UND SCHOEN). Die
Zielrichtung von Titel- und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während
der Titel im Allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der
Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-
tungen zu gewährleisten. Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die be-
triebliche Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder nur auf den
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Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rahmen der Unterscheidungs-
kraft zu klären ist.
Da sich die Bezeichnung "Traunsteiner Wochenblatt" in der beschreibenden,
ohne weiteres verständlichen Aussage erschöpft, dass es sich um eine wö-
chentlich erscheinende Zeitung mit Informationen aus dem Raum Traunstein
handelt, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen für die beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen nur als Sachangabe und nicht als Hinweis
auf die Herkunft aus einem Unternehmen (EuGH GRUR 2004, 1027
Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dem Zeichen fehlt da-
mit jegliche Unterscheidungskraft.
1. 2. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den Begriffen "Traunsteiner" und
"Wochenblatt". Traunstein ist eine Große Kreisstadt und Sitz des gleichna-
migen Landkreises im Regierungsbezirk Oberbayern. Sie liegt am Fluss
Traun im Chiemgau, der wiederum die Gebiete des Landkreises Traunstein
und des Landkreises Rosenheim umfasst. Das "Blatt" ist - neben der Be-
zeichnung eines Pflanzenteils - insbesondere in Verbindung mit "Wochen-"
oder "Tag-" das Synonym für eine Zeitung. In Verbindung mit einer geografi-
schen Angabe ist es der Sachhinweis auf eine in der jeweiligen Region er-
scheinende Zeitung. Es gibt zahlreiche andere Zeitungen, die ebenfalls "Wo-
chenblatt" im Titel führen, wie z. B. "Hamburger Wochenblatt", "Cloppen-
burger Wochenblatt", "Jeversches Wochenblatt" etc. Das angemeldete Zei-
chen ist daher zwar als Titel geeignet, überschreitet aber die Schwelle zur
Marke nicht. Dem Verkehr erschließt sich aus dem Gesamtzeichen aufgrund
der ihm bekannten Marktsituation im entsprechenden Zeitschriftensegment
nur eine im Vordergrund stehende Sachangabe.
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1. 3. Für die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" fehlt dem angemelde-
ten Zeichen aus den vorgenannten Gründen jegliche Unterscheidungskraft.
1. 4. Wegen des engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den Dienst-
leistungen "Werbung; Unterhaltung" und den in einer Zeitschrift angebotenen
Informationen, die auch der Unterhaltung oder Werbung dienen können, er-
fasst der Verkehr das angemeldete Zeichen lediglich als Hinweis auf das Me-
dium. Thematisch umfasst die Berichterstattung von Zeitungen diverse The-
men, dabei kann es sich auch um Unterhaltung in und um Traunstein han-
deln. Sinn einer Tages- oder Wochenzeitung ist es nämlich Hinweise zu brin-
gen, und zwar auf kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kinofilme, Aus-
stellungen und sonstige Unterhaltungsveranstaltungen, damit der Leser sich
ein umfassendes Bild über die Angebote seiner Region machen kann. Zu-
dem ist dem Verbraucher bekannt, dass Zeitungen häufig als Sponsoren von
Unterhaltungsveranstaltungen auftreten. Somit wird er einen Zusammenhang
vermuten. In Verbindung mit der Dienstleistung "Werbung" wird der Verkehr
ferner annehmen, dass das "Traunsteiner Wochenblatt" als Medium für Wer-
bung, d. h. Kleinanzeigen, Annoncen, Werbehinweise etc. dient. Printmedien
sind neben Funk, Fernsehen und Internet die klassischen Werbeträger. Das
Publikum weiß daher, dass Zeitungen typischerweise Werbemedien sind.
2.
Das angemeldete Zeichen unterliegt auch dem Eintragungshindernis gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach ist die Eintragung solcher Marken ausge-
schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Be-
schaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass
das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal
der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH
GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Bei Bezeichnungen für Druckschriften hängt
das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete Zeichen als beschrei-
bende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Regel dann ange-
nommen, wenn der Titel den Inhalt "treffend" beschreibt (Ströbele/ Hacker,
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MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 212; vgl. BPatG 29 W (pat) 316/00 - Hofer An-
zeiger; 29 W (pat) 107/01 - Der Neckarbote; 29 W (pat) 251/02 - Isar Anzei-
ger). Im Übrigen steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses auch nicht
entgegen, dass es andere Möglichkeiten zur Benennung von Zeitungen und
Zeitschriften für die Mitbewerber der Beschwerdeführerin gibt, denn das ab-
solute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG trägt den berechtigen
Interessen des Wirtschaftsverkehrs Rechnung, Ausschließlichkeitsrechte an
beschreibenden Angaben zu verhindern und zu gewährleisten, dass be-
schreibende Angaben von allen Mitbewerbern frei verwendet werden können
(Berlit, Das neue Markenrecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 66; Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., § 8 Rn. 118; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 240 f.;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2003, § 8 Rn. 176). Damit ist das
Zeichen freihaltebedürftig, um eine Monopolisierung einer für Wettbewerber
erforderlichen Bezeichnung zu vermeiden.
3.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen führen
zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entschei-
dungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in
einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte
ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätz-
lich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3
Abs. 1 GG darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften BPatG GRUR 2007, 329 SCHWABEN-
POST; Mitt. 2008, 179 Volks-Handy). Dies setzt aber voraus, dass sich die
bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche
der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig
waren. Anhaltspunkte für eine solche ungleiche Amtspraxis sind für den Se-
nat insbesondere deshalb nicht ersichtlich, weil die genannten Eintragungen
zeitlich vor der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundespatentge-
richts zu "Hofer Anzeiger", "Der Neckarbote" und "Isar Anzeiger" (a. a. O.)
erfolgt sind. Danach hat sich das Deutsche Patent- und Markenamt an der
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts orientiert und derartig gebildete
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Zeichen zurückgewiesen. Die Anzahl der zurückgewiesenen Entscheidungen
ist daher auch deutlich höher als die Anzahl der Eintragungen. Die Be-
schwerdeführerin hat deshalb zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass viele
Zeitungen ähnlich gebildete Titel führen, auch diese verfügen aber nur über
Titel-, nicht jedoch Markenschutz, sofern sie nicht im Wege der Verkehrs-
durchsetzung eingetragen wurden.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da der markenrechtliche
Schutz von Zeitungstiteln ausweislich der oben genannten einheitlichen
Rechtsprechung keiner abschließenden Klärung durch den Bundesgerichts-
hof zugeführt werden muss.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Hu