Urteil des BPatG vom 15.06.2000
BPatG: marke, verwechslungsgefahr, gesamteindruck, arzneimittel, maximum, vorname, kennzeichnungskraft, beschränkung, patent, anfang
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 210/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 35 920
BPatG 152
10.99
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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-
wie der Richter Knoll und Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Actimax
ses im Beschwerdeverfahren im Wege der Teillöschung ua noch für
"Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen Venentherapeuti-
ka und Hämorrhoidenmittel; diätetische Erzeugnisse für medizini-
sche Zwecke/Gesundheitspflege; Diätetische Lebensmittel/Nah-
rungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke (zur Ge-
sundheitspflege) auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen,
Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination"
geschützt werden. Die Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke
erfolgte am 30. Januar 1997.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 1. Juni 1976 für
"Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Ge-
sundheitspflege, pharmazeutische Drogen und Zubereitungen,
diätetische Nährmittel für therapeutische Zwecke"
ANTISTAX
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Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat erstmals im Verfahren vor der Marken-
stelle des Patentamts und nochmals im Beschwerdeverfahren die Benutzung der
Widerspruchsmarke für alle Waren außer für "pflanzliche Venentherapeutika" be-
stritten. Die Widersprechende hat eine weitergehende Benutzung ihrer Marke
nicht geltend gemacht.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-
schluß vom 13. April 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Ver-
wechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurück-
gewiesen.
Nach der maßgeblichen Registerlage könnten - noch ausgehend von dem ur-
sprünglichen Warenverzeichnis der angegriffenen Marke - die Marken zur Kenn-
zeichnung gleicher Arzneimittel bzw diätetischer Erzeugnisse verwendet werden.
Auch wendeten sich die Waren uneingeschränkt an Endverbraucher, so daß bei
normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eher strenge Anforderun-
gen an den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenab-
stand zu stellen seien, der hier jedoch eingehalten werde. Die auffälligen Abwei-
chungen in der Konsonantenfolge sowie in den betonten Silben "Ak-" und "maks"
gegenüber "AN-" und "-STAKS" träten so deutlich hervor, daß die Marken trotz der
Übereinstimmungen in der Vokalfolge, Silbenzahl und im Sprech- und Beto-
nungsrhythmus einen ausreichend verschiedenen Gesamteindruck vermittelten.
Kollisionshemmend wirkten zudem die unterschiedlichen begrifflichen Anklänge in
"-max" im Sinne von "Maximum" oder "Max" als Vorname und in "ANTI-" (griech. =
gegen). In schriftbildlicher Hinsicht sorgten die unterschiedliche Anzahl und Pla-
zierung der Oberlängen für hinreichend verschiedene Wortbilder.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle vom 13. April 1999 aufzuheben,
die Verwechslungsgefahr zu bejahen und die Löschung der ange-
griffenen Marke anzuordnen.
Den mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen an
den zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr zu stellenden strengen Anforde-
rungen werde die jüngere Marke im Hinblick auf die Übereinstimmungen, denen
die konsonantischen Unterschiede nicht ausreichend entgegenwirken würden,
weder in klanglicher noch schriftbildlicher Hinsicht gerecht.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Marken könnten sich nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses der
angegriffenen Marke und der beschränkten Nichtbenutzungseinrede nicht auf
identischen Waren begegnen. Ferner wiesen die Marken aufgrund der abwei-
chenden Konsonantenfolge deutliche Unterschiede im Klang, Schriftbild und Sinn-
gehalt auf. Ergänzend verweist sie auf den angefochtenen Beschluß der Marken-
stelle.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle
für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf die Schriftsätze
der Beteiligten Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch kei-
nen Erfolg.
Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Marken-
stelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es
besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke eine Benutzung der Wider-
spruchsmarke für "pflanzliche Venentherapeutika" anerkannt und die Widerspre-
chende eine weitergehende Benutzung nicht geltend gemacht hat, ist auf Seiten
der Widerspruchsmarke von diesen Waren auszugehen, §§ 158 Abs 3 Satz 1 und
2, 43 Abs 1 und 3 MarkenG. Dabei ist zugunsten der Widersprechenden nach
ständiger Rechtsprechung (vgl BPatG GRUR 1980, 54 "Mastu"; GRUR 1995, 488
"APISOL/Aspisol" sowie zur rechtserhaltenden Benutzung im Rahmen des § 26
Abs 3 MarkenG BGH 1999, 164, 165 f "John Lobb" und zum Löschungsverfahren
BGH GRUR 1994, 512, 514, 515 "Simmenthal" sowie GRUR 1990, 39 "TAURUS"
mit Anmerkung von Heil) regelmäßig eine Benutzung der Widerspruchsmarke für
die Waren der entsprechenden Hauptgruppe der Roten Liste (Hauptgruppe 83 der
Roten Liste 2000 "Venentherapeutika") ganz allgemein, insbesondere ohne eine
Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, einen bestimmten Wirkstoff oder die
stoffliche Zusammensetzung - wie hier auf lediglich "pflanzliche" Venentherapeu-
tika - zu berücksichtigen.
Nachdem das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfah-
ren insbesondere durch Ausnahme von Venentherapeutika und Hämorrhoiden-
mittel beschränkt worden ist, kann - anders als bei der von der Markenstelle zu
berücksichtigenden Warenlage - jedenfalls nicht mehr von identischen Waren
ausgegangen werden. Dies wirkt sich in gewissem Umfang verwechslungsmin-
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dernd aus, auch wenn die Waren im übrigen - etwa im Bereich der "Thrombose-
mittel" - nach wie vor im durchaus engeren Ähnlichkeitsbereich liegen können. Da
die Waren auch rezeptfrei erhältliche Arzneimittel umfassen können, sind End-
verbraucher als Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Bei seiner Entscheidung geht der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte von
einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände, insbesondere der nunmehr
gegenüber der Situation vor der Markenstelle noch zugunsten der Inhaberin der
angegriffenen Marke veränderten Warenlage, reichen die Abweichungen der Mar-
kenwörter aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG in jeder Hinsicht hinreichend sicher auszuschließen.
In klanglicher Hinsicht stimmen die Marken bei einer Gliederung in "Ac-ti-max" und
"An-ti-stax" zwar hinsichtlich der Vokalfolge, Silbenzahl sowie im Sprech- und
Betonungsrhythmus, im Anfangsvokal "A", in der Mittelsilbe "-ti-" sowie in den
Lauten "-ax" am jeweiligen Wortende überein. Auch unter Berücksichtigung dieser
Gemeinsamkeiten vermitteln die Marken jedoch schon aufgrund der markanten
Unterschiede im Konsonantenaufbau einen hinreichend verschiedenen Gesamt-
eindruck. Denn die jeweils an entsprechender Wortstelle stehenden Konsonanten,
nämlich in der ersten Silbe das als "k" gesprochene "c" gegenüber "n" und die
Anlaute der dritten Silbe "m" bzw "st", weisen einen markant unterschiedlichen
Klangcharakter auf. Die Marken haben dadurch auch nur eine, nämlich die mittle-
re, von drei Sprechsilben gemeinsam. Dabei treten die genannten Abweichungen
hier um so mehr hervor, als die beide Kennzeichen regelmäßig auf der ersten und
dritten Silbe betont werden. Demgegenüber wird die Übereinstimmung in der je-
weiligen Mittelsilbe "-ti-" in ihrer Bedeutung dadurch gemindert, daß sie sich im
ohnehin weniger auffälligen Wortinneren befindet und die Betonung beider Marken
gerade nicht auf diesem Wortteil liegt.
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Beim schriftbildlichen Markenvergleich halten die Vergleichswörter in allen übli-
chen Wiedergabeformen ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein. Die figürli-
chen Abweichungen zwischen den sich jeweils an vergleichbarer Wortstelle ge-
genüberstehenden Buchstaben "c" und "n" (bzw "C" und "N") in der Anfangssilbe
sowie "m" und "st" (bzw "M" und "ST") am Anfang der Schlußsilben führen auch
unter Berücksichtigung der Übereinstimmungen im übrigen zu einem nicht ver-
wechselbaren Gesamteindruck. Bei einer Schreibweise der Markenwörter mit gro-
ßem Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschreibung kommt durch die in
der Schlußsilbe der Widerspruchsmarke enthaltene zusätzliche Oberlänge des "t"
ein weiteres Unterscheidungsmerkmal hinzu. Hierbei ist noch zu berücksichtigen,
daß das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder
auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell
verklingende gesprochene Wort.
In beachtlichem Umfang tragen vorliegend auch die jeweils unterschiedlichen und
für jedermann verständlichen Sinngehalte in den Bestandteilen "max" (männlicher
Vorname oder auch iSv "maximum, maximal") der angegriffenen Marke und "AN-
TI" (Vorsilbe iSv "gegen") der Widerspruchsmarke zur Unterscheidbarkeit der
Marken bei (vgl auch BGH MarkenR 2000, 130, 132 - comtes/ComTel; GRUR
1992, 130, 132 - Bally/Ball).
Dabei ist zu beachten, daß ein rein zahlenmäßiges Übergewicht von überein-
stimmenden Buchstaben jedenfalls nicht zwangsläufig dazu führt, daß die Ver-
wechslungsgefahr stets oder auch nur häufig bejaht werden muß. Bei der Beur-
teilung der Markenähnlichkeit als einem der wesentlichen Elemente für die Beur-
teilung der Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck der Kollisionsmarken das
maßgebliche Kriterium (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9
Rdn 68). Dieser Gesamteindruck kann - wie hier - durch wenige markante Abwei-
chungen bereits ausreichend verschieden ausfallen.
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Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 MarkenG.
Kliems Knoll Brandt
Pü