Urteil des BPatG vom 13.11.2003
BPatG: marke, verwechslungsgefahr, bestandteil, kennzeichnungskraft, immobilienfonds, eugh, begriff, garantie, patent, erhaltung
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 11/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 300 79 378
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 36 vom 13. November 2003 aufgeho-
ben.
Die Löschung der angegriffenen Marke wird wegen des Wider-
spruchs aus der Marke 396 28 795 angeordnet.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die
Dienstleistungen
„Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds und Anteilen an
geschlossenen Immobilienfonds“
am 26. Oktober 2000 angemeldeten und am 12. Juli 2001 registrierten Marke
300 79 378
Quatro Garant
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auf Grund der am 17. Dezember 1996 eingetragenen Marke 396 28 795
Quattro
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch durch Beschluss vom
13. November 2003 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Dienst-
leistungen identisch seien und die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzum-
fang der Widerspruchsmarke als normal einzustufen seien. Den insoweit erforder-
lichen erheblichen Markenabstand halte die angegriffene Marke ein. In der Ge-
samtheit der Vergleichsmarken bestünden deutliche Unterschiede, da es sich bei
der jüngeren Marke um eine Mehrwortmarke handle, während die Widerspruchs-
marke eine Einwortmarke sei. Für den Verkehr bestehe keine Veranlassung die
Einheit „Quatro Garant“ auseinanderzureißen und sich nur am Bestandteil
„Quatro“ zu orientieren. Die jüngere Marke würde ohne einen speziellen Sinnge-
halt in der Gesamtheit wahrgenommen werden. Die von der Widersprechenden
behauptete beschreibende Bedeutung des Begriffs „Garant“ im Sinne von „Garan-
tie“ ergebe keinen Sinn in Zusammenhang mit dem Fantasiebegriff „Quatro“.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie trägt vor, dass dem allein kennzeichnungskräftigen Markenwort „Quatro“ in der
angegriffenen Marke das rein beschreibende Markenwort „Garant“ angefügt wor-
den sei, das lediglich die Werthaltigkeit oder ähnliche Eigenschaften des angebo-
tenen Fonds umschreibe. Die Bezeichnung „Garant“ sei in der Dienstleistungs-
klasse 36 häufig vertreten. Die Widersprechende weist insoweit auf verschiedene
Marken mit dem Bestandteil „Garant“ hin. Aus diesem Grunde sei der Begriff den
angesprochenen Verkehrskreisen als solcher durchaus geläufig. Demgegenüber
habe das Markenwort „Quattro“, das schriftbildlich außerordentlich ähnlich und
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klanglich mit der Widerspruchsmarke identisch sei, eine zumindest normale Kenn-
zeichnungskraft.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass die Entscheidung der Markenstelle zutreffend sei. Die
Markenwörter seien in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Eine darüber hinaus ge-
hende Verwechslungsgefahr bestehe ebenfalls nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die Gefahr von Ver-
wechslungen hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Marken gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG für gegeben.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken er-
fassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich infor-
mierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen
ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508
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- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu be-
rücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbeson-
dere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH a. a. O. - Lloyd; BGH
a. a. O. - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 997 - HONKA). Dabei stehen die
verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden
Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z. B. ein geringerer Grad an Marken-
ähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. durch
einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann
(st. Rspr. BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/Etop). Nach diesen Grundsätzen
muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.
1. Nachdem Benutzungsfragen nicht angesprochen worden sind, ist für die
Frage der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die „Ver-
mittlung von geschlossenen Immobilienfonds und Anteilen von geschlossenen
Immobilienfonds“ im Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke wird von
dem Begriff „Finanzdienstleistungen“ im Dienstleistungsverzeichnis der Wider-
spruchsmarke umfasst.
2. Der Senat legt seiner Beurteilung ferner mangels anderer Anhaltspunkte eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde. Den
insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die sich gegenüberstehenden
Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Dabei ist davon auszugehen,
dass die jüngere Marke durch den Bestandteil „Quatro“ im Wesentlichen geprägt
wird.
Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke
ohne weiteres ein Element herauszugreifen um dessen Übereinstimmung mit der
Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR
1996, 198, 199 -
Springende
Raubkatze). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn einem der Markenteile
eine so eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung
zukommt, dass darin der markenmäßige Schwerpunkt des Gesamtzeichens gese-
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hen werden kann (BGH GRUR
1996, 775 -
Sali Toft; GRUR
1998, 930
- Fläminger).
So verhält es sich im vorliegenden Fall. „Garant“ ist für die angesprochenen Ver-
kehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das interessierte allgemeine Publikum ein
beschreibender Hinweis dahingehend, dass das Angebot der Markeninhaberin
eine Garantie für eine besondere Absicherung enthält. „Garant“ ist nämlich ein in
die deutsche Sprache eingegangenes Fremdwort, das eine Person oder eine In-
stitution bezeichnet, die (durch ihr Ansehen) Gewähr für die Sicherung, Erhaltung
o. ä. bietet (vgl. Duden Online Das Fremdwörterbuch). Wie sich auch aus den von
der Widersprechenden genannten Marken ergibt, ist „Garant“ gerade im Hinblick
auf Dienstleistungen der Klasse 36 ein häufig benutzter und beliebter Markenbe-
standteil. Es handelt sich somit um eine beschreibende Bezeichnung, die in Al-
leinstellung nicht schutzfähig wäre. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass
die angegriffene Marke lediglich von dem in keiner Weise beschreibenden Be-
standteil „Quatro“ geprägt wird. Dieser Bestandteil ist jedenfalls klanglich mit der
Widerspruchsmarke identisch, so dass insoweit eine Verwechslungsgefahr be-
steht.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass aus Gründen der
Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
gez.
Unterschriften