Urteil des BPatG vom 26.07.2010

BPatG (stand der technik, patentanspruch, grundsatz der perpetuatio fori, fachmann, luft, stand, technik, perpetuatio fori, patent, patg)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 348/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
- 2 -
betreffend das Patent 199 25 757
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck
sowie des Richters Dipl.-Ing. J. Müller
beschlossen:
Das Patent 199 25 757 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3 vom 24. Juni 2010,
Beschreibung und
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Für die am 5. Juni 1999 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Pa-
tentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 2. Februar 2006
veröffentlicht worden. Es betrifft eine
Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug.
Gegen das Patent hat die V… mit Eingabe vom
28. April 2006, eingegangen am selben Tag, sowie die C… GmbH & Co. KG
- jetzt E… GmbH & Co. KG - mit Eingabe vom 28. April 2006, ein-
gegangen am 2. Mai 2006, Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt er-
hoben mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei oder
zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die beiden Einsprechenden haben zur Stützung ihrer Vorträge auf folgende
Druckschriften Bezug genommen:
E1
DE 196 42 442 C5
E2
EP 0 901 311 A2
E2a
E3
US 3 770 939
E4
US 3 631 325
E5
WO 99/01307 A1
E6
EP 0 350 528 B1
E6a
E7
DE 197 51 423 A1
E8
DE 29 01 420 A1
E9
EP 0 840 534 A1
- 4 -
E11
E12
E13
Die Einsprechende I ist der Auffassung, der Patentanspruch 1 nach Haupt- und
Hilfsanträgen sei bezüglich des Begriffes "Rahmens" derart allgemein gehalten,
E2a
zu stellen sei.
Der Hilfsantrag 1 stelle lediglich eine sprachliche Überarbeitung des Hauptantrags
dar, der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergebe sich in naheliegender Wei-
se
aus
einer
Zusammenschau
der
E2a
mit
der
E6a
nach Hilfsantrag 3 gehe nicht über das selbstverständliche Handeln des Fach-
manns hinaus.
Ergänzend zum Vortrag der Einsprechenden I trägt die Einsprechende II vor, der
eigentliche Stand der Technik, von dem aus der Gegenstand des Streitpatents zu
betrachten
sei,
sei
ein
Heizblock,
wie
er
beispielsweise
in
der
E6a
E1
E5
men einer ganz normalen Fortentwicklung jede der in den jeweiligen Patentan-
sprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen angegebenen Merkmalskombinationen.
E2a
Weiterentwicklung, die von der gleichen Ausgangsbasis aus gemacht worden sei,
die aber nicht als nächstkommender Stand der Technik betrachtet werden dürfe.
- 5 -
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
das Patent 199 25 757 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent unverändert,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal-
ten:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 vom 24. Juni 2010,
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 vom 24. Juni 2010,
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3 vom 24. Juni 2010,
jeweils Beschreibung und
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, wie erteilt.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer
Gliederung entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden I:
"Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit
A
1
einem von einem Rahmen umgebenen und
A
2
von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, in dem
B
mehrere elektrische Heizelemente angeordnet sind,
C
die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponenten
versehene Steuervorrichtung ansteuerbar sind
dadurch gekennzeichnet
D
die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7)
D
1
in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen Raum
D
2
im Bereich des Heizblockes (2) integriert sind."
- 6 -
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung einer Gliede-
rung:
"Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit
A
1
einem von einem Rahmen umgebenen und
A
2
von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, in dem
B
mehrere elektrische Heizelemente, nämlich PTC-Heizelemen-
te, zwischen denen jeweils Wellrippen angeordnet sind,
C
die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponenten
versehene Steuervorrichtung ansteuerbar sind,
dadurch gekennzeichnet
D
die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7)
D
1
in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen und von Luft
durchströmten Raum
D
2
im Bereich des Heizblockes (2) integriert angeordnet sind."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet unter Einfügung einer Gliede-
rung:
"Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit
A
1
einem von einem Rahmen umgebenen und
A
2
von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, in dem
B
mehrere elektrische Heizelemente, nämlich PTC-Heizeinhei-
ten, zwischen denen jeweils Wellrippen angeordnet sind,
C
die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponenten
versehene Steuervorrichtung ansteuerbar sind,
dadurch gekennzeichnet
D
die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7)
D
1
in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen und von Luft
durchströmten Raum
- 7 -
D
2
im Bereich des Heizblockes (2) integriert angeordnet sind und,
dass
E
1
die Heizelemente (5) mit in Längsrichtung der Heizelemen-
te (5) stirnseitig abragenden, elektrisch leitenden Kontaktie-
rungsfortsätzen (8) versehen sind,
E
2
an denen die jeweiligen elektronischen Schaltelemente (7) ge-
halten sind."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet unter Einfügung einer Gliede-
rung:
"Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit
A
1
einem von einem Rahmen umgebenen und
A
2
von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, in dem
B
mehrere elektrische Heizelemente, nämlich PTC-Heizeinhei-
ten, zwischen denen jeweils Wellrippen angeordnet sind,
C
die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponenten
versehene Steuervorrichtung ansteuerbar sind,
dadurch gekennzeichnet
D
die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7)
D
1
in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen und von Luft
durchströmten Raum
D
2
im Bereich des Heizblockes (2) integriert angeordnet sind und,
dass
E
1
die Heizelemente (5) mit in Längsrichtung der Heizelemen-
te (5) stirnseitig abragenden, elektrisch leitenden Kontaktie-
rungsfortsätzen (8) versehen sind,
E
2
an denen die jeweiligen elektronischen Schaltelemente (7) ge-
halten sind und
- 8 -
F
dass sich die Wellrippen zwischen jeweils zwei Kontaktie-
rungsfortsätzen (8, 17) benachbarter Heizelemente verlängert
erstrecken."
Als Aufgabe ist in der Patentschrift (Absatz [0003]) angegeben, eine Heizeinrich-
tung zu schaffen, die einen gegenüber dem Stand der Technik vereinfachten Auf-
bau aufweist.
Die Patentinhaberin betont, durch den erteilten Patentanspruch 1 sei eindeutig an-
gegeben, dass ein einziger gemeinsamer Rahmen sowohl den Heizblock als auch
die Steuerkomponenten umgebe. Außerdem lasse der Wortlaut des Patentan-
spruchs 1 auch nicht die Lesart zu, die Steuerkomponenten könnten im Inneren
der Profile angeordnet sein, die den Rahmen bildeten. Vielmehr sei zweifelsfrei
angegeben, dass die Steuerkomponenten in demselben Raum angeordnet seien,
in dem sich auch der Heizblock befinde.
Bei der Auslegung der Patentansprüche dürfe auch nicht in zurückschauender Be-
trachtung der Stand der Technik auf die Erfindung hin ausgelegt werden; vielmehr
gelte der Grundsatz, dass jede Anmeldung ihr eigenes Lexikon darstelle, und dass
deshalb der Begriff "Rahmen" nur so ausgelegt werden dürfe, wie er dem erteilten
Patentanspruch 1 in Verbindung mit den übrigen Unterlagen zu entnehmen sei.
Bei einer solchen Vorgehensweise könne nicht davon die Rede sein, dass die Er-
E2a
wenn darin der nächstkommende Stand der Technik dokumentiert sei.
Zudem hätte der Fachmann angesichts der in einem Klimakanal eines Kraftfahr-
zeugs herrschenden Bedingungen mit feuchter, warmer Luft, die die verwendeten
Leistungshalbleiter schädigten, erhebliche Vorurteile überwinden müssen, um
- wie gemäß Patentanspruch 1 vorgesehen - genau diese vordergründig nachteili-
ge Maßnahme zu ergreifen. Daher beruhe eine streitpatentgemäße Heizeinrich-
- 9 -
tung auch auf erfinderischer Tätigkeit; dies gelte erst recht für die jeweiligen Ge-
genstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. begründete Zuständigkeit des Bundes-
patentgerichts für die Entscheidung über die am 28. April bzw. 2. Mai 2006 einge-
legten Einsprüche besteht auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum
1. Juli 2006 (vgl. Art. 1 Nr. 17. u. Art. 8 des Gesetzes z. Änd. d. patentrechtl. Ein-
spruchsverfahrens u. d. PatKostG v. 21. Juni 2006; BlPMZ 2006, 225, 226, 228)
nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der "perpetuatio fori" fort
(vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 184, 185 (Nr. 5) - Ventilsteuerung).
Der Einsprüche sind zulässig, haben aber keinen über die erfolgte beschränkte
Aufrechterhaltung des Streitpatents hinausgehenden Erfolg.
1.
genieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der im Bereich Kraftfahrzeugtech-
nik tätig ist. Für die hier zu lösenden elektrotechnischen Aufgaben sind dessen
Grundlagenkenntnisse ausreichend.
2.
Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht
patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG).
- 10 -
E2a
teilten Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt: eine
"Heizeinrichtung 10, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (Bezeich-
nung), mit
A
1
einem von einem Rahmen 18, 30 umgebenen und
A
2
von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock 12, in
dem
B
mehrere elektrische Heizelemente 14 angeordnet sind (Fig. 1),
C
die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponenten 52
(Fig. 2, Sp. 3 Z. 60-63) versehene Steuervorrichtung 28 an-
steuerbar sind."
Gemäß einer nicht in den Figuren dargestellten, sondern lediglich im dortigen Pa-
tentanspruch 7 erwähnten Ausführungsform der Heizeinrichtung gemäß der
DE 197 38 318 A1 ist vorgesehen, die Steuervorrichtung - anders als in den dorti-
gen Figuren gezeigt - innerhalb des Rahmens zu integrieren, das den Rahmen 18,
30 bildet.
Bei einer derartigen Anordnung der Steuerkomponenten, die unstrittig vom ge-
samten Heizstrom durchflossen werden und die sich daher auch selbst erwärmen,
kommt es nach Ansicht des Senats zu thermischen Problemen. Die einfachste Lö-
sung, die sich dem Fachmann unmittelbar anbietet, ist die Verlagerung der Steuer-
komponenten aus den Profilteilen heraus in den Luftstrom, d. h. wie im Kennzei-
chen des erteilten Patentanspruchs 1 angegeben,
D
die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7)
D
1
in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen Raum
D
2
im Bereich des Heizblockes (2) zu integrieren.
- 11 -
Eine solche Vorgehensweise liegt im Rahmen des pflichtgemäßen Handelns des
Fachmanns und ist nicht als erfinderische Tätigkeit zu werten.
Mit dem nicht patentfähigen erteilten Patentanspruch 1 fallen auch die auf diesen
rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 11.
3.
aus lediglich angegeben,
- dass es sich bei den Heizelementen um PTC-Heizelemente
handelt zwischen denen jeweils Wellenrippen angeordnet sind
und
- dass auch der Bereich in dem die wärmeabgebenden Steuer-
komponenten angeordnet sind, von Luft durchströmt ist.
Die erste Ergänzung im Oberbegriff ist ohnehin durch die als nächstkommender
Stand der Technik schon bei der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1
zugrunde gelegte DE 197 38 818 A1 vorweggenommen.
Den kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs konnte der Fachmann
auch ohne die zweite Ergänzung bei verständigem Lesen nicht anders verstehen
als in der Fassung nach Hilfsantrag 1.
Daher schließen die obigen Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag den Hilfsantrag 1 mit ein.
4.
sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und
ist daher nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG).
- 12 -
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist über den Hauptanspruch gemäß
Hilfsantrag 1 hinaus ergänzt, dass
E
1
die Heizelemente (5) mit in Längsrichtung der Heizelemen-
te (5) stirnseitig abragenden, elektrisch leitenden Kontaktie-
rungsfortsätzen (8) versehen sind,
E
2
an denen die jeweiligen elektronischen Schaltelemente (7) ge-
halten sind.
Elektrisch leitende Kontaktierungsfortsätze entsprechend Teilmerkmal E
1
sind bei
elektrischen Heizblöcken gang und gäbe. So sind beispielsweise in der
EP 0 350 528 A1 (insbesondere in den dortigen Figuren 1 und 3) bei einem ein-
schlägigen Heizblock Kontaktierungsfortsätze 7, 10 dargestellt, und auch die aus
US 3 770 939 bzw. US 3 631 525 bekannten Heizelemente sind mit Kontaktie-
rungsfortsätzen versehen. Bei der elektrischen Kontaktierung der elektronischen
Schaltelemente an solche Kontaktierungsfortsätze ergibt sich zwangsläufig auch
eine mechanisch haltende Funktion.
Nach Überzeugung des Senats ist auch diese Wirkung, die sich von selbst ergibt,
nicht geeignet, die Gewährbarkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 zu
begründen.
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fallen auch die
auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.
5.
sie im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 angegeben ist, ist neu und ergibt
sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem bekannt gewordenen Stand der
Technik (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 PatG). Das Patent war daher in
der gemäß diesem Hilfsantrag beschränkten Fassung aufrecht zu erhalten (§ 21
Abs. 2 PatG).
- 13 -
a)
Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 zugrunde gelegt:
Mit den elektronischen Schaltelementen, die in Merkmal E
2
genannt sind, ist nichts
anderes gemeint als mit den Steuerkomponenten gemäß Merkmalen C und D.
Merkmal E besagt, dass die Kontaktierungsfortsätze, die elektrisch an die Steuer-
vorrichtung angeschlossen sind, jeweils ein elektronisches Schaltelement hält. Da
die PTC-Heizelemente in unterschiedlicher Konfiguration in Reihe oder auch pa-
rallel geschaltet sein können, kann es Kontaktierungsfortsätze geben, die kein
elektronisches Schaltelement tragen.
Merkmal F besagt in direkter Kombination mit Merkmal E, dass sich die hier ge-
meinten Wellrippen zwischen zwei Kontaktierungsfortsätzen erstrecken, von de-
nen mindestens einer ein elektronisches Schaltelement trägt.
Weiter besagt Merkmal F nicht, dass sich überall dort, wo sich Kontaktierungsfort-
sätze paarweise benachbart zueinander erstrecken, zwingend Wellrippen vorhan-
den sein müssen. Schon semantisch besagt der Wortlaut dieses Merkmals ledig-
lich, dass mindestens zwei Paare von Kontaktierungsfortsätzen vorhanden sind,
zwischen denen sich Wellrippen erstrecken. Im Übrigen schließt der Fachmann ei-
ne Lesart, die zu einem Widerspruch zu anderen im Patentanspruch 1 genannten
Merkmalen führen würde, aus.
- 14 -
b)
tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 genannten Merkmal,
F
dass sich die Wellrippen zwischen jeweils zwei Kontaktie-
rungsfortsätzen (8, 17) benachbarter Heizelemente verlängert
erstrecken,
gibt es weder im Stand der Technik eine unmittelbare Anregung noch ist es selbst-
verständlich, dass der Fachmann diese Maßnahme ergreift. Selbst wenn er Anlass
sähe, zusätzlich zu der Anordnung der wärmeabgebenden elektronischen Steuer-
komponenten in der Luftströmung weitere Maßnahmen zur Kühlung zu ergreifen,
würde er nicht daran denken, die elektronischen Steuerkomponenten über die
Wellrippen thermisch mit den PTC-Heizeinheiten zu koppeln, da er einem unkon-
trollierten Wärmeeintrag von den PTC-Heizeinheiten auf die Steuerkomponenten
befürchten müsste.
Erst wenn der Fachmann bedenkt, dass die verwendeten PTC-Widerstände auf-
grund ihres positiven Temperaturkoeffizienten ab einer Temperatur von 80°C den
weiteren Temperaturanstieg ohnehin selbst begrenzen und sich zudem bewusst
macht, dass gängige Leistungshalbleiter weit über diesen Temperaturbereich hin-
aus problemlos betrieben werden können, ist er in der Lage dieses Vorurteil der
Fachwelt zu überwinden.
Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit, sieht der Senat
darin, dass die von den Heizelementen stirnseitig abragenden Kontaktierungsfort-
sätze durch die Wellrippen auch mechanisch stabilisiert werden, so dass die Heiz-
einrichtung insgesamt wieder eine Beständigkeit gegen die bei Kraftfahrzeugen re-
gelmäßig auftretenden Vibrationen erhält.
- 15 -
Auch die weiteren in der mündlichen Verhandlung noch diskutierten Entgegenhal-
tungen konnten den Fachmann nicht zu einer Merkmalskombination anregen, wie
sie im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 genannt ist.
E1
schen PTC-Heizeinheiten erstrecken. Somit kann diese Schrift keine Anregung zur
Verbesserung von Heizkörpern mit Wellrippen geben.
E5
transistor als Heizelement zu nutzen. Konstruktive Angaben hierzu sind dieser
Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die EP 0 350 528 A1 geht nicht über eine Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug
(Spalte 1, Zeilen 23 bis 39) mit folgenden Merkmalen hinaus:
A
1
einem von einem Rahmen 1 umgebenen und
A
2
von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, in
dem
B
mehrere elektrische Heizelemente, nämlich PTC-Heizein-
heiten 6, zwischen denen jeweils Wellrippen 8 angeordnet
sind,
C
teilweise
die durch eine mit Steuerkomponenten versehene Steuer-
vorrichtung ansteuerbar sind (Da die Zusatzheizung nur
betrieben werden soll, bis das Kühlwasser der Brennkraft-
maschine erwärmt ist - Spalte 1, Zeilen 26 bis 32 - muss
selbstverständlich eine Steuervorrichtung vorhanden sein.
- 16 -
Darüber hinaus mag es, wie zum Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 und 2
ausgeführt, noch naheliegend sein, dass
D
die wärmeabgebenden Steuerkomponenten
D
1
in dem von dem Rahmen umgebenen und von Luft durch-
strömten Raum
D
2
im Bereich des Heizblockes integriert angeordnet sind und
E
1
die Heizelemente mit in Längsrichtung der Heizelemente stirn-
seitig abragenden, elektrisch leitenden Kontaktierungsfortsät-
zen versehen sind,
E
2
an denen die jeweiligen elektronischen Schaltelemente gehal-
ten sind.
Aber irgend Eine Anregung oder auch nur eine Problemstellung aufgrund deren
der Fachmann Anlass sehen würde, wie in Merkmal F angegeben, die Heizvor-
richtung so auszugestalten,
dass sich die Wellrippen zwischen jeweils zwei Kontaktierungsfort-
sätzen benachbarter Heizelemente verlängert erstrecken,
ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die weiteren im Prüfungs- oder Einspruchsverfahren berücksichtigten Entgegen-
haltung geben noch weniger einen Hinweis, der den Fachmann veranlassen könn-
te, bei einer Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, die erfindungsgemäße Merk-
malskombination zu verwirklichen. Auch von den beiden Einsprechenden wurde
derartiges in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, so dass sich ei-
ne Abhandlung dieser Druckschriften im Detail erübrigt.
- 17 -
Somit steht für den Senat außer Frage, dass der Fachmann erfinderisch tätig wer-
den muss, um zu einem Gegenstand zu gelangen, wie er im Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 3 angegeben ist.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 gemäß
Hilfsantrag 3 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Heizung für ein Kraft-
fahrzeug gemäß Patentanspruch 1 und genügen auch den an sie zu stellenden
Erfordernissen.
Bertl
Dr. Kaminski
Kirschneck
J. Müller