Urteil des BPatG vom 09.02.2000
BPatG (bezeichnung, beschreibende angabe, verkehr, marke, beschwerde, unterscheidungskraft, begründung, patent, angabe, verwendung)
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 122/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 23 731.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzen-
dem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
BPatG 152
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 21. Januar 1998 und 19. November 1998 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"INTERLOCK"
für die Waren
"Vollständig oder hauptsächlich aus unedlen Metallen bestehende
Nieten und andere Befestigungsmittel, und deren Einzelteile"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem ange-
meldeten Zeichen fehle bereits die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft. Das englische Wort "interlock" bedeute nämlich soviel wie
"gegenseitig verriegelt, verblockt, eng zusammengeschlossen" und stelle damit
einen reinen Sachhinweis auf dem Gebiet der Niettechnik dar. Da auf dem
vorliegenden Warengebiet überwiegend Fachleute angesprochen würden, könne
davon ausgegangen werden, daß diese der englischen Sprache mächtig seien
und das Markenwort in dem beschriebenen Sinne interpretieren würden. Die
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Voreintragung der Marke in Großbritannien könne zu keinem anderen Ergebnis
führen, da zum einen nicht ersichtlich sei, nach welchen Prüfungsmaßstäben die
Marke dort beurteilt worden sei, und zum anderen die Indizwirkung dann entfalle,
wenn das betreffende Markenwort im Inland ohne weiteres verständlich sei. Die
Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle im wesentlichen mit der
Begründung zurückgewiesen, die vorliegende fremdsprachige Anmeldung sei
auch freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Sie sei glatt
beschreibend, zumal die mehrsprachige Angabe solcher Bezeichnungen im
europäischen Binnenmarkt mittlerweile üblich geworden sei. Die ausländische
Voreintragung führe zu keinem anderen Ergebnis, da sie zum einen lediglich für
einen Teil der im vorliegenden Verfahren beanspruchten Waren gelte und zum
anderen der von der Anmelderin beanspruchte Telle-Quelle-Schutz hinreichend
berücksichtigt worden sei, weil nicht auf darüber hinausreichende Bestimmungen
des nationalen Rechts zurückgegriffen worden sei.
Die Anmelderin legt hiergegen Beschwerde ein. Zur Begründung verweist sie
darauf, daß bei Beachtung der ausländischen Voreintragung jedenfalls eine
Eintragung für die Waren "Nieten" hätte erfolgen müssen. Auch im Sprachraum
der Heimatsprache sei kein Freihaltebedürfnis angenommen worden. Im übrigen
sei die bisher von der Markenstelle unterstellte Übersetzung des angemeldeten
englischen Begriffs falsch, jedenfalls aber sprachregelwidrig. Die Anmelderin
verweist darüber hinaus auf mehrere Voreintragungen der Bezeichnung "Interlock"
in Deutschland.
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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Bezeichnung stehen
für die beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und
2 MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung "INTERLOCK" handelt es sich bereits nicht
um eine Angabe, die zur konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren
"Nieten und andere Befestigungsmittel" dienen kann. Zwar weist die Markenstelle
zutreffend darauf hin, daß das englische Wort "interlock" im Deutschen als
Substantiv soviel wie "gegenseitige Sperrung, Blockierung, Verriegelung" und als
Verb soviel wie "verblocken (gegenseitig), verriegeln, verriegelt sein, verblockt
sein" bedeutet (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Englisch-Deutsch,
1985, S 632). Dennoch ist das angemeldete Markenwort nach Auffassung des
Senats jedenfalls für die vorliegend beanspruchten Waren nicht freizuhalten, da es
nicht so glatt warenbeschreibend ist, daß mit der erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, daß es im deutschen Verkehr oder
für die am Im- und Export beteiligten Verkehrskreise als beschreibende Angabe
benötigt wird. Nach der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nämlich
nur solche Angaben vom Markenschutz ausgeschlossen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren dienen können, also eine konkret warenbezogene
beschreibende Sachaussage enthalten (BGH BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU) und
überdies entweder bereits als Sachangabe benutzt werden oder deren Benutzung
als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in
Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). In den genannten
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Bedeutungen kommt die angemeldete Bezeichnung den beanspruchten Waren
jedoch lediglich nahe, beschreibt sie aber nicht konkret und unmittelbar. Die
(hauptsächlich) beanspruchten Nieten und Befestigungsmittel ermöglichen es, daß
eine Sache an einer anderen Sache dauerhaft angebracht oder befestigt wird. Mit
einer Blockierung, Verriegelung oder Sperrung (vgl den Bedeutungsgehalt von
"interlock") wird dagegen etwas abgeschlossen und nach außen abgeriegelt und
gegen einen Zugang oder Zugriff abgewehrt (vgl Duden, Deutsches Uni-
versalwörterbuch, 3. Aufl 1996, S 1079, 1658, 268f). Damit ist die angemeldete
Bezeichnung bereits keine ernsthafte, unmittelbare Beschaffenheits- oder
Bestimmungsangabe, so daß ihr das Schutzhindernis des §
8 Abs
2 Nr
2
MarkenG bereits aus diesem Grunde nicht entgegensteht.
Im übrigen hat der Senat keinerlei Nachweise dafür, daß die angemeldete Be-
zeichnung bereits verwendet wird, so daß weder Anhaltspunkte für die Annahme
eines aktuellen Freihaltebedürfnisses bestehen noch hinreichende Anhaltspunkte
für die Annahme einer warenbeschreibenden zukünftigen Verwendung vorliegen.
Hinzu kommt, daß die englischsprachige angemeldete Bezeichnung im Verei-
nigten Königreich zu Gunsten der Anmelderin als Marke für die Waren "Nieten"
eingetragen ist. Wenn jedoch die angemeldete Bezeichnung bereits im Land des
betreffenden Sprachkreises für einen maßgeblichen Teil der beanspruchten
Waren nicht für beschreibend gehalten wird, dann ist dies ein deutliches Indiz für
die Annahme der Schutzfähigkeit auch in Deutschland (BGH Mitt 1996, 283 - THE
HOME DEPOT mwN). Da zudem Anhaltspunkte dafür, daß der deutsche Verkehr
der fraglichen Bezeichnung etwa aufgrund eines Übergangs in die deutsche
Sprache einen eigenständigen, warenbeschreibenden Begriffsgehalt entnimmt,
fehlen, kann der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG nicht entgegengehalten werden.
Der angemeldeten Wortmarke "INTERLOCK" fehlt für die beanspruchten Waren
auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß §
8 Abs
2 Nr
1 MarkenG.
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Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einem Zeichen inne-
wohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Kann jedoch einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, dann gibt es keine Anhaltspunkte dafür,
daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und
damit die Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Wie bereits
dargelegt wurde, kommt der Bezeichnung "INTERLOCK" kein für die
beanspruchten Waren im Vordergrund stehender, konkret beschreibender
Sinngehalt zu. Außerdem werden beachtliche Teile des Verkehrs den
Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung schon deshalb nicht verstehen, weil
es sich bei ihr nicht um einen Begriff des englischen Grundwortschatzes handelt.
Es handelt sich auch nicht um ein Wort der - bekannten - Fremdsprache
"Englisch", das bei einer zu unterstellenden Verwendung nach Art einer Marke
vom Verkehr nicht mehr als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden
werden würde. Im übrigen neigt der Verkehr erfahrungsgemäß bei der Begegnung
mit einer Bezeichnung ohnehin nicht zu einer analysierenden Betrachtungsweise
(BGH aaO - PROTECH).
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Der Beschwerde der Anmelderin war deshalb stattzugeben.
Kraft Reker Eder
prö