Urteil des BPatG vom 22.03.2005

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 13 719.9-25
6 W (pat) 3/07
_______________________
sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.
Hildebrandt und
Dipl.-Ing. Küest
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26.
Juni
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.
-Ing.
Lischke
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beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 22. März 2005 wird aufge-
hoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Verschlusselement
Anmeldetag:
21. März 2000.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
-
Ansprüche 1 bis 18 und
-
Beschreibung, Seiten 1, 5, 8, 10,
jeweils vom 8. Mai 2008, eingegangen am 14. Mai 2008,
-
Beschreibung, Seiten 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis 13,
-
Bezugszeichenliste, Seiten 1, 2, und
-
6 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 6),
jeweils vom 21. März 2000, eingegangen am 24. März 2000.
G r ü n d e
I.
Die Erfindung ist am 21. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-
gemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B hat mit Beschluss vom 22. März 2005 die
Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 1. Au-
gust 2002 aus der GB 2 212 545 A (E1) bekannt und somit nicht neu sei.
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Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmel-
derin vom 9. Mai 2005, eingegangen per Fax beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt am selben Tag.
Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren neue Ansprüche und Anpassungen
der Beschreibung eingereicht und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterla-
gen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren ist neben der o. g. Druckschrift noch die GB 2 278 145 A
(E2) zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden.
Im Zwischenbescheid vom 19. November 2007 sind die in der Eingabe vom
21. Dezember 2001 eines Dritten genannten Publikationen,
● die DE 299 05 077 U1 (E3),
● das Prüfzeugnis zur Prüfung Nr. 211 20639 der einbruchhem-
menden Eigenschaften nach DIN V 18054 : 1991-12 des
ift Rosenheim vom 11. September 1998, 2 Seiten (E4) und
● die Fachpublikation der Fa. Walter Stickling GmbH „Bauele-
mente Bau“, Ausgabe März 1999, 8 Seiten (E5), aufgegriffen
worden.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Verschlusselement (1) für ein Gebäude, wobei eine Flächenplat-
te (3) unter Freilassung eines Luftspalts (11) in der umlaufenden
Glasfalz (5) eines umgebenden Rahmens (4) sitzt und in der
Plattenebene über lokale, den Luftspalt (11) überbrückende Dis-
tanzstücke gehalten wird, die sich zwischen dem Boden (9) der
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umlaufenden Glasfalz (5) und dem Außenrand (10) der Flächen-
platte (3) erstrecken und quer zur Plattenebene über eine vor-
zugsweise unter Zwischenschaltung von jeweiligen elastischen
Dichtungen (13, 14) wirksame Querverspannung (14) zwischen
dem äußeren Falzüberschlag (6) des umgebenden Rahmens (4)
und einer von der Rauminnenseite (2) zugänglichen in die Halte-
nut (7) des Rahmens (4) eingebrachten Halteleiste (8), wobei zu-
sätzlich zur Halteleiste (8) Durchgriffsperren (16) eingebaut sind,
die praktisch vom Boden (9) der Glasfalz (5) ausgehen und den
Luftspalt
(8) überbrücken und die sich einerseits mit einer
Rückenstütze (34) innerhalb des von der Halteleiste (8) übergriffe-
nen Breitstreifens (17) erstrecken und die andererseits in Richtung
zur Rauminnenseite
(2) gegenüber dem Rahmen
(4) abge-
stützt (18) sind und im Weiteren aus einem etwa Z-förmigen Pro-
fil (28, 29, 32) und einem Rechteckprofil (30) zusammengesetzt
sind, wobei das Z-förmige Profil (28, 29, 32) am Außenrand (10)
der Flächenplatte (3) so sitzt, dass ein erster Querschenkel (28)
des Z die Innenseite der Flächenplatte (3) übergreift und dass sich
das Rechteckprofil (30) zwischen dem zweiten Querschenkel (29)
des Z und der Abstützstelle (18) gegenüber dem Rahmen (4) er-
streckt, wobei der zweite Querschenkel (29) des Z in Richtung zur
Außenfläche der Flächenplatte (3) verlängert ist und diese ge-
ringfügig übergreift.
Es ist gemäß Abs. [0011] der DE 100 13 719 A1 Aufgabe der Erfindung, die be-
kannten Verschlusselemente für Gebäude unter Vermeidung obiger Nachteile so
weiter zu bilden, dass bei verringertem Montageaufwand die Einbruchsicherheit
erhöht wird.
- 5 -
Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
1.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat mit
dem geänderten Patentbegehren auch Erfolg.
2.
Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-
gen sind ursprünglich offenbart und damit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 setzt sich aus Merkmalen nach den ursprünglich einge-
reichten Ansprüchen 1 und 16 sowie nach der Beschreibung, Spalte 5, Zeilen 60
bis 65, gemäß Offenlegungsschrift zusammen.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten
Stand der Technik neu, weil der Offenbarungsgehalt keiner Entgegenhaltung
sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 umfasst, wie auch die nachfol-
genden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.
3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann, hier ein Techniker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Kon-
struktion und Entwicklung von Fenstern, versteht den Gegenstand nach An-
spruch 1 als Verschlusselement für ein Gebäude. Eine Flächenplatte unter Frei-
lassung eines Luftspalts sitzt in der umlaufenden Glasfalz eines umgebenden
Rahmens und wird in der Plattenebene über lokale, den Luftspalt überbrückende
Distanzstücke gehalten. Die Distanzstücke erstrecken sich in Richtung der Flä-
chenplatte zwischen dem Boden der umlaufenden Glasfalz und dem Außenrand
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der Flächenplatte und quer zur Plattenebene über eine unter Zwischenschaltung
von jeweiligen elastischen Dichtungen wirksame Querverspannung zwischen dem
äußeren Falzüberschlag des umgebenden Rahmens und einer von der Raumin-
nenseite zugänglichen in die Haltenut des Rahmens eingebrachten Halteleiste.
Zusätzlich zur Halteleiste sind Durchgriffsperren eingebaut, die praktisch vom Bo-
den der Glasfalz ausgehen und den Luftspalt überbrücken und die sich einerseits
mit einer Rückenstütze innerhalb des von der Halteleiste übergriffenen Breitstrei-
fens erstrecken und die andererseits in Richtung zur Rauminnenseite gegenüber
dem Rahmen abgestützt sind.
Die Durchgriffsperren sind im Weiteren aus einem etwa Z-förmigen Profil und ei-
nem Rechteckprofil zusammengesetzt. Das Z-förmige Profil sitzt am Außenrand
der Flächenplatte so, dass ein erster Querschenkel des Z die Innenseite der Flä-
chenplatte übergreift und dass sich das Rechteckprofil zwischen dem zweiten
Querschenkel des Z und der Abstützstelle gegenüber dem Rahmen erstreckt, wo-
bei der zweite Querschenkel des Z in Richtung zur Außenfläche der Flächenplatte
verlängert ist und diese geringfügig übergreift.
Damit wird die Aufgabe gelöst, bekannte Verschlusselemente für Gebäude so
weiter zu bilden, dass bei verringertem Montageaufwand die Einbruchsicherheit
erhöht wird.
Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im geltenden Anspruch 1 an-
geführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten
aufgezeigten Stand der Technik nicht.
Das Prüfzeugnis zur Prüfung Nr. 211 20639 der einbruchhemmenden Eigen-
schaften nach DIN
V
18054
:
1991-12 des ift Rosenheim vom 11.
Septem-
ber 1998, 2 Seiten (E4) und die Fachpublikation der Fa. Walter Stickling GmbH
„Bauelemente Bau“, Ausgabe März 1999, 8 Seiten (E5) zeigen ein Fenster (Ver-
schlusselement) für ein Gebäude.
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Eine Glasscheibe (Flächenplatte) sitzt unter Freilassung eines Luftspalts in der
umlaufenden Glasfalz eines umgebenden Rahmens und wird in der Plattenebene
über lokale, den Luftspalt überbrückende Distanzstücke gehalten.
Die Distanzstücke erstrecken sich zwischen dem Boden der umlaufenden Glasfalz
und dem Außenrand der Glasscheibe (Flächenplatte) und quer zur Plattenebene
über eine vorzugsweise unter Zwischenschaltung von jeweiligen elastischen
Dichtungen wirksame Querverspannung zwischen dem äußeren Falzüberschlag
des umgebenden Rahmens und einer von der Rauminnenseite zugänglichen in
die Haltenut des Rahmens eingebrachten Halteleiste.
Zusätzlich zur Halteleiste sind Durchgriffsperren eingebaut, die praktisch vom Bo-
den der Glasfalz ausgehen, den Luftspalt überbrücken und die sich einerseits mit
einer Rückenstütze innerhalb des von der Halteleiste übergriffenen Breitstreifens
erstrecken und die andererseits in Richtung zur Rauminnenseite gegenüber dem
Rahmen abgestützt sind.
Hinweise auf Durchgriffsperren, die aus zwei einzelnen Profilen zusammengesetzt
sind, nämlich aus einem etwa Z-förmigen Profil und aus einem Rechteckprofll,
wobei das Z-förmige Profil am Außenrand der Flächenplatte so sitzt, dass ein
erster Querschenkel des Z die Innenseite der Flächenplatte übergreift und dass
sich das Rechteckprofil zwischen dem zweiten Querschenkel des Z und der Ab-
stützstelle gegenüber dem Rahmen erstreckt, ergeben sich aus der E4 bzw. E5
nicht.
Denn im Gegensatz hierzu ist die Durchgriffsperre nach der E4 bzw. E5
1.
als ein einstückiger Winkel ausgebildet,
liegt
2.
mit einem Schenkel des Winkels an der Innenseite der Glas-
scheibe (Flächenplatte) an und ist
3.
mit dem anderen nach innen weisenden, von der Halteleiste
überdeckten Schenkel am Rahmen befestigt.
- 8 -
Die E4 oder die E5 kann daher dem Fachmann aufgrund der dort gezeigten
Durchgriffsperren keine Anregungen auf eine aus zwei einzelnen Profilen, einem
Z-förmigen Profil und einem Rechteckprofil, zusammengesetzte Durchgriffsperre
geben.
Dies trifft auch auf die E3 zu, deren Durchgriffsperre ebenfalls nur aus einem Win-
kelstück besteht.
Auch die E1 zeigt kein zusammengesetztes Durchgriffsperrenprofil, so dass die
dort gezeigten Winkel- und U - förmigen Durchgriffsperrenprofile keine über die E3
bis E5 hinausgehenden, auf ein Verschlusselement mit allen Merkmalen nach
dem geltenden Anspruch 1 hinweisenden Anregungen geben können.
Beim Verschlusselement nach der E2 ist die Halteleiste nicht innen, wie beim Ge-
genstand nach dem geltenden Anspruch 1, sondern außen angebracht. Die
Durchgriffsperre nach der E2 ist dreiteilig ausgebildet und am Falzüberschlag le-
diglich durch einen Querschenkel gehalten. Die E2 kann daher dem Fachmann
auch keinen Weg zu einer Durchgriffsperre mit einem zweiteiligen Aufbau und mit
einem zweiten Querschenkel, der in Richtung zur Außenfläche der Flächenplatte
(Glasscheibe) verlängert ist und diese geringfügig übergreift, aufzeigen.
Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,
noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu
geben, da ihm jeglicher Hinweis auf ein Verschlusselement für ein Gebäude und
dessen Ausgestaltung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.
- 9 -
4.
Damit sind auch die von diesem getragenen ebenfalls ursprünglich offenbar-
ten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegen-
standes gerichteten Unteransprüche 2 und 3 gewährbar.
Lischke Guth
Hildebrandt
Küest
Cl