Urteil des BPatG vom 28.06.2007

BPatG: unterscheidungskraft, kommunikation, eugh, verkehr, datenbank, computersoftware, pflege, anfang, übung, gestaltung

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 65/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 39 472
hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
XMLCOM
ist am 29. Juni 2001 für die Waren und Dienstleistungen
„Einführung, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikations-
standards für den elektronischen Geschäftsdatenaustausch für die
Wirtschaft; Betrieb einer Datenbank; Zurverfügungstellen von
Software, online; Computersoftware, Druckereierzeugnisse, insbe-
sondere Druckschriften, Zeitschriften und Bücher, Drucksachen,
insbesondere Formulare, bedruckte Papierwaren, soweit in
Klasse 16 enthalten“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Anmeldung wurde wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet, wobei die Klärung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses vorläufig zurückgestellt wurde. In der Erwiderung
auf die Beanstandung berief sich die Anmelderin insbesondere auf die Mehrdeu-
tigkeit der Abkürzung „COM“ und auf Voreintragungen von Marken mit diesem
Wortbestandteil.
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Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse
42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. November 2004 wurde die Anmeldung durch eine Prüferin
des höheren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewie-
sen.
Die angemeldete Marke sei sprachüblich aus der Abkürzung „XML“ (Extensible
Markup Language) und dem Kurzwort „COM“ für Kommunikation zusammenge-
fügt. In der Gesamtheit ergebe „XMLCOM“ die Sachaussage der XML basierten
oder in XML geführten Kommunikation. In diesem Sinne werde der Begriff „XML
Communication“ auch verwendet. „XML COM“ besage für Computersoftware,
dass diese auf XML basierte Kommunikation ausgerichtet sei bzw. diesen Kom-
munikationsstandard ermögliche. Für die Waren der Klasse 16 eigne sich die Be-
zeichnung als Inhalts- oder Themenangabe dahingehend, dass es sich um Veröf-
fentlichungen zu dem speziellen Kommunikationsstandard handele. Für die
Dienstleistungen „Einführung, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikations-
standards für den elektronischen Geschäftsdatenaustausch für die Wirtschaft; Be-
trieb einer Datenbank; Zurverfügungstellen von Software, online“ stelle die Be-
zeichnung den Hinweis auf die Art, den Inhalt und das Thema der Dienstleistun-
gen dar, die sich allesamt mit dem Kommunikationsstandard XML befassen
können. Die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses sei nicht davon abhängig,
dass die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für die einschlägigen Waren
und Dienstleistungen lexikalisch nachweisbar sei. Es führe auch nicht zu einer
markenrechtlich relevanten Mehrdeutigkeit, dass dem Kurzwort „COM“ anderwei-
tige Bedeutungen zukommen könnten, denn im Zusammenhang mit den einschlä-
gigen Waren und Dienstleistungen reduziere sich die Bedeutung des Kurzwortes
ausschließlich auf das oben genannte Verständnis. Der angemeldeten Marke
fehle zudem für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen die erforderliche
Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung wirke wegen des im Vordergrund stehen-
den sachbezogenen Begriffsinhalts nur als Sachhinweis. Die angesprochenen
Verkehrskreise, Fachleute und interessierte Endverbraucher, würden wegen des
engen sachlichen Zusammenhangs zwischen „Communication“ und der entspre-
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chend verwandten „Sprache“ XML in dem Gesamtbegriff einen Hinweis auf die
XML basierte Kommunikation erkennen. Voreintragungen von Wortmarken mit
den Bestandteilen „XML“ oder „COM“ änderten nichts an der rechtlichen Beurtei-
lung, denn der beschreibende Gehalt könne nicht abstrakt ohne Bezug zu den be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden. Doch selbst eine iden-
tische Dritteintragung gäbe der Anmelderin kein Recht auf Eintragung.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt
hat.
Als Beschwerdebegründung hat sie auf ihre bisherigen Ausführungen im Zusam-
menhang mit dem vorliegenden Anmeldeverfahren Bezug genommen. Eine wei-
tere Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen aus den von der Markenstelle
dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, Schutzhindernisse gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, deren Prüfung auch ohne vorherige
vollständige Klärung des Waren-Dienstleistungs-Verzeichnisses möglich ist (vgl.
Bl. PMZ 2007, 164 - Apotheke am Rathaus).
Die angemeldete Bezeichnung hat bezüglich der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, der
zugleich dazu führt, dass „XMLCOM“ von erheblichen Verkehrskreisen nicht als
Marke verstanden wird.
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XML ist - wie bereits aus den von der Markenstelle des DPMA dem Beanstan-
dungsbescheid beigefügten Kopien aus Lexika ersichtlich - die Abkürzung für
„Extensible Markup Language“ (erweiterbare Auszeichnungssprache). Die XML-
Anwendung dient zur Darstellung hierarchisch strukturierter Daten in Form von
Textdateien. XML wird bevorzugt für den Austausch von Daten zwischen unter-
schiedlichen IT-Systemen eingesetzt, speziell über das Internet (vgl. auch wikipe-
dia.org/wiki/Extensible_Markup_Language). Der Verkehr wird in Verbindung mit
der Abkürzung „XML“ für die Extensible Markup Language die Abkürzung „COM“
im Sinne von Communication verstehen, da dies eine gängige Abkürzung hierfür
ist und dieses Verständnis nahe liegt, zumal der Ausdruck „XML Communication“
häufig verwendet wird, was die Markenstelle bereits mit der ihrem Beschluss bei-
gefügten Google Recherche belegt hat. ). Eine „XML Communication“ bezeichnet
eine Kommunikation, die auf der Extensible Markup Language basiert. Die Ver-
bindung der beiden Abkürzungen zu einer Einheit ändert an dem Verständnis
nichts, da die beiden Abkürzungen und die Bedeutung der Kombination auch bei
der Zusammenschreibung erkennbar bleiben, zumal die angemeldete Marke we-
gen der Konsonantenfolge „XML“ am Anfang nicht als ein Wort ausgesprochen
werden kann und kombinierte Abkürzungen nicht ungewöhnlich sind (z. B. ADSL
für Asymmetrisches DSL). Angesichts der in der deutschen Sprache vielfältigen
Möglichkeiten, zusammengesetzte Begriffe zu bilden, deren Bedeutung
regelmäßig ohne weiteres erkannt wird, kann es auch auf den lexikalischen
Nachweis einer solchen Zusammenstellung nicht maßgeblich ankommen. Die
bloße Aneinanderreihung solcher beschreibender Bestandteile ohne Vornahme
einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer
Art, kann nämlich nur zu einer Bezeichnung führen, die ausschließlich aus Zei-
chen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen
der genannten Waren und Dienstleistungen dienen können. (EuGH GRUR 2004,
680 Rdn. 39 - Biomild).
Die Schutzfähigkeit wird entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin auch nicht dadurch begründet, dass die Abkürzung „COM“ noch
für andere Wörter als
„Communication“, z. B. für „commercial“, „commission“,
„command“, „compiler“, usw.,
eine Abkürzung oder Kurzbezeichnung sein kann,
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zumal in der vorliegenden Kombination die Bedeutung eindeutig ist. Außerdem
können auch Angaben, die für sich gesehen mehrdeutig sind, der Beschreibung
von Waren und Dienstleistungen dienen, und daher als beschreibende Angaben
nicht schutzfähig sein.
Die Markenstelle hat im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die
angemeldete Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschrei-
bend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, so dass darauf Bezug genom-
men wird. Computersoftware kann auf XML basierte Kommunikation ausgerichtet
sein bzw. diesen Kommunikationsstandard ermöglichen. Für die Waren „Dru-
ckereierzeugnisse, insbesondere Druckschriften, Zeitschriften und Bücher, Druck-
sachen, insbesondere Formulare, bedruckte Papierwaren, soweit in Klasse 16
enthalten“ eignet sich die Bezeichnung als Inhalts- oder Themenangabe, da es
sich um Veröffentlichungen zu dem speziellen Kommunikationsstandard handeln
kann. Für die Dienstleistungen „Einführung, Pflege und Weiterentwicklung der
Kommunikationsstandards für den elektronischen Geschäftsdatenaustausch für
die Wirtschaft; Betrieb einer Datenbank; Zurverfügungstellen von Software, online“
stellt die Bezeichnung „XMLCOM“ den Hinweis auf die Art, den Inhalt und das
Thema der Dienstleistungen dar.
Darüber hinaus fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden-
tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei-
ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Aus-
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übung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrs-
kreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-
chers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Beg-
riffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat
der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Be-
deutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Dabei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für
einen Teil der Waren nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe
fällt (vgl. BGH WRP 2002, 91 – AC).
Auch Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen
nicht die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151
- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), wenn es sich um eine sprach-
übliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Waren- oder Dienstleis-
tungsbezug handelt. Die bloße sprachübliche Zusammenstellung der beiden be-
schreibenden Abkürzungen zu einer Sachangabe begründet keine Schutzfähig-
keit. Zudem bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von
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denen jeder Merkmale der Waren und Dienstleistungen beschreibt, für die die
Eintragung beantragt wird, selbst beschreibend.
Die Bezeichnung „XMLCOM“ ist hinsichtlich der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen für den hier einschlägigen Verkehr, der sich zu einem erhebli-
chen Teil aus Fachverkehr bzw. fachlich versierten Laien zusammensetzt, nicht
unterscheidungskräftig.
Wie bereits ausgeführt, wird die angemeldete Marke als Abkürzung bzw. Kurzwort
für „Extensible Markup Language Communication“ verstanden und weist darauf
hin, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen die XML basierte Kommuni-
kation ermöglichen bzw. diese bei der Erbringung der Dienstleistungen in An-
spruch genommen wird. Für das Verständnis des Verkehr hat es keine Bedeu-
tung, dass die Abkürzung „COM“ in anderem Zusammenhang für andere Wörter
als „Communication“ stehen kann, da in der vorliegenden Kombination der Sinn-
gehalt eindeutig ist.
Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „COM“ oder „XML“, auf die sich
die Anmelderin beruft, begründen kein Recht auf Eintragung eines neu angemel-
deten Zeichens (BPatG PMZ 2007, 160 Papaya). Abgesehen davon, dass es sich
bei der Frage der Schutzfähigkeit von angemeldeten Marken nicht um eine Er-
messensfrage, sondern um eine Rechtsfrage handelt (Ströbele/Hacker, Marken-
gesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 25), und daher aus Voreintragungen kein Rechtsan-
spruch auf Eintragung selbst einer identischen Marke hergeleitet werden kann, ist
jedes angemeldete Zeichen in der konkret angemeldeten Gestaltung und in Ver-
bindung mit den jeweils angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen.
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Die Beschwerde war zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften