Urteil des BPatG vom 20.02.2008

BPatG (marke, kaffee, kakao, tee, beschwerde, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, register, eintragung, bezug)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
20. Februar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 14 023
28 W (pat) 124/07
Verkündet am
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hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüs-
se der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 3. März 2005 und vom 3. Januar 2007 aufge-
hoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marek 947 475 „Sana“ wird die
Löschung der angegriffenen Marke 303 14 023 „WELLSANA“ für
die Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“ ange-
ordnet.
Es wird festgestellt, dass das weitergehende Verfahren wegen der
teilweisen Rücknahme des Widerspruchs gegenstandslos gewor-
den ist.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 303 14 023
WELLSANA
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ist am 19. März 2003 für die Eintragung in das Register angemeldet worden. Die
Eintragung erfolgte am 14. Juli 2003 für eine Reihe von Waren aus den Klas-
sen 30 und 32, darunter „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“.
Gegen diese Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 947 475
Sana
die seit dem 30.
Juli
1976 in das Register eingetragen ist für die Waren
„Coffeinfreier und milder (reizarmer) Bohnenkaffee“.
Nachdem die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts
den Widerspruch zunächst mit Beschluss vom 3. März 2005 zurückgewiesen
hatte, hat sie mit Erinnerungsbeschluss vom 4. Januar 2007 unter entsprechender
Teilaufhebung des Erstbeschlusses die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke für die Waren „Kaffee“ angeordnet und den weitergehenden Widerspruch
zurückgewiesen.
Die Widersprechende verfolgt mit ihrer Beschwerde eine weitergehende Löschung
der angegriffenen Marke und zwar - nach einer Beschränkung des Widerspruchs -
jetzt noch für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“. Sie trägt
vor, dass die Widerspruchsmarke seit über dreißig Jahren durchgehend für
koffeinfreien Kaffee in Deutschland benutzt und beworben werde. In den Jahren
2003 und 2004 seien mit der Widerspruchsmarke jeweils mehr als … Tonnen
Kaffee umgesetzt worden, im Jahr 2005 über … Tonnen. In denselben Jahren
habe der deutsche Marktanteil der Widersprechenden für koffeinfreien Kaffee bei
ca. … % (2003 und 2004) bzw. bei über … % (2005) gelegen.
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Sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. März 2005 und vom 3. Ja-
nuar 2007 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der
Marke 947 475 „Sana“ die Löschung der angegriffenen Marke
303 14 023 „WELLSANA“ für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und
„Kaffee-Ersatzmittel“ anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren keine
ausdrücklichen Anträge gestellt und war in der mündlichen Verhandlung vom
20. Februar 2008 nicht vertreten. Sie hat jedoch zu der Beschwerde Stellung
genommen und sie als unbegründet bezeichnet. Sie meint, dass die Wider-
spruchsmarke beschreibende Anklänge enthalte und ihre Kennzeichnungskraft
daher von Haus aus schwach sei. Für die Feststellung einer deutlich erhöhten
Kennzeichnungskraft reichten weder der Sachvortrag der Widersprechenden noch
die von dieser eingereichten Unterlagen aus, zumal die Widerspruchsmarke nach
dem Vortrag der Widersprechenden nur zusammen mit der Hausmarke „Tchibo“
benutzt werde. Im Übrigen weiche die angegriffene Marke „WELLSANA“ durch die
zusätzliche Silbe „Well“, die noch dazu am Wortanfang steht, so deutlich von der
Widerspruchsmarke ab, dass jede markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher
ausgeschlossen werden könne.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat - nachdem der Widerspruch
auf die Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“ beschränkt worden
ist - in der Sache Erfolg. In Bezug auf diese Waren besteht zwischen den
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Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und die
angegriffene Marke war deswegen für die genannten Waren zu löschen.
Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Wort „sana“. Es stammt aus dem Latei-
nischen, ist die weibliche Form des Eigenschaftsworts „sanus“ und bedeutet „heil,
gesund, vernünftig“. In Bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke „Coffeinfreier
und milder (reizarmer) Bohnenkaffee“ enthält „sana“ jedenfalls beschreibende
Anklänge, die die Kennzeichnungskraft der Marke von Haus aus schwächen. Die
Marke ist jedoch seit über 30 Jahren im Register eingetragen und wird - das ist
zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig - seitdem durchgehend für koffein-
freien Kaffee benutzt. Eine so lang andauernde Benutzung ist in der Regel dazu
geeignet, eine von Haus aus schwache Kennzeichnungskraft jedenfalls über den
reinen Bestandsschutz hinaus zu steigern. Daher muss die angegriffene Marke
gegenüber der Widerspruchsmarke zwar keinen deutlichen Abstand einhalten,
wohl aber einen erkennbaren. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke
für die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht gerecht.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die jetzt noch beschwerdegegenständlichen
Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“ aus dem Warenverzeichnis
der angegriffenen Marke mit den Waren der Widerspruchsmarke „Coffeinfreier und
milder (reizarmer) Bohnenkaffee“ entweder identisch oder diesen Waren sehr
ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
13. Auflage, S. 147). Die angegriffene Marke setzt sich aus den Wörtern „Well“
und „sana“ zusammen. Der englische Ausdruck „well“ gehört zum englischen
Grundwortschatz, bedeutet „wohl, gesund“ und hat zuletzt in Deutschland im Zuge
der sogenannten „Wellness-Bewegung“ allgemeine Bekanntheit und Verständ-
lichkeit erlangt. Für die angegriffene Marke hat das zur Folge, dass die auf-
zählende Verbindung der Wörter „well“ und „sana“ trotz der Zusammenschreibung
schriftbildlich und klanglich klar erkennbar bleibt. Klar erkennbar bleibt damit auch
die Widerspruchsmarke als Bestandteil der angegriffenen Marke, zumal die
angegriffene Marke „WELLSANA“ im Deutschen auf der zweiten und dritten Silbe
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betont wird. Es kommt hinzu, dass die begriffliche Bedeutung von „well“ der von
„sana“ so nahe kommt, dass „well“ fast das moderne Synonym für „sana“ sein
könnte. Wegen dieser klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Ähnlichkeiten
zwischen den Vergleichsmarken bei gleichzeitiger Warenidentität bzw. hoher
Warenähnlichkeit reicht der Abstand zwischen den Vergleichsmarken nicht mehr
aus, um für die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen
Marke eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG sicher auszuschließen. Daher waren die angegriffenen Beschlüsse auf-
zuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 947 475 „Sana“ war die
Löschung der angegriffenen Marke 303 14 023 „WELLSANA“ für die Waren
„Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“ anzuordnen.
Stoppel Schell
Werner
Me