Urteil des BPatG vom 17.11.2009
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 17/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 198 08 622
…
- 2 -
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing.
Lischke
sowie
der
Richter Guth,
Dipl.-Ing. Schneider
und
Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechenden haben gegen das Patent 198 08 622 Einspruch erhoben.
Daraufhin hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts das
Streitpatent mit Beschluss vom 26. Juni 2006 widerrufen. Gegen diesen Beschluss
hat die Patentinhaberin am 17. Juli 2006 Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin hat die fällige 12. Jahresgebühr nicht gezahlt. Damit ist das
Streitpatent mit Wirkung vom 1. September 2009 erloschen.
- 3 -
Die Einsprechenden, die mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 aufgefordert wor-
den sind, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu
äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des
Einspruchsverfahrens geltend machen, haben keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse
der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die
Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden
Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das
Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss
vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine). Damit erledigt sich auch das diesen
Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren.
2.
Um das Verfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und
Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung
des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft
fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom
27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009,
- 4 -
6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Be-
schluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).
Dr. Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl