Urteil des BPatG vom 22.05.2001
BPatG: beschreibende angabe, verkehr, chemie, unterscheidungskraft, kunststoff, wortmarke, hitze, stahl, feuerlöscher, brand
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 88/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 43 804.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 1 vom 18. August 1998 und
18. Januar 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent und Markenamt ist am 12. September 1997 die Wort-
marke
"pyroplast"
mit folgendem (nachträglich geänderten) Warenverzeichnis
Klasse 01:
Vorbeugende und bekämpfende Brandschutzmittel und –sy-
steme für Holzwerkstoffe, Stahl, Textilien, Kabel, Kabel-
durchführungen, Rohre, Rohrdurchführungen, Kunststoffe
soweit in Klasse 01 enthalten, Fugen, Fenster, Türen.
Klasse 09:
Löschpulver, Löschdecken, Feuerlöscher, feuerfeste oder
-hemmende Anzüge
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
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Die Markenstelle für Klasse 01 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 18. Au-
gust 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der Marke im Hinblick auf
die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Die
sprachüblich gebildete Wortneuschöpfung "pyroplast" vermittle, daß es sich bei
den hier in Rede stehenden Waren um Werkstoffe handle, die bei hohen Tempe-
raturen gebildet bzw die unter Verwendung derartiger Werkstoffe hergestellt wür-
den. Die Erinnerung der Anmelderin gegen diesen Beschluß wurde mit weiterem
Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 vom 18. Januar 2000 zurückgewiesen,
nunmehr mit der Begründung, daß die Bezeichnung eine sprachübliche Aussage
beschreibenden Inhalts dahingehend ergebe, daß die angemeldeten Waren zur
Brandvorbeugung oder –Bekämpfung eingesetzt würden und für diesen Zweck
eine spezielle Beschaffenheit auswiesen.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-
gelegt. Sie beantragt sinngemäß
die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Das Warenverzeichnis hat sie wie folgt beschränkt:
Chemische Erzeugnisse für industrielle Zwecke, nämlich vor-
beugende und bekämpfende Brandschutzmittel und –syste-
me (sämtliche Waren nicht aus thermoplastischen Kunststof-
fen) zum Schutz von Holzwerkstoffen, Stahl, Textilien, Ka-
beln, Kabeldurchführungen, Rohren, Rohrdurchführungen,
Kunststoffen soweit in Klasse 01 enthalten, Fugen, Fenstern
oder Türen;
Löschdecken, Feuerlöscher, feuerfeste oder –hemmende
Anzüge (sämtliche Waren nicht aus thermoplastischen
Kunststoffen).
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Sie trägt vor, schon aus den beiden sich gegenseitig widersprechenden Deutun-
gen in den Beschlüssen der Markenstelle ergebe sich, daß die angemeldete Mar-
ke nicht eindeutig warenbeschreibend sei. Im übrigen bestehe keine der in Rede
stehenden Waren aus bei hohen Temperaturen hergestellten oder plastischen
Kunststoffen noch sei es eine wesentliche Eigenschaft der Produkte daß diese bei
hohen Temperaturen wärmebeständig seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "pyroplast" im Zusammenhang mit den
nunmehr noch beanspruchten Waren– entgegen der Beurteilung der Markenstelle
des Patentamts – für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so
daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhin-
dernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-
den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung
vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with
the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwen-
detes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es kei-
ner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmar-
ke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund ste-
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hender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland
geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unter-
scheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, daß einem als Mar-
ke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Un-
terscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999,
1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Der Markenbestandteil "pyro" leitet sich von dem griechischen Wort "pyr" ab, das
mit "Feuer", "Hitze", "Glutröte" oder auch "Fieber" übersetzt wird und in der Che-
mie "ein vieldeutiger Fremdwortteil" ist (so Römpp, Lexikon Chemie 1998 Sei-
te 3644). Das Wort "plast" ist ein vor allem in den neuen Bundesländern noch ge-
bräuchlicher Ausdruck. Dieses selten im Singular "plast" verwendete Wort bildete
im früheren Sprachgebrauch der DDR - jedoch lediglich in Alleinstellung - eine ge-
läufige Bezeichnung für Kunststoffe. In Wortkombinationen wird es hingegen ent-
sprechend seiner ursprünglich aus dem Griechischen stammenden Bedeutung all-
gemein in einem engeren Sinn verstanden (zB "Thermoplast" für einen bei höhe-
rer Temperatur formbaren Kunststoff, "Duroplast" für einen in Hitze härtbaren,
aber nicht schmelzbaren Kunststoff sowie "Phenoplast" für Kunstharz; - vgl Duden
die deutsche Rechtschreibung 21. Aufl, S 739, 234 und 565, ferner Römpp; Lexi-
kon Chemie aaO, 1998, S 3378).
Im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Warenverzeichnis, das
vorbeugende und bekämpfende Brandschutzmittel und –systeme sowie feuerfeste
oder -hemmende Anzüge enthält, ist ein eindeutig im Vordergrund stehender, be-
schreibender Begriffsinhalt nicht ersichtlich. Es bedarf bereits analysierender Zwi-
schenschritte, um von dem Ausdruck "pyro" für "Feuer, Brand" auf den Bedeu-
tungsinhalt "Schutz vor Feuer, Bränden" zu schließen. Im Zusammenhang mit
dem zweiten Markenbestandteil "plast" für Kunststoff weist der Gesamtbegriff als
Bezeichnung für die beanspruchten Waren erst recht eine ausreichend fantasie-
volle Eigenart auf.
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Ausdrücklich ausgeschlossen hat die Anmelderin Waren aus thermoplastischen
Kunststoffen, bei denen es sich um Werkstoffe handelt, die im erweichten Zustand
zu Formteilen verarbeitet werden (Römpp, Lexikon Chemie aaO S. 4505). Darun-
ter fallen die angemeldeten Brandschutzmittel in keinem Fall. Auch ein beschrei-
bender Charakter der Marke im Hinblick auf den chemischen Vorgang der "Pyroly-
se" kommt nicht in Betracht. Unter einer "Pyrolyse" versteht man die thermische
Zersetzung chemischer Verbindungen (vgl. Römpp-Lexikon Chemie aaO S. 3647),
Aus den von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen ergibt sich eine Funktions-
weise der Brandschutzmittel dahingehend, daß diese auf Bauteile als Anstrich auf-
getragen werden und im Brandfall durch Aufschäumen feuerhemmend wirken. Ein
Zusammenhang der streitgegenständlichen Waren mit dem Vorgang der Pyrolyse
ist insoweit nicht ersichtlich.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Ver-
kehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über
die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Waren wertet, nicht
aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen die im Verkehr unter
anderem zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der
Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstlei-
stungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshinder-
nis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht
erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR
1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Marken-
schutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich
aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und die umwor-
benen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug
auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH
GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE, BGH aaO – FOR YOU). Zu diesen Angaben
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oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "pyroplast" nicht. Eine Ver-
wendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den
nunmehr noch beanspruchten Waren ist derzeit nicht nachweisbar. Die Nachweise
aus einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche weisen sämtliche auf die
Markenanmelderin hin bzw betreffen ihre Produkte. Von einem auf gegenwärtiger
Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht
ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwen-
dung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler Sekretaruk
Hock
Ko