Urteil des BPatG vom 06.02.2002

BPatG: unterscheidungskraft, koch, verkehr, wortmarke, klima, begriff, werbung, unternehmen, markenregister, patent

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 160/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 93 675.3
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts -
Markenstelle für Klasse
11
- vom
6. Februar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich
der Waren
"Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte,
Rauchgasreinigungsgeräte, Rauchgaswäscher"
zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüf-
tungsgeräte, Rauchgasreinigungsgeräte, Rauchgaswäscher
ist die Wortmarke
Ökoblock.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines
Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Marke beschreibend in der Richtung sei, dass es sich um Waren in
Blockform handele, die ökologische, umweltfreundliche Eigenschaften aufwiesen.
- 3 -
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, dass das Markenwort "Ökoblock" lexikalisch nicht nachweisbar sei und
eine zergliedernde Betrachtungsweise in mehreren notwendigen Gedankenschrit-
ten markenrechtswidrig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Soweit die Eintragung für die im Tenor genannten Waren beantragt wird, steht
der Anmeldung weder das Eintragungshindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
- 4 -
Die von der Marke beanspruchten Waren sind im wesentlichen Spezialgeräte der
Klimatechnik und der Abgasreinigung. Diese werden erfahrungsgemäß von
Spezialkreisen und interessierten Laien erworben, die die Fachbegriffe auf dem
Gebiet der Klima- und Rauchgasreinigungstechnik kennen. "Öko" wird auf diesem
Gebiet häufig als Abkürzung für ökologisch, "Block" als Abkürzung für eine
Blockbauweise verwendet. Trotzdem konnte nicht festgestellt werden, dass bei
Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräten, Rauchgas-
reinigungsgeräten und Rauchgaswäschern die Blockbauweise eine Rolle spielt.
Insoweit bleibt offen, was "Block" im Bereich der vorgenannten Waren be-
schreiben soll.
b) Soweit die eingangs genannten Waren betroffen sind, ist die Marke auch nicht
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht
nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen
können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenwort "Ökoblock" keine
Merkmalsbezeichnung entnehmen, da insoweit eine Blockbauweise nicht
festgestellt werden konnte.
2. Soweit Heizungsgeräte betroffen sind, steht der Anmeldung das
Eintragungshindernis des §
8 Abs.
2 Nr.
2 MarkenG entgegen. Hier kann
"Ökoblock" zur Merkmalsbezeichnung dienen. Auf diesem Warengebiet gibt es
den Begriff des "Blockheizkraftwerks", das sich als "Miniblockheizkraftwerk" als
Heizungsgerät für Mehrfamilienhäuser, Pensionen und für Gewerbebetriebe eignet
(vgl www.bathow.kom/28.10.2002). Des weiteren kennt man auf dem Hei-
zungssektor auch Blockpumpen (vgl www.ksbgroup.ch/28.10.2002). Die Marke
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"Ökoblock" kann deshalb auf diesem Warengebiet zur Bezeichnung eines
Heizungsgerätes mit den Merkmalen "umweltgerecht und in Blockbauweise ge-
fertigt" dienen.
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
Hu