Urteil des BPatG vom 12.10.2010
BPatG (unterscheidungskraft, zeichen, betrieb, eugh, vermietung, eintragung, marke, bezug, anmeldung, daten)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 63/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 017 560.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker
sowie
des
Richters
Viereck
und
der
Richterin
Dr. Mittenberger-Huber
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
serverline
ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
"Soft- und Hardware; Leasing von Soft- oder Hardware; Online
angebotene Spiele und Spieldienstleistungen; Betreiben von Ga-
meservern; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektroni-
schen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Vermietung und
Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites oder
Anwendungsserver für Dritte (Web- und Serverhosting)"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Erstbeschluss vom 17. September 2008 und die dagegen einge-
legte Erinnerung mit Beschluss vom 25. August 2009 zurückgewiesen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt vertritt die Auffassung, das angemeldete
Zeichen stelle eine gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beschreibende und nicht
unterscheidungskräftige Angabe dar. Als "server" werde ein Computer oder Pro-
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gramm bezeichnet, dessen Dienste von anderen Computern in Anspruch genom-
men würden. "Line" sei die Bezeichnung für "Linie, Leitung, Reihe, Sortiment,
Kollektion". Die Zusammensetzung der beiden Begriffe verstehe insbesondere
auch der Fachverkehr nur so, dass es sich um ein Waren- und Dienstleistungsan-
gebot rund um Server handle.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint,
dass "serverline" kein Wort der Allgemeinsprache sei, sondern in einem meta-
phorischen Sinn als ein "schneller und verlässlicher Zugang zu bestimmten, auf
Server bezogene Dienstleistungen" (Bl. 17 d. VA) zu verstehen sei. Im Übrigen
habe die Markenstelle nicht dargelegt, weshalb sie Marken wie "ClearLine",
"Saveline", "Dayline" oder "Slim-Line" eingetragen, die Anmeldung des Beschwer-
deführers aber zurückgewiesen habe.
Der Anmelder beantragt daher,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher
im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet
nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung
der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Ware oder Dienst-
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leistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unter-
nehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie-
ren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006,
229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH
GRUR 2010, 935 - Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 952 - Rn. 9 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
854 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard;
GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH
GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK).
Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die ei-
nen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Wa-
ren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher er-
fasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen
Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dar-
über hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben,
die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung
zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug
zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006,
850, 854 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS;
GRUR 2009, 411 - Rn. 9 - STREETBALL). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft
nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer be-
kannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwen-
dung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unter-
scheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2010, 935 - Rn. 11 - Die Vision;
GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH
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UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Nach
diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuer-
kannt werden.
1. 1.
"Server" ist die - in die deutsche Sprache übernommene - englische
Bezeichnung für eine Anwendung oder einen Rechner, der Services für andere
Anwendungen oder Rechner bereitstellt (Brinkmann/Blaha, Wörterbuch der Daten-
und Kommunikationstechnik, 6. Auflage 2002, S. 483; DATA BECKER, Das große
PC & Internet-Lexikon, 2009, S. 577; Beck EDV-Berater, Computer-Englisch,
4. Auflage 2002, S. 586). "Line" kommt in den von der Markenstelle genannten
Bedeutungen "Linie, Leitung, Reihe, Sortiment, Kollektion" vor. In der Kommuni-
kationstechnik bedeutet es ferner "Zeile, Anschlusseinheit, Anschluss" (Brink-
mann/Blaha, Wörterbuch der Daten- und Kommunikationstechnik, a. a. O.,
S. 294). Auch Zusammensetzungen mit "server" oder "line" und weiteren Begriffen
gehören zu den üblichen Wortkombinationen in der Kommunikationstechnik, wie
z. B. "server application" = "Serveranwendung"; "server-based setup" = "server-
basiertes Setup"; "server common control" = "Server-Zentralsteuerung" (a. a. O.,
S. 483) bzw. "analog line" = "Analoganschluss"; "bit line" = "Bitleitung" (a. a. O.,
S 294); "extension line" = "Nebenanschluss"; "header line" = "Kopfzeile" (a. a. O.,
S. 295); "selection line" = "Ansteuerungsleitung" oder "serving line" = "Abnehmer-,
Partnerleitung" (a. a. O., S. 296). Aufgrund der dem Verkehr, und insbesondere
dem Fachverkehr, bekannten ähnlichen Wortbildungen wird er davon ausgehen,
dass dem angemeldeten Zeichen "serverline" ein Bedeutungsgehalt im Sinne von
"Serverleitung" bzw. "Anschluss an einen Server" zu entnehmen ist. Einen solchen
Sachhinweis misst auch der Anmelder selbst dem von ihm beanspruchten Zeichen
bei, da er dargelegt hat, es sei als "schneller und verlässlicher Zugang zu be-
stimmten, auf Server bezogene Dienstleistungen" (Bl. 17 d. VA) zu verstehen.
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1. 2.
Wird ein entsprechendes Zeichen auf den beanspruchten Waren "Hard-
und Software" angebracht, ist es nichts Anderes als der Hinweis auf ein Bauteil
oder eine Anwendung, die mit dem Betrieb eines Servers kompatibel ist. Damit
wird allerdings nur die bauliche Beschaffenheit des Produktes, nicht hingegen
seine Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bezeichnet. Der Verkehr wird den
angemeldeten Begriff daher als bloßen Sachhinweis auffassen.
Entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen "Leasing von Soft-
oder Hardware; Online angebotene Spiele und Spieldienstleistungen; Betreiben
von Gameservern; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen
Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Vermietung und Wartung von Speicher-
plätzen zur Benutzung als Websites oder Anwendungsserver für Dritte (Web- und
Serverhosting)". Auch diese stehen in engem Zusammenhang mit dem Betrieb
von Servern, was sich beim "Betreiben von Gameservern" und dem "Web- und
Serverhosting" von selbst ergibt. Die Leasingdienstleistung umfasst - wie oben
ausgeführt - Bauteile oder Anwendungen, die mit dem Betrieb eines Servers kom-
patibel sind. Bei den übrigen Dienstleistungen besteht zumindest ein enger be-
schreibender Bezug, wenngleich das Zeichenwort die beanspruchte Dienstleistung
nicht unmittelbar charakterisiert. Sämtliche Dienstleistungen werden nämlich auf
dem Gebiet der Daten- und Kommunikationstechnik erbracht, so dass im Vorder-
grund nach wie vor der Sachhinweis auf einen "Serveranschluss" steht, der uner-
lässlich für die beanspruchten Internetdienstleistungen ist. Da zu den beteiligten
Verkehrskreisen nicht nur normal informierte und angemessen aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Dienstleistungen zäh-
len, sondern auch Fachkreise, die entsprechende Dienstleistungen nachfragen
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 - Rn. 24 ff. - Matratzen Concord/Hukla), ist für
diese das Erfordernis eines schnellen und zuverlässigen Serveranschlusses für
die beanspruchten - alle in engem Zusammenhang mit dem Betrieb von Servern
stehenden - Dienstleistungen in der Daten- und Kommunikationstechnik offen-
sichtlich und das angemeldete Zeichen daher nicht unterscheidungskräftig.
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1. 3.
Die Schutzfähigkeit des Zeichens ergibt sich auch nicht unter Berücksichti-
gung der angeführten Voreintragungen, die ebenfalls mit dem Begriff "-line" gebil-
det sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes
als auch des Europäischen Gerichtshofes geht davon aus, dass die Schutzfähig-
keit einer neu angemeldeten Marke bezogen auf den konkreten Einzelfall und
ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist, die insoweit
keinen Ermessensspielraum vorsehen; einer vorgängigen Amtspraxis kommt da-
mit keine entscheidende Bedeutung zu (BGH GRUR 2008, 1093, 1095 - Nr. 18
- Marlene-Dietrich-Bildnis; EuGH MarkenR 2009, 478, 484 - Nr. 57 - American
Clothing/HABM, jeweils m. w. N). Im Übrigen wurden Wortkombinationen mit
"-line" bereits mehrfach zurückgewiesen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58 - Company-
line; BGH GRUR 1998, 394 - Active Line; BPatG 24 W (pat) 52/97 - SlimLine;
27 W (pat) 235/00 - CyberLine; 27 W (pat) 99/06 - Baseline).
2.
Nachdem eine Eintragung des Wortzeichens "serverline" bereits wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht in
Frage kommt, kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich noch von einem Freihalte-
bedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden muss.
Hacker
Viereck
Mittenberger-Huber
Bb