Urteil des BPatG vom 24.07.2001
BPatG: beschreibende angabe, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, koffer, bestandteil, gesellschaft, verkehr, hersteller, chef, vernachlässigung
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 156/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 397 23 806
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler sowie der Richterinnen Dr. Hock und Schwarz-Angele
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der aus der Marke 1 056 140
Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 18 des Patentamts vom 19. Mai 2000 aufgehoben,
soweit der Widerspruch aus der Marke 1 056 140 zurückge-
wiesen worden ist.
2.
Die Löschung der Marke 397 23 806 wird wegen des Wider-
spruchs aus der Marke 1 056 140 angeordnet.
3. Die Entscheidung über die Widersprüche aus den Mar-
ken 2 036 450 und 1 065 901 bleibt dahingestellt.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister ist am 17. Dezember 1997 für die Waren
Parfum, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Brillen und Son-
nenbrillen; Schmuckwaren und Uhren; Taschen, Koffer, Ruck-
säcke, Geldbörsen, Regenschirme, Gürtel; Damen-, Herren- und
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Kinderbekleidung, Socken, Mützen, Handschuhe, Schuhwaren,
Regencaps
die Marke 397 23 806
siehe Abb. 1 am Ende
eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1983 ua für die Wa-
ren
Parfümerien, Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ....;
Brillen und deren Teile; Uhren, Schmuck; Lederwaren sowie Le-
derimitationswaren (jeweils soweit in Klasse 18 enthalten), Gürtel
aus textilen Materialien oder Kunststoffen, Koffer und Taschen,
Regen- und Sonnenschirme; ... Bekleidungsstücke für Damen,
Herren und Kinder, insbesondere Anzüge, Mäntel, Jacken, Hosen,
Hemden, Regenmäntel, Über- und Unterbekleidungsstücke,
Socken, Strümpfe, Trikots, Pullover, Strickhemden; Schuhe und
Kopfbedeckungen, Krawatten, Handschuhe, Gürtel..
eingetragene Marke 1 056 140
BOSS
Weitere Widersprüche sind aus den Marken 2 036 450 (BOSS HUGO BOSS)
und 1 065 901 (BOSS) eingelegt worden.
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Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß eine Verwechslungsgefahr verneint und die Widersprüche zurückgewie-
sen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch bei Anlegung strengster Maßstäbe und
der Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Marken 1 056 140 und
2 036 450 sei der Markenabstand in klanglicher Hinsicht ausreichend. Zwar werde
das Markenelement "The Rucksack Company" als eine rein beschreibende An-
gabe außer acht gelassen, so daß sich alleine BOSS und VOSS gegenüberstün-
den, wegen der deutlichen Klangunterschiede am Wortanfang sowie des griffigen
Sinngehalts der Widerspruchsmarke BOSS (Chef) könne es zu Verwechslungen
im rechtserheblichen Ausmaß nicht kommen. Auch optisch seien die Marken deut-
lich unterschiedlich.
Die Widersprechenden haben Beschwerde eingelegt, die von der Widersprechen-
den 1 insbesondere mit der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke BOSS für den Bereich Bekleidung begründet ist. Sie ist der Ansicht, der
sich daraus ergebende erweiterte Schutzumfang erstrecke sich wegen der Klang-
nähe der Marken BOSS und VOSS auch auf weiter entfernte Waren.
Die Widersprechende 1 beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und (sinngemäß) die
Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zu den Widersprüchen weder im
Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde der Widersprechenden 1 ist zulässig (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2
MarkenG) und hat, soweit aus der Marke 1 056 140 Widerspruch eingelegt wor-
den ist, auch Erfolg. Zwischen den Marken besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen war
(§§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG). Infolge dessen war eine Entschei-
dung über die Widersprüche 2 036 450 und 1 065 901 nicht veranlaßt.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung der zueinan-
der in Wechselwirkung stehenden Faktoren, nämlich der Ähnlichkeit der Marken,
der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, sowie der Kennzeichnungs-
kraft der älteren Marke (stRspr zB EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH
MarkenR 2001, 204 – EVIAN/REVIAN).
Nach der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Marken ganz überwie-
gend auf identischen Waren begegnen. Die Waren der jüngeren Marke sind ent-
weder wortgleich im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten, oder sie
werden von den weiten Oberbegriffen der Widerspruchswaren umfaßt (zB Regen-
caps – gemeint sind wohl Regencapes - von den Bekleidungsstücken), oder aber
sie weichen nur geringfügig von diesen Warenbegriffen ab (zB Schuhwaren -
Schuhe). Es handelt sich jeweils um Verbrauchsgüter des täglichen Lebens, so
daß als Maßstab für die Verwechslungsgefahr der durchschnittlich informierte,
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher anzusetzen ist (vgl BGH
MarkenR 2000, 140 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Derart übereinstimmende Waren verlangen einen deutlichen Abstand der Marken,
der im vorliegenden Fall auch bei einem nur durchschnittlichen Schutzumfang der
Widerspruchsmarke nicht eingehalten ist.
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Daß eine Verwechslungsgefahr beim Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit
nicht zu befürchten ist, steht außer Streit. Bei Gegenüberstellung von Marken ist
aber jeweils auf deren Gesamteindruck abzustellen. Dieser kann im Einzelfall
durch nur einen Bestandteil der Marke derart geprägt sein, daß der Rest – der
eine untergeordnete kennzeichnende Wirkung hat - an Bedeutung verliert und in
den Hintergrund tritt (stRspr zB BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI
RAUCH). Dies trifft hier für den Bestandteil "The Rucksack Company" zumindest
bei den Waren zu, bei denen der Verkehr die Herkunft von einer "Rucksack Ge-
sellschaft" für möglich hält, denn dort ist dieser Markenbestandteil beschreibender
Natur (also bei Taschen, Koffer, Rucksäcke). Des weiteren besteht ganz allgemein
die Neigung, längere Kennzeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprech-
barkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl BGH MarkenR 1999, 57 - Lions
mwN). Insbesondere dann, wenn der eine Markenteil kurz und prägnant ist und
den Anforderungen an eine kennzeichnende Funktion genügt, es sich bei dem
anderen Markenteil aber um eine längere, fremdsprachige Wortfolge mit nicht ein-
deutiger Aussprache handelt, wird der Verkehr sich in erster Linie an dem kurzen
Markenteil orientieren. Sieht er zudem in der längeren Wortfolge einen Hinweis auf
den Hersteller und liegt auf dem betreffenden Warengebiet der kennzeichnende
Schwerpunkt einer Marke regelmäßig nicht auf dem Firmennamen, so wird das ein
weiterer Grund für die Vernachlässigung dieses Markenteils sein. Davon ist hier
auszugehen. Daß für die beanspruchten Waren der Klassen 3, 9, 14 und 25 der
Hinweis auf den Hersteller stets (mit-) wahrgenommen werde, wurde vom Mar-
keninhaber weder behauptet noch dargetan. THE RUCKSACK COMPANY ist als
Hinweis auf eine Gesellschaft, die Rucksäcke herstellt, im übrigen allgemein ge-
faßt und nur schwer individualisierbar. In der graphischen Gestaltung tritt dieser
Markenteil durch die geringe Schriftgröße und die abgesetzte Zeile deutlich zu-
rück. Zudem wird sich der Verbraucher über die Aussprache von Rucksack nicht
sicher sein (wie das deutsche Wort oder wie das englische „raksäk“?), womit er
eine Benennung dieses Markenteils eher vermeiden wird. Letztlich wird sich ein
beachtlicher Teil des Verkehrs mit dem oft als eigentliche Produktbezeichnung ge-
sehenen Bestandteil VOSS begnügen (vgl zum Zurücktreten der Herstellerangabe
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BGH MarkenR 1999, 161 LORA DI RECOARO). Stehen sich aber BOSS und
VOSS gegenüber, reichen die klanglichen Unterschiede bei der (nahezu vollstän-
digen) Warenidentität nicht mehr aus. Bei den Anfangskonsonanten b und dem v
(das entspr den Worten Volt, Volant wie w, ebenso gut aber wie f in Vogel gespro-
chen werden kann) handelt es sich um Lippen- bzw Lippenzahnlaute. Diese sind
klangschwach und treten – auch wenn sie sich an den regelmäßig stärker beach-
teten Wortanfängen befinden – gegenüber den folgenden harten, knappen und
klangstarken Lauten oss deutlich zurück. Diese in der deutschen Sprache eher
seltene Wortendung (zB Ross, Tross) bestimmt beide Vergleichszeichen in ihrem
Gesamtklangbild derart, daß mit Verwechslungen im rechtserheblichen Umfang zu
rechnen ist. Angesichts der Vielzahl der verwechslungsfördernden Übereinstim-
mungen kann der Bedeutungsinhalt der Widerspruchsmarke iSv "Chef" eine Ver-
wechslungsgefahr nicht mehr verhindern (vgl BGH GRUR 1992, 130 – Bally). Da
die Verwechslungsgefahr im rechtlich beachtlichem Ausmaß schon bei durch-
schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorliegt, kommt es für
die Entscheidung nicht darauf an, ob zumindest bei einem Teil der Waren der Wi-
dersprechenden ein erhöhter Schutzumfang zu bejahen ist.
Die Beschwerde der Widersprechenden 1 aus der Marke 1 056 140 hat deshalb
Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Richterin am AG Dr. Hock
ist wegen Urlaubs verhin-
dert zu unterschreiben
Winkler
Schwarz-Angele
prö
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Abb. 1