Urteil des BPatG vom 14.01.2010
BPatG (stand der technik, druckschrift, gegenstand, patentanspruch, reifen, stand, technik, umfang, patent, prüfung)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 313/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2010
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 60 643
…
- 2 -
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2010 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller
beschlossen:
Das Patent DE 101 60 643 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Dezember 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent DE 101 60 643 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
"Schleifscheibe für eine Reifenabrichtmaschine" erteilt worden. Die Veröffentlichung
der Patenterteilung ist am 18. August 2005 erfolgt.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene erteilte
Patentanspruch 1 lautet:
M1
Schleifvorrichtung (10, 110, 310) in einer Reifenabrichtma-
schine,
M2
welche ein Gestell (F) mit einem ersten seitlichen Gestellteil
(101; 301) und einem zweiten seitlichen Gestellteil (107;
307) besitzt,
- 3 -
M3
und das Gestell (F) einen Reifen (T) zur Prüfung aufnimmt,
welcher eine Mittelachse (CA) aufweist,
M4
wobei die Schleifvorrichtung (10, 110, 310) umfasst:
M4a
ein Laufwerk (12, 112, 312), welches schwenkbar mit dem
ersten seitlichen Gestellteil (101; 301) verbunden ist, und
M4b
eine Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) neben dem
Laufwerk,
M5
wobei das zweite seitliche Gestellteil (107; 307) selektiv das
Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seitlichen Gestell-
teil (107; 307) koppelt, wenn sich das Laufwerk (12, 112,
312) in der Arbeitsposition befindet;
M6
einen Schleifkopf (30, 130, 330), welcher an einem Ende
des Laufwerkes (12, 112, 312) gehalten wird,
M6a
wobei der Schleifkopf (30, 130, 330) mindestens eine
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) besitzt und
M6b
mindestens einen Motor (35, 35', 335), welcher mit der
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) gekoppelt ist
und deren Drehung veranlasst.
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Patentschrift ver-
wiesen.
- 4 -
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene erteilte
nebengeordnete Patentanspruch 16 lautet:
N1
Schwenkjustierung (80, 180) in einer Reifenabrichtmaschi-
ne, welche einen Reifen (T) an ihrem Umfang prüft,
N2
wobei die Reifenabrichtmaschine einen Schleifkopf (30,
130, 330) aufweist,
N2a
der an einem Arm mit einem Gelenk gehalten wird,
N2b
und um eine Schwenkachse schwenkbar ist, die sich durch
das Gelenk parallel zu einer Tangente am Umfang des Rei-
fens erstreckt, und
N3
die Schwenkjustierung (80, 180) eine Motorbaugruppe
(185) umfasst, die an dem Arm gehalten wird und funktio-
nell mit dem Schleifkopf (30, 130, 330) gekoppelt ist,
N4
wobei die Aktivierung der Motorbaugruppe (185) ein
Schwenken des Schleifkopfes (30, 130, 330) um die
Schwenkachse veranlasst.
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 17 bis 26 wird auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen.
Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 17. November 2005, eingegangen beim
Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch erhoben worden. Die
Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit
und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend. Außerdem erachtet sie den Gegen-
- 5 -
stand des Patents als nicht ausreichend deutlich und vollständig offenbart. Ferner
macht sie eine offenkundige Vorbenutzung der Reifenabrichtmaschine geltend.
Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit verweist die Einsprechende auf
folgende Druckschriften:
E1:
US 6 062 950 A
E2:
US 4 736 546
E3:
EP 0 342 773 B1
E4:
Verkaufsbroschüre Hofmann Report: "Reifengleichför-
migkeits-Messmaschine RGM-S für Pkw-Reifen", 04/74
E5:
Lieferauftrag Nr. 175 vom 15. Juli 1985 für eine Reifen-
Gleichförmigkeitsmess- und Schleifmaschine (RGM-S)
E6:
Lieferauftrag Nr. 176 vom 15. Juli 1985 für eine zweite
Maschine, Typ RGM-S
E7:
Übersicht der Maschinendokumentation, Typ RGM-S
gemäß Lieferauftrag
E8-1:
Zeichnung Nr. Z 235 814/0 vom 15. November 1985,
betreffend "Schleifeinheit komplett" der Maschine,
Typ RGM-S gemäß Lieferauftrag
E8-2:
erster Ausschnitt aus der Zeichnung gemäß E8-1
E8-3:
zweiter Ausschnitt aus der Zeichnung gemäß E8-1
E9-1:
Fotographie der Maschine, Typ RGM-S wie ausge-
liefert
E9-2:
zwei weitere Fotographien derselben Maschine
E10-1: Lieferschein Nr. 541727 vom 30. September 1986
E10-2: Lieferschein Nr. 539101 vom 12. Juni 1986 und
E11:
Maschinenkarten RGM-S vom 12. Juni 1986.
- 6 -
E1
E12:
US 6 016 695 A
in Betracht gezogen worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 101 60 643 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 101 60 643 beschränkt aufrechtzuerhalten mit den
geänderten Patentansprüchen 1 und 16 nach Hauptantrag, auf die
sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 15 bzw. 17 bis 26 bei an-
sonsten unverändertem Wortlaut zurückbeziehen, hilfsweise mit
den geänderten Patentansprüchen 1 und 16 nach Hilfsantrag I,
auf die sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 15 bzw. 17 bis 26
bei ansonsten unverändertem Wortlaut zurückbeziehen, weiter
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 25 gemäß Hilfsan-
trag II,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsan-
trag III,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfs-
antrag IV, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
14. Januar 2010, im Übrigen jeweils mit der erteilten Beschreibung
und den erteilten Figuren.
- 7 -
Die unabhängigen Ansprüche der verteidigten Fassungen sind wie folgt formuliert:
Hauptantrag:
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patent-
anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
M1
Schleifvorrichtung (10, 110, 310) in einer Reifenabrichtma-
schine,
M2
welche ein Gestell (F) mit einem ersten seitlichen Gestellteil
(101; 301) und einem zweiten seitlichen Gestellteil (107;
307) besitzt,
M3
und das Gestell (F) einen Reifen (T) zur Prüfung aufnimmt,
welcher eine Mittelachse (CA) aufweist,
M4
wobei die Schleifvorrichtung (10, 110, 310) umfasst:
M4a
ein Laufwerk (12, 112, 312), welches schwenkbar mit dem
ersten seitlichen Gestellteil (101; 301) verbunden ist,
M4b
und eine Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) neben
dem Laufwerk
M5'
und dem zweiten seitlichen Gestellteil (107; 307), die se-
lektiv das Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seit-
lichen Gestellteil (107; 307) koppelt, wenn sich das Lauf-
werk (12, 112, 312) in der Arbeitsposition befindet;
- 8 -
M6
einen Schleifkopf (30, 130, 330), welcher an einem Ende
des Laufwerkes (12, 112, 312) gehalten wird,
M6a
wobei der Schleifkopf (30, 130, 330) mindestens eine
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) besitzt
M6b
und mindestens einen Motor (35, 35', 335), welcher mit der
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) gekoppelt ist
und deren Drehung veranlasst.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene neben-
geordnete Patentanspruch 16 nach Hauptantrag lautet:
N1
Schwenkjustierung (80, 180) in einer Reifenabrichtmaschi-
ne, welche einen Reifen (T) an ihrem Umfang prüft,
N2
wobei die Reifenabrichtmaschine einen Schleifkopf (30,
130, 330) aufweist,
N2a'
N2b
und um eine Schwenkachse schwenkbar ist, die sich durch
das Gelenk parallel zu einer Tangente am Umfang des Rei-
fens erstreckt,
N3
und die Schwenkjustierung (80, 180) eine Motorbaugruppe
(185) umfasst, die an dem Arm gehalten wird und funktio-
nell mit dem Schleifkopf (30, 130, 330) gekoppelt ist,
- 9 -
N4
wobei die Aktivierung der Motorbaugruppe (185) ein
Schwenken des Schleifkopfes (30, 130, 330) um die
Schwenkachse veranlasst.
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 26 wird auf die Streit-
patentschrift verwiesen.
Hilfsantrag I:
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patent-
anspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:
M1
Schleifvorrichtung (10, 110, 310) in einer Reifenabrichtma-
schine,
M2
welche ein Gestell (F) mit einem ersten seitlichen Gestellteil
(101; 301) und einem zweiten seitlichen Gestellteil (107;
307) besitzt,
M3
und das Gestell (F) einen Reifen (T) zur Prüfung aufnimmt,
welcher eine Mittelachse (CA) aufweist,
M4
wobei die Schleifvorrichtung (10, 110, 310) umfasst:
M4a
ein Laufwerk (12, 112, 312), welches schwenkbar mit dem
ersten seitlichen Gestellteil (101; 301) verbunden ist,
M4b
und eine Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) neben
dem Laufwerk,
- 10 -
M5
wobei das zweite seitliche Gestellteil (107; 307) selektiv das
Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seitlichen Ge-
stellteil (107; 307) koppelt, wenn sich das Laufwerk (12,
112, 312) in der Arbeitsposition befindet;
M6
einen Schleifkopf (30, 130, 330), welcher an einem Ende
des Laufwerkes (12, 112, 312) gehalten wird,
M6a
wobei der Schleifkopf (30, 130, 330) mindestens eine
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) besitzt
M6b
und mindestens einen Motor (35, 35', 335), welcher mit der
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) gekoppelt ist
und deren Drehung veranlasst,
M7
wobei die Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) das
Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seitlichen Ge-
stellteil (107, 307) in der Arbeitsposition verriegelt.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene neben-
geordnete Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag I lautet:
N1
Schwenkjustierung (80, 180) in einer Reifenabrichtmaschi-
ne, welche einen Reifen (T) an ihrem Umfang prüft,
N2
wobei die Reifenabrichtmaschine einen Schleifkopf (30,
130, 330) aufweist,
N2a'
- 11 -
N2b
und um eine Schwenkachse schwenkbar ist, die sich durch
das Gelenk parallel zu einer Tangente am Umfang des Rei-
fens erstreckt,
N3
und die Schwenkjustierung (80, 180) eine Motorbaugruppe
(185) umfasst, die an dem Arm gehalten wird und funk-
tionell mit dem Schleifkopf (30, 130, 330) gekoppelt ist,
N4
wobei die Aktivierung der Motorbaugruppe (185) ein
Schwenken des Schleifkopfes (30, 130, 330) um die
Schwenkachse veranlasst.
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 26 wird auf die Streit-
patentschrift verwiesen.
Hilfsantrag II:
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patent-
anspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:
M1
Schleifvorrichtung (10, 110, 310) in einer Reifenabrichtma-
schine,
M2
welche ein Gestell (F) mit einem ersten seitlichen Gestellteil
(101; 301) und einem zweiten seitlichen Gestellteil (107;
307) besitzt,
M3
und das Gestell (F) einen Reifen (T) zur Prüfung aufnimmt,
welcher eine Mittelachse (CA) aufweist,
M4
wobei die Schleifvorrichtung (10, 110, 310) umfasst:
- 12 -
M4a
ein Laufwerk (12, 112, 312), welches schwenkbar mit dem
ersten seitlichen Gestellteil (101; 301) verbunden ist,
M4b
und eine Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) neben
dem Laufwerk,
M5
wobei das zweite seitliche Gestellteil (107; 307) selektiv das
Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seitlichen Gestell-
teil (107; 307) koppelt, wenn sich das Laufwerk (12, 112,
312) in der Arbeitsposition befindet;
M6
einen Schleifkopf (30, 130, 330), welcher an einem Ende
des Laufwerkes (12, 112, 312) gehalten wird,
M6a
wobei der Schleifkopf (30, 130, 330) mindestens eine
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) besitzt
M6b
und mindestens einen Motor (35, 35', 335), welcher mit der
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) gekoppelt ist
und deren Drehung veranlasst,
M8
wobei die Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) ein
Verriegelungselement (203, 203') und eine Aufnahme (202)
besitzt, welche selektiv in Eingriff gebracht werden können,
um das Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seitlichen
Gestellteil (107; 307) zu verriegeln, wobei entweder die Auf-
nahme (202) oder das Verriegelungselement (203, 203') an
dem zweiten seitlichen Gestellteil (107; 307) oder dem
Laufwerk (12,112, 312) gehalten werden.
- 13 -
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene neben-
geordnete Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag II lautet:
M1
Schleifvorrichtung (10, 110, 310) in einer Reifenabrichtma-
schine,
M2
welche ein Gestell (F) mit einem ersten seitlichen Gestellteil
(101; 301) und einem zweiten seitlichen Gestellteil (107;
307) besitzt,
M3
und das Gestell (F) einen Reifen (T) zur Prüfung aufnimmt,
welcher eine Mittelachse (CA) aufweist,
M4
wobei die Schleifvorrichtung (10, 110, 310) umfasst:
M4a
ein Laufwerk (12, 112, 312), welches schwenkbar mit dem
ersten seitlichen Gestellteil (101; 301) verbunden ist,
M4b
und eine Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) neben
dem Laufwerk,
M5
wobei das zweite seitliche Gestellteil (107; 307) selektiv das
Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seitlichen Gestell-
teil (107; 307) koppelt, wenn sich das Laufwerk (12, 112,
312) in der Arbeitsposition befindet;
M6
einen Schleifkopf (30, 130, 330), welcher an einem Ende des
Laufwerkes (12, 112, 312) gehalten wird,
M6a
wobei der Schleifkopf (30, 130, 330) mindestens eine
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) besitzt
- 14 -
M6b
und mindestens einen Motor (35, 35', 335), welcher mit der
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) gekoppelt ist
und deren Drehung veranlasst,
M9
wobei die Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) eine
Rastbaugruppe umfasst, welche ein Handhabungselement
(209, 209') besitzt, das funktionell mit dem Verriegelungs-
element (203, 203') gekoppelt ist, wobei das Verriegelungs-
element (203, 203') selektiv eine Spannkraft auf das Lauf-
werk (12, 112, 312) und das Gestell (F) ausübt, und die
Ausübung der Spannkraft das Laufwerk (12, 112, 312) am
Gestell (F) festhält.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene neben-
geordnete Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag II lautet:
M1
Schleifvorrichtung (10, 110, 310) in einer Reifenabrichtma-
schine,
M2
welche ein Gestell (F) mit einem ersten seitlichen Gestellteil
(101; 301) und einem zweiten seitlichen Gestellteil (107;
307) besitzt,
M3
und das Gestell (F) einen Reifen (T) zur Prüfung aufnimmt,
welcher eine Mittelachse (CA) aufweist,
M4
wobei die Schleifvorrichtung (10, 110, 310) umfasst:
M4a
ein Laufwerk (12, 112, 312), welches schwenkbar mit dem
ersten seitlichen Gestellteil (101; 301) verbunden ist,
- 15 -
M4b
und eine Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) neben
dem Laufwerk,
M5
wobei das zweite seitliche Gestellteil (107; 307) selektiv das
Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seitlichen Gestell-
teil (107; 307) koppelt, wenn sich das Laufwerk (12, 112,
312) in der Arbeitsposition befindet;
M6
einen Schleifkopf (30, 130, 330), welcher an einem Ende
des Laufwerkes (12, 112, 312) gehalten wird,
M6a
wobei der Schleifkopf (30, 130, 330) mindestens eine
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) besitzt
M6b
und mindestens einen Motor (35, 35', 335), welcher mit der
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) gekoppelt ist
und deren Drehung veranlasst,
M10
wobei das Laufwerk (12, 112, 312) ein erstes und ein zwei-
tes Halteteil umfasst, welche sich von gegenüberliegenden
Seiten des Laufwerkes (12, 112, 312) nach außen zu den
ersten und zweiten seitlichen Teilen erstrecken,
M10a
ersten Gestellteil (101; 301) verbunden ist, und das zweite
Halteteil (106, 306) dem zweiten Gestellteil (107; 307) zu-
gewandt ist, wenn sich das Laufwerk (12, 112, 312) in einer
Arbeitsposition befindet, wodurch die Verriegelungseinrich-
tung (200, 200', 400) das zweite Halteteil (106, 306) an dem
zweiten seitlichen Gestellteil (107; 307) fixiert.
- 16 -
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene neben-
geordnete Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag II lautet:
N1
Schwenkjustierung (80, 180) in einer Reifenabrichtmaschi-
ne, welche einen Reifen (T) an ihrem Umfang prüft,
N2
wobei die Reifenabrichtmaschine einen Schleifkopf (30,
130, 330) aufweist,
N2a'
N2b
und um eine Schwenkachse schwenkbar ist, die sich durch
das Gelenk parallel zu einer Tangente am Umfang des Rei-
fens erstreckt,
N3
und die Schwenkjustierung (80, 180) eine Motorbaugruppe
(185) umfasst, die an dem Arm gehalten wird und funk-
tionell mit dem Schleifkopf (30, 130, 330) gekoppelt ist,
N4
wobei die Aktivierung der Motorbaugruppe (185) ein
Schwenken des Schleifkopfes (30, 130, 330) um die
Schwenkachse veranlasst.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2, 4 bis 9, 11 bis 14 und 16 bis 25 nach Hilfsantrag II
wird auf die Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 14. Januar 2010 verwiesen.
- 17 -
Hilfsantrag III:
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patent-
anspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet:
M1
Schleifvorrichtung (10, 110, 310) in einer Reifenabricht-
maschine,
M2
welche ein Gestell (F) mit einem ersten seitlichen Gestellteil
(101; 301) und einem zweiten seitlichen Gestellteil (107;
307) besitzt,
M3
und das Gestell (F) einen Reifen (T) zur Prüfung aufnimmt,
welcher eine Mittelachse (CA) aufweist,
M4
wobei die Schleifvorrichtung (10, 110, 310) umfasst:
M4a
ein Laufwerk (12, 112, 312), welches schwenkbar mit dem
ersten seitlichen Gestellteil (101; 301) verbunden ist,
M4b
und eine Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) neben
dem Laufwerk,
M5
wobei das zweite seitliche Gestellteil (107; 307) selektiv das
Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seitlichen Gestell-
teil (107; 307) koppelt, wenn sich das Laufwerk (12, 112,
312) in der Arbeitsposition befindet;
M6
einen Schleifkopf (30, 130, 330), welcher an einem Ende
des Laufwerkes (12, 112, 312) gehalten wird,
- 18 -
M6a
wobei der Schleifkopf (30, 130, 330) mindestens eine
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) besitzt
M6b
und mindestens einen Motor (35, 35', 335), welcher mit der
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) gekoppelt ist
und deren Drehung veranlasst,
M10
wobei das Laufwerk (12, 112, 312) ein erstes und ein zwei-
tes Halteteil umfasst, welche sich von gegenüberliegenden
Seiten des Laufwerkes (12, 112, 312) nach außen zu den
ersten und zweiten seitlichen Teilen erstrecken,
M10a
ersten Gestellteil (101; 301) verbunden ist, und das zweite
Halteteil (106, 306) dem zweiten Gestellteil (107; 307) zu-
gewandt ist, wenn sich das Laufwerk (12, 112, 312) in einer
Arbeitsposition befindet, wodurch die Verriegelungsein-
richtung (200, 200', 400) das zweite Halteteil (106, 306) an
dem zweiten seitlichen Gestellteil (107; 307) fixiert.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene neben-
geordnete Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag III lautet:
N1
Schwenkjustierung (80, 180) in einer Reifenabrichtmaschi-
ne, welche einen Reifen (T) an ihrem Umfang prüft,
N2
wobei die Reifenabrichtmaschine einen Schleifkopf (30,
130, 330) aufweist,
N2a'
- 19 -
N2b
und um eine Schwenkachse schwenkbar ist, die sich durch
das Gelenk parallel zu einer Tangente am Umfang des Rei-
fens erstreckt,
N3
und die Schwenkjustierung (80, 180) eine Motorbaugruppe
(185) umfasst, die an dem Arm gehalten wird und funktionell
mit dem Schleifkopf (30, 130, 330) gekoppelt ist,
N4
wobei die Aktivierung der Motorbaugruppe (185) ein
Schwenken des Schleifkopfes (30, 130, 330) um die
Schwenkachse veranlasst,
N5
wobei der Arm ein Paar voneinander beabstandeter Teile
besitzt und der Schleifkopf (30, 130, 330) zwischen dem
Paar der beabstandeten Teile befestigt ist,
N5a
und die Motorbaugruppe (185) an mindestens einem der
Teile befestigt und von dem Gelenk beabstandet ist,
N5b
wobei die Motorbaugruppe (185) mit dem Schleifkopf (30,
130, 330) durch eine Kupplung gekoppelt ist, die sich von
dem Motor zum Schleifkopf (30, 130, 330) außerhalb eines
der beabstandeten Teile erstreckt.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 5 und 7 nach Hilfsantrag III wird auf die An-
lage 4 zum Protokoll vom 14. Januar 2010 verwiesen.
- 20 -
Hilfsantrag IV:
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patent-
anspruch 1 nach Hilfsantrag IV lautet:
M1
Schleifvorrichtung (10, 110, 310) in einer Reifenabrichtma-
schine,
M2
welche ein Gestell (F) mit einem ersten seitlichen Gestellteil
(101; 301) und einem zweiten seitlichen Gestellteil (107;
307) besitzt,
M3
und das Gestell (F) einen Reifen (T) zur Prüfung aufnimmt,
welcher eine Mittelachse (CA) aufweist,
M4
wobei die Schleifvorrichtung (10, 110, 310) umfasst:
M4a
ein Laufwerk (12, 112, 312), welches schwenkbar mit dem
ersten seitlichen Gestellteil (101; 301) verbunden ist,
M4b
und eine Verriegelungseinrichtung (200, 200', 400) neben
dem Laufwerk,
M5
wobei das zweite seitliche Gestellteil (107; 307) selektiv das
Laufwerk (12, 112, 312) mit dem zweiten seitlichen Gestell-
teil (107; 307) koppelt, wenn sich das Laufwerk (12, 112,
312) in der Arbeitsposition befindet;
M6
einen Schleifkopf (30, 130, 330), welcher an einem Ende
des Laufwerkes (12, 112, 312) gehalten wird,
- 21 -
M6a
wobei der Schleifkopf (30, 130, 330) mindestens eine
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) besitzt
M6b
und mindestens einen Motor (35, 35', 335), welcher mit der
Schleifscheibe (32, 34; 132, 134; 332, 334) gekoppelt ist
und deren Drehung veranlasst,
M10
wobei das Laufwerk (12, 112, 312) ein erstes und ein zwei-
tes Halteteil umfasst, welche sich von gegenüberliegenden
Seiten des Laufwerkes (12, 112, 312) nach außen zu den
ersten und zweiten seitlichen Teilen erstrecken,
M10a
ersten Gestellteil (101; 301) verbunden ist und das zweite
Halteteil (106, 306) dem zweiten Gestellteil (107; 307) zu-
gewandt ist, wenn sich das Laufwerk (12, 112, 312) in einer
Arbeitsposition befindet, wodurch die Verriegelungsein-
richtung (200, 200', 400) das zweite Halteteil (106, 306) an
dem zweiten seitlichen Gestellteil (107; 307) fixiert.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag IV wird auf die Anlage 5
zum Protokoll vom 14. Januar 2010 verwiesen.
II.
1.
Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu
laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden
ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung
- 22 -
weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermitt-
lungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
2.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einspre-
chende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Stan-
des der Technik substantiiert mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß
dem erteilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt. Die Zulässigkeit des Ein-
spruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
3.
Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung erweisen sich die Gegenstände der unabhängigen Patentan-
sprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV aufgrund mangeln-
der Neuheit bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.
4.
Das Streitpatent betrifft eine Schleifvorrichtung und eine Schwenkjustierung in
einer Reifenabrichtmaschine.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine stabilere Haltevorrichtung für
eine Schleifscheibe in einer Reifenabrichtmaschine sowie eine Schwenkvor-
richtung zu schaffen, welche eine motorbetriebene Schwenkjustierung auf-
weist (vgl. die Absätze [0011] und [0012] der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird durch die Merkmale der unabhängigen Patentansprüche
gelöst.
5.
Die Frage der Ausführbarkeit und die Zulässigkeit der geltenden Patentan-
sprüche können dahinstehen, da die beanspruchten Gegenstände nicht pa-
tentfähig sind.
- 23 -
6.
Hauptantrag:
6.1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu ge-
E3
E3
schreibung Spalte 1, Zeilen 3 bis 5: "This invention relates to an improved ap-
paratus and method for removing selected portions of material from a tire sur-
face while the tire is rotating") ein Schleifvorrichtung (tire grinding apparatus
M1
welche (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung) ein Gestell mit einem ersten seit-
lichen Gestellteil und einem zweiten seitlichen Gestellteil (column members
M2)
und das Gestell (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung) einen Reifen (tire T) zur
M3
M4
ein Laufwerk (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung, insbesondere Spalte 6, Zeilen
15 bis 17: "Horizontal frame members 62 and 64 are rotatably mounted on
bearing supports 50 and 52 by means of trunnions [66] mounted in roller
bearings [68]"), welches schwenkbar (um die Achse 66) mit dem ersten seit-
lichen Gestellteil (column 36 rechts in der Figur 2) verbunden ist (Merkmal
M4a
und eine Verriegelungseinrichtung (vgl. die Figuren 2 und 3 mit Beschreibung,
insbesondere Spalte 5, Zeilen 53 bis 57: "..vertical plates 38 and 40 are
welded to plates 42 on the inside of each column to form supporting brackets
that are held on the column 36 by bolts 44 and plates 46 on the outside of the
M4b
lichen Gestellteil (column 36 links in der Figur 2), die, wegen der geschraubten
Verbindung, die ohne weiteres wieder trennbar ist, selektiv das Laufwerk
(frame member 64) mit dem zweiten seitlichen Gestellteil (column 36) koppelt,
M5'
- 24 -
Weiterhin weist die Schleifvorrichtung (tire grinding apparatus 12) einen
Schleifkopf (vgl. die Figuren 1, 2 und 4 mit Beschreibung, grinding wheels 32,
34) auf, welcher an dem Ende des Laufwerkes (62, 64, 102, 106) gehalten
M6
wobei der Schleifkopf mindestens eine Schleifscheibe (grinding wheels 32, 34)
M6a
schreibung Spalte 7, Zeilen 21 bis 30, electric motor 122), welcher (vgl.
Spalte 7, Zeilen 28 bis 30: "Thus, the motor 122 drives the grinding wheel 34
within ist protective housing 134") mit der Schleifscheibe gekoppelt ist und
M6b
Damit sind alle Merkmale des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1
E3
6.2.
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 16 gemäß Hauptan-
trag ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-
ständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Reifenabrichtmaschi-
nen befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschi-
nenbau, denn der Gegenstand des Nebenanspruchs 16 gemäß Hauptantrag
ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach
E2
E2
justierung (dual grinding assembly 18) in einer Reifenabrichtmaschine (vgl.
Spalte 5, Zeilen 35 bis 37, dual grinder tire uniformity optimizer apparatus 10),
welche einen Reifen an seinem Umfang prüft (vgl. Spalte 5, 43 bis 45: "The
load wheel 20 cooperates with sensing means (not shown) for measuring the
N1)
wobei die Reifenabrichtmaschine (10) einen Schleifkopf (vgl. die Figuren 1, 2
und 3 mit Beschreibung, grinder housing 26, 66, grinding wheels 32, 34, 68,
N2
Beschreibung, grinder arm 28, 72, mounting arm 86, 122) an einem Gelenk
- 25 -
N2a'
Schwenkachse (vgl. die Figuren 2, 4, 7 und 9, Spalte 6, Zeilen 52 bis 68,
Spalte 9, Zeilen 7 bis 28, tilt angle) schwenkbar ist, die sich durch das Gelenk
parallel zu einer Tangente am Umfang des Reifens (tire 16) erstreckt (Merk-
N2b
Dabei umfasst die Schwenkjustierung (vgl. die Figuren 4, 7 und 9, tilt adjuster
means 86, 121) einen manuell betätigbaren Hebel (control handle 99, 135) der
an dem Arm (86, 121, 28, 72) gehalten wird und funktionell mit dem Schleif-
N3
Aktivierung des Hebels (vgl. Spalte 6, 7 und 68: "..the control handle 99 con-
trols the tilt angle of the grinder arm 28.") ein Schwenken des Schleifkopfes
N4
gruppe").
Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 gemäß Hauptantrag unterscheidet
E2
durch die Verwendung einer Motorbaugruppe anstelle eines manuellen An-
triebs für das Schwenken des Schleifkopfes.
E2
rere Motoren für den Reifenantrieb und den Antrieb der Schleifscheiben vor-
gesehen sind, war es für den Fachmann naheliegend, für eine von ihm stets
angestrebte schnellere und effektivere Bearbeitung eine vollständigere Auto-
matisierung der Reifenabrichtmaschine vorzusehen und deshalb auch die aus
E2
der den manuellen Antrieb für das Schwenken des Schleifkopfes ersetzt und
der der Einfachheit halber auch am gleichen Einbauort angebracht wird.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 gemäß Hauptantrag ergibt sich für
den Fachmann somit in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
E2
- 26 -
6.3.
Auch die Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 26 nach Hauptantrag lassen, wie
der Senat überprüft hat, eine erfindungsbegründende Substanz nicht erken-
nen, was von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht wurde. Im übri-
gen hätten wie auch aufgrund ihrer Rückbeziehungen auf die jeweils nicht pa-
tentfähigen Ansprüche 1 und 16 keinen Bestand (BGH GRUR 2007, 862 ff.
- Invormationsübermittlungsverfahren II GRUR - RR 208, 456 f. - Installierein-
richtung). Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach Hin-
weis auf die Entscheidung Informationsübermittlungsverfahren II ausdrücklich
erklärt, dass wie die jeweiligen Anspruchssätze nur insgesamt beanspruche.
7.
Hilfsantrag I:
7.1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist ebenfalls nicht
E3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich
vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch eine Umformulierung im
M5
jedoch ebenfalls wie die bereits zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
M1
M6b
E3
die Figuren 2 und 3 mit Beschreibung) das zweite seitliche Gestellteil (column
36 links in Figur 2) wegen der geschraubten Verbindung mit Hilfe der Schrau-
ben (44), die jederzeit ohne weiteres festschraubbar und wieder lösbar ist, se-
lektiv das Laufwerk (frame member 64) mit dem zweiten seitlichen Gestellteil
(column 36), wenn sich das Laufwerk (frame member 64) in der Arbeitsposi-
M5
Außerdem verriegelt damit die Verriegelungseinheit (vgl. die Figuren 2 und 3,
bolts 44, plates 42, 46) das Laufwerk (64) durch die Verschraubung mit dem
- 27 -
zweiten seitlichen Gestellteil (column 36) in der Arbeitsposition, wie im Merk-
M7
Streitpatents unter "Verriegelung" gemeint, da hier ebenfalls, wie aus der
Figur 11 mit Beschreibung Absatz [0067) hervorgeht, mit "Verriegelung" eine
geschraubte Verbindung bezeichnet wird (das Verriegelungselement 203 hat
einen mit Gewinde versehenen Bereich 208).
Damit sind alle Merkmale des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1
E3
7.2.
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 16 gemäß Hilfsan-
trag I ist identisch mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 16 gemäß
Hauptantrag. Er beruht somit aus den bereits zum Hauptantrag diesbezüglich
angegebenen Gründen (vgl. Abschnitt 6.2.) ebenfalls nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und ergibt sich für ihn in nahe-
E2
7.3.
Auch die Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 26 nach Hilfsantrag I lassen, wie
der Senat überprüft hat, eine erfindungsbegründende Substanz nicht erken-
nen, was von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht wurde. Im Übri-
gen gilt das oben unter 6.3 Gesagte entsprechend.
8.
Hilfsantrag II:
8.1.
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 15 gemäß Hilfs-
antrag II ist identisch mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 16 gemäß
Hauptantrag. Er beruht somit aus den bereits zum Hauptantrag diesbezüglich
angegebenen Gründen (vgl. Abschnitt 6.2.) ebenfalls nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und ergibt sich für ihn in nahe-
E2
- 28 -
8.2.
Da die Patentinhaberin, wie ausgeführt, die jeweiligen Anspruchssätze nur
Ganzes beansprucht, ist die Patentfähigkeit der weiteren unabhängigen Pa-
tentansprüche 1, 3 und 10 gemäß Hilfsantrag II nicht mehr relevant. Sie fallen
somit wie auch die Unteransprüche 2, 4 bis 9, 11 bis 14 und 16 bis 25 gemäß
Hilfsantrag II mit dem nicht patentfähigen nebengeordneten Patentanspruch
15.
9.
Hilfsantrag III:
9.1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III ist zwar neu,
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-
manns, denn der Gegenstand dieses Patentanspruchs ergibt sich für ihn in
E3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III weist neben
M1
spruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I abgehandelt wurde (vgl. die
E3
M10
M10a
Halteteil umfasst, welche sich von gegenüberliegenden Seiten des Laufwerkes
(12, 112, 312) nach außen zu den ersten und zweiten seitlichen Teilen erstre-
M10
ten Gestellteil (101; 301) verbunden ist und das zweite Halteteil (106, 306)
dem zweiten Gestellteil (107; 307) zugewandt ist, wenn sich das Laufwerk (12,
112, 312) in einer Arbeitsposition befindet, wodurch die Verriegelungseinrich-
tung (200, 200', 400) das zweite Halteteil (106, 306) an dem zweiten seitlichen
M10a
M10
(vgl. die Figur 2 und 3 mit Beschreibung) das Laufwerk (frame member 62, 64)
- 29 -
ein erstes und zweites Halteteil (plates 40) umfasst, welche sich von gegen-
überliegenden Seiten des Laufwerks (62, 64) nach außen zu den ersten und
zweiten seitlichen Teilen (column 36) erstrecken.
Außerdem (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung) ist bei der aus der Druckschrift
E3
Figur 2) dem zweiten Gestellteil (column 36 links in der Figur 2) zugewandt,
wenn sich das Laufwerk (frame member 62, 64) in der Arbeitsposition befin-
det, wodurch die Verriegelungseinrichtung (bolts 44, plates 42, 46) das zweite
Halteteil (plate 40) an dem zweiten seitlichen Gestellteil (column 36) fixiert, wie
M10a
antrag III beansprucht ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet
E3
M10a
Halteteil schwenkbar mit dem ersten Gestellteil verbunden ist.
Da, wie aus den Absätzen [0064] und [0065] der Streitpatentschrift hervorgeht,
durch die Schwenkbarkeit der Schleifvorrichtung der Zugang zu den Bau-
gruppen der Schleifvorrichtung erleichtert werden soll, um eine einfachere
Wartung wie z. B. den Ersatz der Schleifscheiben zu ermöglichen, ist es für
den Fachmann nahegelegt, diese Maßnahme auch bei der aus der Druck-
E3
diese statt abnehmbar schwenkbar auszubilden, da er eine höhere Wartungs-
freundlichkeit der Schleifvorrichtung immer anstreben wird, insbesondere auch
deshalb, weil ihm für die Wartung schwenkbar ausgebildete Maschinenteile
(z. B. Motorhaube bei Kraftfahrzeugen) ohnehin allgemein bekannt sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III ergibt sich
somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
E3.
- 30 -
9.2.
Der Nebenanspruch 6 und die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 gemäß Hilfsan-
trag III teilen das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag III, da sie Teil desselben Antrags sind.
10.
Hilfsantrag IV:
10.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV ist identisch mit
dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III. Er beruht so-
mit aus den bereits zum Hilfsantrag III diesbezüglich angegebenen Gründen
(vgl. Abschnitt 9.1.) ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-
ständigen Fachmanns und ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem
E3
10.2. Die Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag IV teilen das Rechtsschicksal
des nicht patentfähigen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV, da sie Teil
desselben Antrags sind.
Daher ist das Patent insgesamt zu widerrufen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Dr. Morawek
Baumgärtner
Bernhart
Dr. Müller
Hu