Urteil des BPatG vom 13.10.2009
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 67/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 003 910.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch
und Dr. Kortbein in der Sitzung vom 13. Oktober 2009
beschlossen:
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 22. Januar 2008 angemeldete Wortmarke
Tourmaline
ist für Waren in den Klassen 3 und 14 bestimmt.
Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 MarkenG), der mehrere Internet-Seiten zur Verwendung der Bezeichnung "Tur-
malin" (13 Bl.) beigefügt waren, mit Beschluss einer Beamtin des höheren
Dienstes vom 13. Juni 2008 teilweise, nämlich für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente"
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Das angemeldete Markenwort werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass
es sich um Waren handele, welche den Edelstein Turmalin oder Bestandteile da-
von enthielten. Auch Kosmetika würden inzwischen aus Edelsteinen gewonnene
Wirkstoffe zugefügt. Da die Juwelen- und die Kosmetikbranchen international aus-
gerichtet seien, werde der Verkehr die fremde, möglicherweise für französisch ge-
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haltene Schreibweise "Tourmaline" mit "Turmalin" gleichsetzen. Das Markenwort
sei nicht geeignet, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unter-
nehmen zu unterscheiden. Dem Beschluss waren weitere Internet-Ausdrucke
(3 Bl.) beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be-
antragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 13. Juni 2008 im Umfang der Versa-
gung aufzuheben.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Vortrag im patentamtlichen Verfahren
und trägt ergänzend vor, die Praxis, kosmetischen Produkten Wirkstoffe der Edel-
steine zuzusetzen, stelle eine seltene Ausnahme dar, welche dem inländischen
Verkehr nicht bekannt sein dürfte. Der Verkehr setze das Markenwort "Tourma-
line" auch nicht mit dem Edelstein "Turmalin" gleich. Eine beschreibende Verwen-
dung habe "für den Großteil der beanspruchten Waren" nicht festgestellt werden
können.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1.
Für sämtliche noch beschwerdegegenständlichen Waren steht einer Eintra-
gung der angemeldeten Bezeichnung als Marke das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte im
Wesentlichen aus den Gründen des vorangegangenen, mit Belegen versehenen
Beanstandungsbescheids, der auch auf den warenbeschreibenden Charakter und
somit die Freihaltebedürftigkeit des Begriffs "Tourmaline" abgestellt hatte; mithin
ist der Senat nicht gehindert, dieses Eintragungshindernis vorrangig zu berück-
sichtigen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, welche
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren die-
nen können, für welche die Registrierung beantragt wird. Nach der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Mar-
kenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet wer-
den können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben auf-
grund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entschei-
dendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die ei-
ner Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,
Nrn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 31 f. - DOUBLEMINT; GRUR 2004,
674, Nrn. 54 bis 58 - Postkantoor; GRUR 2004, 280, Nrn. 35 bis 38 - BIOMILD).
Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung
ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr
(vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 240). Die angemel-
dete Marke ist eine die jetzt noch verfahrensgegenständlichen Waren in diesem
Sinn beschreibende Angabe, an deren freien, von Monopolrechten ungehinderten
Verwendung ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Mit-
bewerber der Anmelderin, besteht.
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Da nach dem Wortlaut des Gesetzes alle Angaben, die als Produktmerkmalsbe-
zeichnungen "dienen können", von der Registrierung ausgeschlossen sind, ist das
Argument der Anmelderin - unbeschadet der sachlichen Richtigkeit -, eine tat-
sächliche warenbezogene Verwendung der Bezeichnung "Tourmaline" habe nicht
festgestellt werden können, unbehelflich (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 8 Rdn. 237). Im Übrigen ist unerfindlich, wie die Anmelderin zu der Ein-
schätzung gelangen kann, eine beschreibende Verwendung der angemeldeten
Bezeichnung habe für einen "Großteil der beanspruchten Waren" nicht festgestellt
werden können. Abgesehen davon, das die Markenanmeldung für die Mehrzahl
der Waren, nämlich für
"03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Haarwäs-
ser; Zahnputzmittel;
14:
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-
stellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klas-
sen enthalten",
nicht zurückgewiesen worden ist und daher insoweit nicht in Streit steht, hat die
Markenstelle durch die von ihr ermittelten und der Anmelderin zusammen mit dem
Beanstandungsbescheid und dem angefochtenen Beschluss zur Kenntnis gege-
benen Belegstellen aus dem Internet die Wortbedeutung von "Tourmaline" (als der
englischen und französischen Bezeichnung des Edelsteins "Turmalin") aufgezeigt
und hinsichtlich der zurückgewiesenen, allein beschwerdegegenständlichen Wa-
ren sowohl auf dem Schmuck- wie dem Kosmetiksektor den warenbeschreiben-
den Gebrauch des entsprechenden deutschen Begriffs nachgewiesen.
Das angemeldete Markenwort "Tourmaline" ist die englisch- und französischspra-
chige, international gebräuchliche Bezeichnung des Edelsteins "Turmalin", wie die
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Markenstelle ausreichend belegt hat (vgl. ergänzend Brockhaus Enzyklopädie,
27. Aufl., Bd. 28, S. 151, wo sich beim Stichwort "Turmalin" gleich zu Beginn der
Hinweis auf die französische Fassung "tourmaline" findet). Für die beanspruchten
beschwerdegegenständlichen Waren in Klasse 14 ist "Tourmaline" daher unmittel-
bar beschreibend, und zwar nicht nur für "Edelsteine", sondern auch für "Juwe-
lierwaren, Schmuckwaren", in denen "Turmaline" verarbeitet sein können; Glei-
ches gilt auch für "Uhren und Zeitmessinstrumente", da wertvolle (Damen-)Uhren
nicht selten mit (kleinen) Edelsteinen bzw. Edelsteinkristallen besetzt sind.
Die Versagung der Eintragung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Markenstelle hat ausreichend belegt, dass
gemahlene Turmaline in kosmetischen (vor allem creme- oder pulverförmigen)
Produkten Verwendung finden. Unterschiedliche Unternehmen setzen Turmalin
als Wirkstoff Pflegemitteln (z. B. Seifen, Reinigungslotionen, Reinigungsgels, Pfle-
gecremen, Edelsteinölen, Gesichtsmasken, Augenmasken) zu. Den Mitbewerbern
der Anmelderin in der Kosmetikbranche wird diese Gepflogenheit durchweg be-
kannt sein.
Dass "Tourmaline" ein fremdsprachiges Markenwort ist, lässt das Allgemeininte-
resse an der Freihaltung von Monopolrechten nicht entfallen. Denn bereits in An-
betracht der großen (phonetischen wie schriftbildlichen) Ähnlichkeit zum entspre-
chenden deutschen Fachbegriff "Turmalin" wird der inländische Verkehr keine
Schwierigkeiten haben, den warenbeschreibenden Charakter zu erfassen. Ob dies
auch für breite Endverbraucherkreise gilt - was die Anmelderin in Zweifel zieht -,
ist letztlich nicht maßgeblich, weil jedenfalls der Fachverkehr, insbesondere auch
der Fachhandel (mit Juwelen und Schmuck ebenso wie mit Kosmetika) die Be-
deutung des Markenworts auch in der französischen bzw. englischen Sprachfas-
sung kennt (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Nr. 32 - Matratzen Concord; Ströbele in:
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 324, 325). Gerade auf dem - teilweise interna-
tional verflochtenen - Juwelen- und Schmucksektor besteht im Hinblick auf den
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inländischen Warenabsatz (an internationales Publikum) ebenso wie im grenz-
überschreitenden Handelsverkehr ein überaus großes Freihaltungsinteresse an
der Bezeichnung "Tourmaline".
2.
Im Ergebnis ist der Markenstelle auch insoweit zu folgen, als diese der
angemeldeten Bezeichnung für die von der Zurückweisung erfassten Waren jegli-
che betriebskennzeichnende Hinweiskraft abgesprochen hat (gem. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG). Denn eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe, wie sie hier
vorliegt, vermag nicht die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, den Abnehmern
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren zu garantie-
ren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese von Waren anderer Unternehmen zu
unterscheiden (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; BGH
GRUR 2009, 411 - STREETBALL; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8
Rdn. 42, 43, 47). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor) fehlt einer Wortmarke, die Merkmale von
Waren - also auch Art, Beschaffenheit und Bestimmung - beschreibt, aus diesem
Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Produkte. Eine
weitere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Anmelderin erübrigt sich
deshalb.
3.
Soweit die Anmelderin im patentamtlichen Verfahren vorgetragen hat, bei
einer Eintragung der angemeldeten Marke (auch für die versagten Waren) sei kein
Wettbewerber daran gehindert, die Begriffe "Turmalin" und „Tourmaline" beschrei-
bend zu verwenden, beruft sie sich (wohl sinngemäß) auf die Bestimmung des
§ 23 Nr. 2 MarkenG. Jedoch ist diese in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Markenricht-
linie ergangene Regelung nicht geeignet, vorhandene Eintragungshindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG zu relativieren oder die Anforderungen an
die erforderliche sorgfältige und umfassende Prüfung herabzusetzen (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, Nr. 57 bis 59 - Libertel). Der Regelungsgehalt beider Bestim-
mungen ist nämlich verschieden. Zweck der Eintragungsverbote nach § 8 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 MarkenG ist es, bereits im Registerverfahren die Entstehung von
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Fehlmonopolisierungen an unmittelbar beschreibenden Angaben zu verhindern.
§ 23 Nr. 2 MarkenG stellt demgegenüber eine zusätzliche Sicherheit für Mitbewer-
ber bei der Verwendung derartiger beschreibender Angaben dar. Die negativen
Folgen einer etwaigen Fehleintragung sollen abgemildert werden, die Regelung
stellt aber keine Rechtfertigung dafür dar, die gebotene gründliche und einge-
hende Prüfung der absoluten Schutzhindernisse im Registrierungsverfahren zu
beschränken (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 230, 231;
Hacker, a. a. O., § 23 Rdn. 49, 50).
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Viereck
Eisenrauch
Dr. Kortbein
br/Bb