Urteil des BPatG vom 05.09.2003

BPatG: wirkung ex tunc, rechtsnachfolge, handelsregister, parteibezeichnung, patent, rechtskraft, firma, unrichtigkeit, anfang, kaufmann

BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 58/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 54 999.0-12
wegen Priorität
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts in der Sitzung vom 6. September 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter am Oberlandesgericht
Zimmerer
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse F
16
B - vom
5. September 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Am 25.
November
2002 (Montag) reichte die Anmelderin, die B…
GmbH & Co. KG, die Patentanmeldung
102 54 999.0-12
mit
der Bezeichnung " Montageeinheit" ein und nahm hierbei die innere Priorität der
Patentanmeldung 101 57 363.4 vom 24. November 2001 in Anspruch.
Die prioritätsbegründende Anmeldung 101 57 363.4, die wegen Nichtzahlung der
Anmeldegebühr seit 3. April 2002 als zurückgenommen gilt, wurde beim Patent-
amt mit Herrn B1… als Anmelder geführt. In dieser per Telefax am
24. November 2001 eingereichten Anmeldung ist auf dem Antragsformular in dem
Feld (1) "Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind zu richten an:
"B1…, B…straße in S…, eingetragen; in dem
Feld (3) ist angekreuzt: Der Empfänger in Feld (1) ist der Anmelder. Im Feld (4)
"Anmelder" ist angekreuzt bzw. angegeben: Der Anmelder ist eingetragen im
Handelsregister Nr. … beim Amtsgericht Schwabach. Unterzeichnet ist der Ertei-
lungsantrag von S…, der ebenfalls das diesem beigefügte Telefax-
Begleitschreiben unterzeichnet hat, das vorgedruckt links oben die Angaben
„B…
GmbH & Co. KG, B…straße in
S…" und handschriftlich folgenden Text enthält: "Sehr geehrte
Damen und Herren, bitte registrieren Sie beigefügte Unterlagen als Patentanmel-
dung". Sowohl die 3 Seiten Beschreibung als auch die 5 Seiten mit den Patentan-
- 3 -
sprüchen enthalten auf jeder Seite jeweils vorgedruckt oberhalb des Textes die
Angabe "B2… in S… …".
Das Patentamt wies die Anmelderin darauf hin, dass die innere Priorität nicht ge-
währt werden könne, weil zwischen der prioritätsbegründenden Anmeldung und
der vorliegenden Anmeldung keine Anmelderidentität bestehe. Die Anmelderin
werde zur Heilung dieses Mangels aufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass
sie die Rechtsnachfolgerin des Anmelders B1… der früheren Anmel-
dung sei. Fehle es an der Personenidentität oder der Rechtsnachfolge, sei die Pri-
oritätserklärung unwirksam.
Die Anmelderin hat daraufhin angegeben, die prioritätsbegründende Anmeldung
101
57
363.4 sei von ihrem Erfinder, S…, unter Zeitdruck eingereicht
worden, bei der Ausfüllung des Erteilungsantrags sei ein Flüchtigkeitsfehler un-
terlaufen. Aufgrund der beigefügten Erklärung von S… sei klar erkenn-
bar, dass Anmelderin der prioritätsbegründenden Anmeldung ebenfalls die
B…
GmbH & Co. KG sei. Es werde weiterhin um
Richtigstellung des Anmeldernamens der Voranmeldung gebeten, der richtig lau-
ten müsse: B… GmbH & Co. KG. Der beigefüg-
ten "Erklärung" von S… vom 1.
Juli
2003 ist zu entnehmen, dass es
beabsichtigt gewesen sei, die Anmeldung 101 57 363.4 im Namen seines Arbeit-
gebers, der B… GmbH & Co. KG, einzureichen,
aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers sei aber bei der Unternehmenskennzeichnung
der Namensbestandteil "V…" sowie die Rechtsform "GmbH & Co.
KG" weggelassen worden. Eine Anmeldung auf B1 als natürliche
Person sei nicht beabsichtigt gewesen; Herr B1…, der Unternehmensgründer,
sei schon seit mehreren Generationen verstorben.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse F 16 B - hat
durch Beschluss vom 5. September 2003 dem Antrag auf Gewährung der inneren
Priorität aus der vorangemeldeten DE 101 57 363.4-12 für die vorliegende Anmel-
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dung nicht entsprochen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die An-
melderin habe den geforderten Nachweis der Rechtsnachfolge nicht erbringen
können. Dem Antrag auf Umbenennung des Anmeldernamens in der früheren
Patentanmeldung DE 101 57 363.4-12 könne keinesfalls entsprochen werden, da
eine rückwirkende Rücknahme einer Verfahrenshandlung (hier Nichtzahlung der
Anmeldegebühr), die zur rechtskräftigen Erledigung der früheren Anmeldung ge-
führt habe, grundsätzlich nicht möglich sei. Die Anmelderin habe gegen diese Ent-
scheidung des Patentamts auch keine Beschwerde eingelegt. Diese Entscheidung
beruhe auf § 34 Abs. 6 Satz 2 PatG und beinhalte keinerlei schwere Verfahrens-
mängel, so dass kein Wiederaufnahmegrund gemäß §§ 579, 580 ZPO bestehe.
Eine bereits rechtskräftig erledigte, nicht mehr anhängige Akte sei unabänderbar.
Das Vorliegen von Flüchtigkeitsfehlern bei der Ausarbeitung der früheren Anmel-
dung könne eine Rechtsnachfolge nicht belegen.
Hiergegen wendet sich Anmelderin mit der Beschwerde und beantragt,
den Beschluss des Patentamts vom 5. September 2003 aufzuhe-
ben und für die vorliegende Anmeldung DE 102 54 999.0-12 die
innere Priorität der früheren Anmeldung DE 101 57 363.4 zu ge-
währen.
Zur Begründung ist ausgeführt, in der am 24. November 2001 eingereichten An-
meldung seien auf dem Anschreiben und dem Erteilungsantrag unterschiedliche
Anmeldernamen angegeben. Auf dem Erteilungsantrag seien versehentlich die
Firmenbestandteile "V… GmbH & Co. KG" weggelassen worden,
dem Briefkopf des Anschreibens sei dagegen der vollständige Name der Anmel-
derin zu entnehmen gewesen. Trotz der unterschiedlichen Schreibweisen sei ohne
weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um ein und dieselbe Person handelte.
Eine zweifelsfreie Identifizierung sei auch deshalb möglich gewesen, weil unter
der angegebenen Anschrift nur die B… GmbH &
Co. KG ansässig sei, an die auch die Empfangsbescheinigung der Anmeldung
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richtig ausgeliefert worden sei. Bei verständiger Würdigung der eingereichten Un-
terlagen sei daher am Anmeldetag die Anmelderin zweifelsfrei als die
B…
GmbH
& Co. KG identifizierbar gewesen.
Daher bestehe zwischen der früheren Anmeldung und der vorliegenden
Nachanmeldung Personenidentität.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Inanspruchnahme der inneren
Priorität steht nicht das Hindernis der fehlenden Anmelderidentität entgegen, denn
Vor- und Nachanmeldung sind von derselben Anmelderin eingereicht worden.
Bei der Inanspruchnahme der inneren Priorität gemäß § 40 PatG in einer Nach-
anmeldung muss es sich um denselben Anmelder wie bei der Voranmeldung han-
deln (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 40 Rdn. 11). Hier scheint die Anmelderidentität
auf den ersten Blick fraglich zu sein, da die Nachanmeldung von der
B…
GmbH
&
Co. KG eingereicht worden ist,
während die Voranmeldung mit B1… als Anmelder geführt wurde. Die
gebotene Auslegung ergibt aber, dass auch die prioritätsbegründende Anmeldung
101
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363.4 von der B… GmbH & Co. KG ein-
gereicht wurde.
Eine Verfahrenshandlung wie hier die Einreichung einer Patentanmeldung ist
auslegbar nach den Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts gemäß § 133
BGB (vgl. Schulte, a. a. O., Einleitung Rdn. 108; z. B. BPatGE 45, 4, 6 - Neurona-
les Netz; BPatGE 45, 149, 152 - Valaciclovir). Auch eine Parteibezeichnung ist
auslegungsfähig. Unrichtige oder ungenaue Parteibezeichnungen sind unschäd-
lich und können jederzeit mit Wirkung ex tunc berichtigt werden, wenn trotz der
Berichtigung die Identität der Partei gewahrt bleibt. Bei unrichtiger äußerer Partei-
bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar
durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007,
- 6 -
vor §
50 Rdn.
6,
7; Schulte, a.
a.
O., §
34 Rdn.
15, §
38 Rdn.
47; BPatG
BlPMZ 2000, 219 - Ringmodelle II; BlPMZ 2000, 285 - Identifizierbarkeit des An-
melders). Die Offenkundigkeit einer unrichtigen Parteibezeichnung kann sich auch
aus dem Handelsregister ergeben (vgl. Zöller, a. a. O., § 319 Rdn. 5, Rdn. 14
m. w. N.; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 319 Rdn. 6).
Der Auslegung der Voranmeldung steht hierbei nicht entgegen, dass diese wegen
Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt. Eine in Rechtskraft
erwachsene Entscheidung des Patentamts, die den Anmelder in dieser (Vor-) An-
meldung feststellt, liegt dort nicht vor. Auch die nicht unterschriebene, bloß for-
mularmäßige Mitteilung vom Juli 2002 über den Eintritt der Rücknahmefiktion we-
gen Nichtzahlung der Anmeldegebühr, die im Übrigen auch keine Feststellung
über die Person des Anmelders trifft, stellt keinen mit der Beschwerde anfechtba-
ren Beschluss dar, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. Senatsbeschluss in
BlPMZ 2003, 244 - Formularmäßige Mitteilung). Da keine rechtskräftige Entschei-
dung des Patentamts existiert, kommt es auf das Vorliegen von Wiederaufnahme-
gründen gemäß §§ 579, 580 ZPO, auf die im angefochtenen Beschluss abgestellt
worden ist, nicht an. Davon abgesehen ist eine Berichtigung offenbarer Unrichtig-
keiten nach § 319 ZPO bzw. 95 PatG "jederzeit", also auch nach Rechtskraft einer
Entscheidung möglich (vgl. Zöller, a. a. O., § 319 Rdn. 21; Schulte, a. a. O., § 95
Rdn. 8).
Schon bei der Einreichung der Voranmeldung ist erkennbar gewesen, dass deren
Anmelderin - trotz der Bezeichnung "B1…" im Erteilungsantrag - die
B… GmbH & Co. KG sein soll. So ist der Ertei-
lungsantrag nicht unterzeichnet von einer natürlichen Person B1…,
sondern von einer anderen Person, die ausweislich des miteingereichten Telefax-
Begleitschreibens, das gewissermaßen als Deckblatt der Anmeldung vorangestellt
und auf einem firmenmäßigen Vordruck der B…
GmbH & Co. KG abgefasst ist, Angehöriger der genannten Firma ist und ersicht-
lich für diese auftreten wollte. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass der
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überwiegende Teil der Anmeldeunterlagen, nämlich die Beschreibung und die Pa-
tentansprüche, auf firmenmäßig vorgedruckten Seiten der B…
GmbH & Co. KG eingereicht worden und zudem auf dem
Antragsformular im Feld "Anmelder" angekreuzt bzw. angegeben ist, dass der An-
melder im Handelsregister eingetragen ist. Im Handelsregister des Amtsgerichts
Nürnberg ist allein die Firma B…
GmbH & Co. KG mit diesem Sitz eingetragen, nicht dagegen ein Kaufmann
B1… Die Voranmeldung hätte daher bezüglich der Anmelderangabe jederzeit
wegen offenbarer Unrichtigkeit (entsprechend §
319 ZPO bzw. §
95 PatG)
berichtigt werden können, zumal als dann noch angegeben worden ist, dass
B1…
der schon seit mehreren Generationen verstorbene Firmengrün-
der war. Erkennbar als Anmelderin der prioritätsbegründenden Voranmeldung
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363.4 war von Anfang an die B… GmbH
& Co. KG.
Da die Auslegung der Voranmeldung ergibt, dass die B…
GmbH & Co. KG die Anmelderin der Voranmeldung ist, liegt
die für die Inanspruchnahme der inneren Priorität erforderliche Identität des
Anmelders vor. Die vom Patentamt aufgeworfene Frage einer Rechtsnachfolge
stellt sich daher nicht.
Schülke Püschel
Zimmerer
Pr