Urteil des BPatG vom 14.10.2003
BPatG: world wide web, beschreibende angabe, kennzeichnung, geschäftsführung, unterscheidungskraft, verkehr, website, begriff, unternehmen, patent
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 205/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 35 586.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters Prof.
Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Guth und der Richterin
Kirschneck
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Marken-
stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. August 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
webkarte
sollte ursprünglich für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 in
das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 12. August 2002
durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil der Kennzeich-
nung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für
die Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar-
kenG). Die angemeldete Marke setze sich aus den Bestandteilen "web" und
"Karte" zusammen. "Web" stelle die gängige Kurzform für das "world wide web"
dar, das wesentlicher Bestandteil des Internets sei und häufig auch als Synonym
für "Internet" verwendet werde. Insgesamt werde die angemeldete Kennzeichnung
darum entweder im Sinne einer elektronischen Zugangskarte für das Internet oder
im Sinne einer Visitenkarte oder Grußkarte im Internet verstanden. In Verbindung
mit den beanspruchten Dienstleistungen beschreibe "webkarte" lediglich deren Art
und Bestimmung, nämlich daß diese der Bereitstellung einer "webkarte" oder dem
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Zugang zu einer "webkarte" dienten bzw. mittels einer solchen erbracht würden.
Auch wenn der Begriff eine Reihe von Bedeutungen aufweisen könne, so verenge
sich der Sinngehalt in Verbindung mit den jeweiligen Dienstleistungen für den Ver-
kehr jeweils zu einer unmittelbar beschreibenden Angabe, die nicht als betriebli-
cher Herkunftshinweis angesehen werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht das Verzeichnis der Dienstleistungen auf
"Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung"
beschränkt hat. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, das Zeichen
erlaube zahlreiche unterschiedliche, nicht unmittelbar sachbezogene Interpreta-
tionen. Für die jetzt noch im Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Dienstleistun-
gen sei eine rein sachbezogene Bedeutung für die angesprochenen Verkehrs-
kreise nicht ersichtlich.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine
Internet-Recherche des Senats, die dem Anmelder übersandt worden ist, Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Verzeichnisses der
Dienstleistungen in der Sache auch in vollem Umfang begründet. Für die Dienst-
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leistungen, die nunmehr noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ist die
angemeldete Marke nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt insoweit
weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der
Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH
GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2001, 162 "RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION“; EuGH C-191/01 Urteil vom 23. 10. 2003,
Ziff. 29 ff "Doublemint“). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Wortverbindung "webkarte" läßt sich als Sachangabe im Internet nach-
weisen. Hauptsächlich wird der Begriff - wie bereits die Markenstelle belegt
und ausgeführt hat – als Bezeichnung für eine Art von Visitenkarte im Inter-
net, d. h. die anspruchsvolle Darstellung eines Betriebs mit Logo, Fotos und
Link zur eigenen Website im Internet, verwendet. Weiterhin wird damit auch
eine Landkarte auf einer Internetseite bezeichnet, die Hinweise auf Betriebe
und deren Tätigkeitsbereiche aufweisen bzw. die den Weg zu einem Her-
steller aufzeigen kann. Diese Bedeutungen der angemeldeten Marke wei-
sen jedoch keinen konkret und eindeutig beschreibenden Zusammenhang
mit den zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen der Anmeldung auf.
Zwar finden sich im Internet zahlreiche Belege dafür, daß Webkarten in der
Werbung eingesetzt werden und daß sich bestimmte Anbieter auf die Her-
stellung von "webkarten" spezialisiert haben (vgl. Internet-Recherche:
DESIGN STUDIO MP-STYLE: „Wir erstellen und veröffentlichen für Sie
eine Web-Visitenkarte“; monomax online – online: „Die Webkarte kann Ihr
Start ins Internet sein. ... Werben Sie online für Ihre Produkte oder Ihre
Website ...“). Es ist somit möglich, daß die noch verfahrensgegenständli-
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chen Dienstleistungen mittelbar auch einen Bezug zu "webkarten" aufwei-
sen, daß etwa die betreffende Geschäftsführung oder Unternehmensver-
waltung mit Hilfe von "webkarten" beworben wird oder daß die Betriebe, für
die diese Dienstleistungen erbracht werden, die Bereitstellung von "web-
karten" zum Gegenstand haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß eine
Geschäftsführung oder eine Unternehmensverwaltung, die solche Werbe-
mittel benutzt, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigen-
schaften aufweisen muß, die sie von solchen Dienstleistungen unterschei-
det, die andere Werbemittel verwenden und daß daher für eine solche Ge-
schäftsführung und Verwaltung eine Beschreibung mit "webkarte" nahe-
liegt. Dies gilt ebenso für die Erbringung solcher Dienstleistungen für Un-
ternehmen, deren Gegenstand die Erstellung und das Zur-Verfügung –
Stellen von "webkarten" ist. Das Wort "webkarte" stellt insoweit lediglich
eine unmittelbare Sachangabe in Bezug auf den Gegenstand des betref-
fenden Betriebs dar, nicht aber in Bezug auf die von Dritten erbrachte Ge-
schäftsführungs- und Verwaltungstätigkeit für derartige Unternehmen. Bei
der angemeldeten Marke handelt es sich daher allenfalls um einen Hinweis
auf Umstände, die mit den von der Anmeldung jetzt noch erfaßten Dienst-
leistungen mittelbar in Verbindung stehen können, diese aber nicht im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibt (vgl. BGH GRUR 2002, 64,
65 „INDIVIDUELLE“; EuG GRUR Int 2002, 751 Tz 42, 46 "CARCARD").
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unter-
scheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder
ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vor-
dergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um
ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache han-
delt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles
Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH GRUR 2002, 64
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"INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist
hier nicht der Fall, weil es ich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die
noch beanspruchten Dienstleistungen aus den oben genannten Gründen
um keine unmittelbare, hinreichend konkrete Sachangabe handelt.
Hacker Kirschneck
Guth
Bb