Urteil des BPatG vom 11.06.2002

BPatG: verwechslungsgefahr, bestandteil, verkehr, begriff, wortmarke, gesamteindruck, warentest, haus, werbung, rauch

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 4/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juni 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
U
betreffend die Marke 398 67 482
U
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke
VIA AMORE
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u.a. auch für "Kondome", ist
- begrenzt auf die vorgenannten Waren - Widerspruch eingelegt aus der prioritäts-
älteren Wortmarke
AMOR
eingetragen unter der Nr. 1 064 524 für
"Präservative, sexuelle Reizinstrumente und Phallusersatz-
Geräte; Haushalts- und Operationshandschuhe aus Gummi".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Vergleichsmar-
ken unterschieden sich aufgrund des in der angegriffenen Marke zusätzlich enthal-
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tenen Wortes "VIA" offensichtlich. Diese könne auch nicht auf "Amore" verkürzt
werden, zumal die gesamtbegriffliche Wirkung ("Liebesstraße" bzw. "durch die
Liebe") einer Verkürzung entgegenstehe und der Verkehr keine Veranlassung
habe, ausgerechnet den ersten Markenbestandteil wegzulassen. Da die angegrif-
fene Marke durch beide Bestandteile geprägt werde, könne dahinstehen, ob diese
gleich stark oder schwach seien, da nach ständiger Rechtsprechung bei Überein-
stimmung nur eines Elements die markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu ver-
neinen sei, wenn kein Element geeignet sei, den Gesamteindruck der Mehrwort-
marke zu prägen. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht,
zumal die Widersprechende nicht vorgetragen habe, dass sie den Verkehr an eine
Zeichenserie mit dem Bestandteil "AMOR" gewöhnt habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer
Auffassung nach hält die jüngere Marke hinsichtlich der Waren "Kondome" den
wegen der Warenidentität zu fordernden großen Abstand zur Widerspruchsmarke
nicht ein. Wegen des übereinstimmenden Bestandteils "Amor" bestehe Verwechs-
lungsgefahr. Dem weiteren Bestandteil "VIA" in der jüngeren Marke komme nur
eine untergeordnete Bedeutung zu. Dieses Wort sei dem Publikum unbekannt und
daher ausdrucksschwach, während dem Element "Amor" bzw "Amore" Blickfang-
charakter zukomme. Darüber hinaus bestehe auch eine assoziative Verwechs-
lungsgefahr, da sie Inhaberin von sieben weiteren Marken sei, in denen der Begriff
"Amor" in Alleinstellung oder in Verbindung mit weiteren ihm nachfolgenden
Bestandteilen vorkomme, so dass das Publikum an eine Zeichenserie mit dem
Bestandteil "Amor" gewöhnt sei. Schließlich habe die Widerspruchsmarke auch
eine hohe Bekanntheit, was u.a. einem Warentest der Stiftung Warentest im
Heft 6/99 entnommen werden könne.
Die Markeninhaber haben im Beschwerdeverfahren die rechtserhaltende Benut-
zung der Widerspruchsmarke bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende eine
eidesstattliche Versicherung eines ihrer Geschäftsführer sowie weitere Benut-
zungsunterlagen vorgelegt.
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Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde (§ 66 Abs. 1 MarkenG) hat in der Sache keinen Erfolg,
da ungeachtet der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchs-
marke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nach den §§
42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht besteht, so dass die Markenstelle den Wider-
spruch zu Recht zurückgewiesen hat.
Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchs-
marke selbst dann noch ein, wenn man zugunsten der Widersprechenden eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aufgrund guter Benutzung
unterstellt und im Hinblick auf die gleichzeitig vorliegende Identität der Waren bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Marken einen besonders strengen
Maßstab anlegt.
In ihrer jeweiligen Gesamtheit, auf die bei der Beurteilung der markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehen-
den Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390
Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterschei-
den sich beide Marken schon deshalb, weil sich der (vorangestellte) Bestandteil
"Via" der jüngeren Marke in der Widerspruchsmarke nicht wiederfindet. Sowohl
klanglich als auch schriftbildlich wirkt dieser Unterschied einer Verwechslung bei-
der Marken deutlich entgegen.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergibt sich eine Verwechslungs-
gefahr auch nicht daraus, dass die jüngere Marke durch den Bestandteil "Amore"
geprägt würde. Denn bei diesem Element handelt es sich um einen für die
geschützten Waren von Haus aus kennzeichnungsschwachen Begriff, der schon
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aus diesem Grund nicht geeignet ist, den Gesamteindruck einer Kombinations-
marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 1998, 927, 928 f. – COMPO-SANA). Die
Bedeutung dieses Wortes der italienischen Sprache für "Liebe" ist nämlich wegen
seiner häufigen Verwendung in der Werbung, in bekannten deutsch- und fremd-
sprachigen Liedtexten und auch in der Umgangssprache den inländischen Ver-
brauchern geläufig. In bezug auf die hier in Rede stehenden Waren "Kondome"
wird der Verkehr es daher ohne weiteres als Hinweis auf deren Bestimmungs-
zweck verstehen.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden liegt auch eine mittelbare Ver-
wechslungsgefahr, die sie aus den für sie eingetragenen Marken mit dem
Bestandteil "Amor" herleitet, nicht vor. Zwar kann einem übereinstimmenden Ele-
ment in den einander gegenüberstehenden Marken ein Hinweischarakter auf den
Inhaber der älteren Marke zukommen, wenn der Markeninhaber den Verkehr
bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serien-
marken an diesen Stammbestandteil gewöhnt hat (vgl. Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 9 Rn. 213 m.w.N.). Aber ungeachtet der Frage, ob eine
assoziative Verwechslungsgefahr nicht schon deshalb ausscheidet, weil der
Begriff "Amor" – wie das Element "Amore" in der jüngeren Marke – kennzeich-
nungsschwach ist (vgl. hierzu Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rn. 217), kann eine
Erinnerung an die Serienmarken der Widersprechenden bei den angesprochenen
Verkehrskreisen schon deshalb nicht aufkommen, weil diese in anderer Art und
Weise als die jüngere Marke gebildet sind. Während bei dieser der weitere
Bestandteil "Via" dem Begriff "Amore", aus dem allein eine assoziative Verwechs-
lungsgefahr hergeleitet werden könnte, ist, bestehen die für die
Widersprechende eingetragenen Kombinationszeichen durchgängig aus dem
Bestandteil "Amor" zusätzlichen Bestandteilen. Der Verkehr hat
daher keine Veranlassung, das jüngere Zeichen wegen der ihm bekannten Zei-
chenserie der Widersprechenden irrtümlich dieser zuzuordnen.
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Da somit die Markenstelle zu Recht dem Widerspruch den Erfolg versagt hatte,
war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG verwiesen.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Fa