Urteil des BPatG vom 04.05.2005

BPatG: öffentliches unternehmen, beschreibende angabe, home banking, post, elektrizität, transport, europa, unterscheidungskraft, eugh, begriff

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 99/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 45 792.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzenden so-
wie des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeich-
nung
Europost
für die folgenden Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenre-
gister angemeldet:
Briefkästen aus Metall;
Computergeräte und –programme; gespeicherte Computerpro-
gramme; elektronische Apparate und Instrumente (soweit in
Klasse 9 enthalten), insbesondere Apparate und Instrumente zum
Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollie-
ren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild, CD-Player (insbesondere für CD-
Roms), Chips (integrierte Schaltkreise), Codierer (Datenverarbei-
tung), Diskettenlaufwerke, Telefon- und Telegrafendrähte, Drucker
für Computer, Ton- und Bild-Empfangsgeräte, Entstörgeräte (für
Elektrizität), Fernschreiber, Fernsehapparate, Fernsprechappa-
rate, elektrodynamische Signal-Fernsteuergeräte, Filmkameras,
Frankierungskontrollgeräte, Funksprechgeräte, Funktelegrafiege-
räte, Elektro- und Koaxialkabel, elektrische Schaltgeräte, integ-
rierte Schaltkreise, Wechselsprechapparate, Mobiltelefone, elekt-
rische Überwachungsapparate, Verbindungsteile (Elektrizität),
Verteilerschränke (Elektrizität), Verteilertafeln (Elektrizität), Video-
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bildschirme (alle vorgenannten Waren insbesondere zur Verwen-
dung und Erstellung von Computernetzen und für die Abrechnung
und Frankierung von Postsendungen auf elektrischem Weg);
Frankiermaschinen; Briefmarken;
Briefkästen, weder aus Metall noch aus Mauerwerk;
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien-
wesen, insbesondere Finanzanalysen, Einziehung von Außen-
ständen, Ausgabe von Kreditkarten, Bankgeschäfte, Home-Ban-
king, Beleihen von Gebrauchsgütern, finanzielle Beratung; Über-
nahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darlehen;
Factoring; finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-,
Grundstücksangelegenheiten); Finanzierungen; Vermittlung von
Vermögensanlagen in Fonds; Gebäudeverwaltung; Verpachtung,
Verwaltung und Vermittlung von Immobilien; Investmentgeschäfte;
elektronischer Kapitaltransfer; Kreditvermittlung; Vermögensver-
waltung (auch durch Treuhänder);
Telekommunikation; geschützte Signalübertragung; Auskünfte in
bezug auf Telekommunikation; elektronische Übertragung von
Nachrichten und Informationen;
(gesicherte) Transporte; Transport- und Lagerwesen; Post- und
Versandwesen, nämlich Zustellung und Auslieferung von Briefen
und Paketen; Verpackung von Waren; Anmietung im Auftrag für
Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmitteln; Aus-
künfte in Bezug auf den Transport, die Beförderung, die Lagerung
und die Verpackung von Waren; Kurierdienste;
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technische Beratung, Forschung und Entwicklung in Bezug auf
Telekommunikation, Transport, Beförderung, Lagerung und Ver-
packung von Waren; Erstellen von Programmen für die Datenver-
arbeitung; Konvertieren von Computerprogrammen und –daten
(ausgenommen physische Veränderungen); Konvertieren von
Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien
und umgekehrt.
Die Markenstelle für Klasse 39 hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unter-
scheidungskraft zurückgewiesen.
Die Marke „Europost“ sei ersichtlich aus der sowohl im Englischen als auch im
Deutschen üblichen Kurzbezeichnung „Euro“ für „Europa, europäisch“ und dem
Wort „Post“ zusammengesetzt. Bei dem Wort „Post“ handele es sich um einen
Fach- und Sachbegriff der deutschen Sprache mit der Bedeutung „öffentliche
Dienstleistungseinrichtung zur Beförderung von Briefen, Paketen etc“ oder „einge-
gangene Briefe etc“. Insbesondere in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen weise die Anmeldung ohne Weiteres darauf hin, dass es sich um
ein öffentliches Unternehmen handele, dessen Waren und Leistungen schwer-
punktmäßig auf den europäischen Raum ausgerichtet und darauf spezialisiert
sind. Damit stelle sich die angemeldete Kennzeichnung als eine rein beschrei-
bende Angabe der Bestimmung und der Art der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ohne jedes phantasievolles Element dar. An derartige beschrei-
bende Kombinationen sei der Verkehr zudem gewöhnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach weist der
Begriff „Euro“ keinen eindeutigen Sinngehalt auf. Es könne damit zB die europäi-
sche Währung oder die Abkürzung für Europa gemeint sein. Dementsprechend
bedürfe das Wort „Euro“ ergänzender Hinweise, um einen konkreten Sinngehalt
vermitteln zu können. Dementsprechend werde „Euro“ als Bestandteil einer Marke
auch als Kennzeichnungsmittel verwendet und verstanden. Da auch der Begriff
„Post“ unterschiedliche Assoziationen auslösen könne, verfüge die Gesamtbe-
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zeichnung „Europost“ nicht über den erforderlichen eindeutigen Sinngehalt, mit die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschrieben werden
könnten.
Demgemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffas-
sung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unter-
scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft iSd vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewoh-
nende konkrete Eignung, vom maßgeblichen Publikum als betriebliches Herkunfts-
und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ei-
nes Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu wer-
den und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren oder Dienstleistungen zu
ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 115 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – City-
service). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses
auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenver-
kehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; GRUR
Int 2004, 943 – Farbe Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit
nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die
Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR
2001, 1148,
1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren
oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort (bzw.
eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das
vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Un-
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terscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
aaO - Cityservice). Die Prüfung muss grundsätzlich streng und vollständig sein,
um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR,
604 - Libertel).
Die angemeldete Bezeichnung ist ohne Weiteres ersichtlich aus dem allgemein
geläufigen Präfix „Euro“, dem vielfach verwendeten Kürzel für „Europa, europä-
isch“, und dem Wort „post“ als Begriff für eine Einrichtung, die schriftliche oder
sonstige Sendungen befördert, oder als Begriff für die zugestellten Sendungen
selbst sprachüblich zusammengesetzt (vgl. zB Euro-Laster, Euro-Palette, Euro-
Stecker, Eurocard, Euroscheck). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen, die vorrangig typische Postleistungen wie den Transport
von Waren oder die Übermittlung von Nachrichten sowie die damit im Zusammen-
hang stehenden oder benötigten Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand
haben, liegt es für den angesprochenen Verkehr nahe, die Anmeldung nur als
Hinweis darauf zu verstehen, dass die betreffenden Waren, Geräte, technischen
Apparate für eine Verwendung im europäischen Raum besonders geeignet oder
bestimmt sind bzw die Transport- und Transferleistungen von einem auf dem eu-
ropäischen Markt agierenden Unternehmen mit internationalem Zuschnitt erbracht
werden. Für diese Annahme spricht, dass auch geläufige Wortzusammenstellun-
gen mit „Euro“ wie zB „Eurocard“ nur als Hinweis auf durch europäische Normen
geregelte oder auf Europa bezogene Angebote von Dienstleistungen verwendet
und verstanden werden (EuG GRUR 2001, 835 – EuroHealth) Die von der Anmel-
derin angeführten weiteren Sinngehalte der Bestandteile „Euro“ und „Post“ recht-
fertigen keine andere Beurteilung, denn entscheidend ist der Kontext, in dem die
Marke benutzt werden soll (vgl. EuGH GRUR Int 2003, 71 – DOUBLEMINT).
Soweit die Anmeldung zB auch Schutz für Dienstleistungen der Klasse 36 (Versi-
cherungswesen, Finanzwesen, ...Immobilienwesen etc) begehrt, handelt es sich
hierbei zwar nicht um post-typische (Beförderungs-) Leistungen, dieser Umstand
legt aber gerade an Gedanken nahe, dass irgendein europäisches Unternehmen
derartige Leistungen mit anbietet.
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Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.
Kraft Reker
Friehe-Wich
WA