Urteil des BPatG vom 10.07.2007
BPatG: stand der technik, fig, maschine, patentanspruch, gerichtliche zuständigkeit, perpetuatio fori, besondere zuständigkeit, datenträger, einspruch, produktion
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 349/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 22 293
…
BPatG 154
08.05
- 2 -
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der
Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und der Richterin k.A. Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 43 22 293 wird widerrufen.
- 3 -
G r ü n d e
I
Das Patent 43 22 293 mit der Bezeichnung „Verfahren zum elektronischen Mana-
gen von landwirtschaftlichen Maschinen“ ist am 5. Juli 1993 beim Patentamt an-
gemeldet worden. Mit Beschluss vom 7. Januar 2003 wurde hierauf das Patent
erteilt und am 28. Mai 2003 dessen Erteilung veröffentlicht.
Gegen das Patent haben die Firmen
D…
in M… in I…, US
am 16. August 2003
(nachfolgend Einsprechende I)
und
C…
in H…, DE
am 27. August 2003
(nachfolgend Einsprechende II)
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende I hat ihren Einspruch auf die folgenden Druckschriften gestützt:
D1: H. Auernhammer und T. Muhr: The use of GPS in agriculture
for yield mapping and tractor implement guidance,
Conference publication of the First International Symposium:
- 4 -
Real Time Differential Applications of the Global Positioning
System, 1991, Verlag TÜV Rheinland, Seiten 455 bis 465.
D2: R. Artmann, H. Speckmann und J. Robra: Datenübertragung
zwischen Traktor, Arbeitsgeräten und Betriebscomputer,
Landtechnik Jg. 44 (1989), Heft 10, Seiten 428 bis 431.
Die Einsprechende II hat ihren Einspruch zusätzlich zu den im Prüfungsverfahren
bereits in Betracht gezogenen Druckschriften
D3:
WO 86/05353 A1 und
D4:
EP 0 181 308 A1
noch auf den folgenden Stand der Technik gestützt:
D5: VDI/MEG Kolloquium Agrartechnik, 5./6. März 1992,
Weihenstephan, Heft Nr. 14, Ortung und Navigation land-
wirtschaftlicher Fahrzeuge,
„Rechnergestützter Pflanzenbau am Beispiel der umwelt-
orientierten Düngung“, Seite 1 - 14.
D6:
VDI/MEG Kolloquium Agrartechnik, 5./6. März
1992,
Weihenstephan, Heft Nr. 14, Ortung und Navigation
landwirtschaftlicher Fahrzeuge,
„Ortung und Ertragsermittlung beim Mähdrusch in den Ernte-
jahren 1990 und 1991“, Seite 107 - 122.
D7: US 4 831 539.
- 5 -
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 hat die Einsprechende I noch das folgende, den
Inhalt eines Vortrags, der beim Wintertreffen vom 11. bis 14. Dezember 1984 der
American Society of Agricultural Engineers gehalten wurde Wiedergebende und
als in einem entsprechenden Tagungsband veröffentlichte Papier eingeführt,
nämlich:
D8:
G. Jahns und H. Speckmann: Agricultural Electronics on
Farm Machinery Needs Standardized Data Transfer - a
Concept, (Paper No. 84
-
1633) American Society of
Argicultural Engineers, St. Joseph, Michigan 49085 USA.
Die Einsprechenden haben übereinstimmend erklärt, dass das patentgemäße
Verfahren gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit beruhe. In den Vordergrund ihrer Ausführungen hierzu haben sie
dabei die Druckschriften D1 bis D3, D5, D7 und D8 gestellt.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. In
der mündlichen Verhandlung hat sie das Patent mit einem einzigen neu
vorgelegten Patentanspruch verteidigt.
Der einzige geltende Patentanspruch lautet (ohne Bezugszeichen):
„Verfahren zum elektronischen Managen von landwirtschaftlichen
Maschinen zum Bestellen, Düngen, Spritzen etc., wobei diesen
Maschinen zumindest ein Prozessrechner mit einer Sende- und
einer Empfangsstation und jeweils einer GPS-Einrichtung zuge-
ordnet ist, der mit einer eine Sende- und Empfangsstation aufwei-
senden zentralen Rechnerstation und mit einem einer Erntema-
schine mit GPS-Einrichtung zugeordneten Prozessrechner Daten
austauscht, wobei der Prozessrechner der Maschine mit der
Rechnerstation im Online-Betrieb arbeitet, um während des Be-
- 6 -
stell-, Dünge- und/oder Spritzvorgang von der zentralen Rechner-
station aus die Ausbringmenge mit aktualisierten Daten zu steuern
bzw. zu regeln und wobei der Prozessrechner der Erntemaschine
zusammen mit der GPS-Einrichtung aktuelle Erntedaten an die
Rechnerstation übermittelt.“
Die Patentinhaberin hat zu dem geltenden Anspruch vorgetragen, dass dieser
nunmehr den erfindungsgemäßen Gedanken klarer zum Ausdruck bringe und eine
Einschränkung gegenüber dem erteilten Anspruch 1 darstelle, weil auf die dort
noch vorhandene „oder“-Verknüpfung, welche u. a. einen Datenaustausch aus-
schließlich zwischen dem Prozessrechner der Erntemaschine und dem Prozess-
rechner der Bestellmaschinen beanspruche, wie dies auch im Ausführungsbeispiel
nach Fig. 2 der Streitpatentschrift dargestellt sei, verzichtet werde. Die entgegen-
gehaltenen Verfahren, welche landwirtschaftliche Bestellmaschinen zum Ge-
genstand hätten, die ausgehend von den aus Erntemaschinen gewonnenen Daten
mit Hilfe eines elektronischen Managements geführt werden (z. B. gemäß den
Druckschriften D1, D3 und D5), seien nicht geeignet, das Verfahren nach dem
geltenden Anspruch vorwegzunehmen oder nahezulegen, denn die dort aus-
schließlich verwendeten portablen Datenträger erlaubten keinen zeitgleichen Da-
tenaustausch i. S. d. beanspruchten Verfahrens. Ein Online-Betrieb zwischen ei-
ner zentralen Rechnerstation und einer Bestellmaschine sei auch nicht Gegen-
stand des Standes der Technik nach der D2, wie die Patentinhaberin weiter aus-
geführt hat, während der Gegenstand nach der D7 ein anderes Fachgebiet
(elektronisches Management von Schwerlastfahrzeugen in Tagebau-Minen) be-
treffe, welches der Fachmann zur Lösung landtechnischer Fragen nicht zu Rate
ziehen würde.
Zum geltenden Anspruch hat die Patentinhaberin schließlich noch erklärt, dass im
Ausdruck „… zu steuern bzw. zu regeln…“ das Wort „bzw.“ gegen das Wort „und“
auszutauschen sei, um den Anspruchstext damit in Einklang mit den entspre-
chenden Stellen der ursprünglichen und erteilen Unterlagen zu bringen.
- 7 -
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentanspruch beschränkt aufrecht zu erhalten mit der Maßgabe,
das Wort „bzw.“ gegen das Wort „und“ auszutauschen.
Die Patentinhaberin hat ferner angeregt, die Zuständigkeit des Bundespatentge-
richts für das Einspruchsverfahren rechtlich zu überprüfen und hierzu die Rechts-
beschwerde zuzulassen.
Die Einsprechenden (I und II) haben ihren Angriff auf das Streitpatent auch im
Hinblick auf den geltenden Anspruch aufrecht erhalten. Sie haben hierzu vorge-
tragen, dass dieser Anspruch gegenüber dem von ihrer Seite bereits hinsichtlich
des erteilten Anspruchs 1 aufgezeigten Stand der Technik ebenfalls nicht be-
standsfähig sei.
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
das Patent 43 22 293 in vollem Umfang zu widerrufen.
II
1.
Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis ein-
schließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225)
durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entschei-
den. Mit der Einlegung der Einsprüche am 16. bzw. 27. August 2003 und damit
innerhalb des nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach
dem 1. Januar 2002 bis vor dem 1. Juli 2006) beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift die besondere
Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über Ein-
- 8 -
sprüche nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren
begründete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, ins-
besondere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3
ZPO heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des
Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und u. a. der Aufhebung der Über-
gangsbestimmung des § 147 Abs. 3 PatG nach der Überzeugung des Senats
nicht entfallen (Thomas/Putzo ZPO, 27. Aufl., Rdn. 16 zu § 261; vgl. hierzu auch
die Entscheidungen des 23.
Senats vom 10. Mai 2007 - 23 W (pat) 313/03
m. w. N. und des 19. Senats vom 9. Mai 2007 - 19 W (pat) 344/04 sowie den von
der Patentinhaberin vorgelegten Beschluss des 34. Senats vom 24. Mai 2007
- 34 W (pat) 351/03).
Nachdem der Bundesgerichtshof diese Auffassung in seinen Beschlüssen vom
17.
April
2007 (X ZB 9/06 -
Informationsübermittlungsverfahren) und vom
27. Juni 2007 (X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II) bereits bestätigt
und entschieden hat, dass die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das
Einspruchsverfahren nach §
147 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 PatG in den vom
1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen nicht verfassungs-
widrig ist und die vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtliche Zuständigkeit
- entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Beschl. v.
12. April 2007 - 11 W (pat) 383/06) - fortbesteht unbeschadet dessen, dass sie
infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr
auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann, hat der Senat keinen
Anlass gesehen, die von der Patentinhaberin zur Frage der Zuständigkeit des Ge-
richts angeregte Rechtsbeschwerde des § 147 Abs. 3 Satz 5 PatG an den
Bundesgerichtshof nach § 100 PatG zuzulassen. Darüber hinaus handelt es sich
bei dem vorliegenden Verfahren ohnehin nicht um einen Sachverhalt, der mit dem
vom 11. Senat zu entscheidenden vergleichbar ist, bei dem der erste Einspruch
vor dem 1. Juni 2006 und der zweite nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden war.
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2.
Die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche sind substantiiert auf den
Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 21 PatG gestützt. Sie
sind daher zulässig. Sie sind auch begründet, da sie zum Widerruf des Patents
führen.
3.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentan-
spruch betrifft der Gegenstand des Patents ein Verfahren zum elektronischen Ma-
nagen von landwirtschaftlichen Maschinen zum Bestellen, Düngen, Spritzen etc.
mit den folgenden Merkmalen:
1.
Den Maschinen (zum Bestellen, Düngen, Spritzen etc.) ist
zumindest ein Prozessrechner mit einer Sende- und einer
Empfangsstation und jeweils einer GPS-Einrichtung zuge-
ordnet.
1.1 Der Prozessrechner (der Maschinen zum Bestellen, Düngen,
Spritzen etc.) tauscht mit einer eine Sende- und Empfangs-
station aufweisenden zentralen Rechnerstation Daten aus.
1.2 Der Prozessrechner (der Maschinen zum Bestellen, Düngen,
Spritzen etc.) tauscht mit einem einer Erntemaschine mit
GPS-Einrichtung zugeordneten Prozessrechner Daten aus.
1.3 Der Prozessrechner der Maschine (zum Bestellen, Düngen,
Spritzen etc.) arbeitet mit der Rechnerstation im Online-
Betrieb, um während des Bestell-, Dünge- und/oder Spritz-
vorgangs von der zentralen Rechnerstation aus die Aus-
bringmenge mit aktualisierten Daten zu steuern und zu
regeln.
- 10 -
2. Der Prozessrechner der Erntemaschine übermittelt zu-
sammen mit der GPS-Einrichtung aktuelle Erntedaten an die
Rechnerstation.
(Die Klammerausdrücke nach „Maschine(n)“ bzw. nach „Prozessrechner“ geben
jeweils den Maschinentyp an, der mit dem jeweiligen Ausdruck gemeint ist. Die
Zuordnung erfolgte mit Hilfe der im Anspruchstext angegebenen, den Bezug bzw.
Zusammenhang herstellenden Ausdrücken wie „diesen Maschinen“ oder „der Ma-
schine“).
Mit den angegebenen Merkmalen soll gemäß Abs. [0004] der Streitpatentschrift
die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum elektronischen Managen von land-
wirtschaftlichen Maschinen zu schaffen, mit welchem aktuell an die ermittelten
Ertragsparameter angepasste Gutmengen ausbringbar sind.
Die oben gegliedert dargestellte Merkmalsabfolge bezieht sich auf eine Ausfüh-
rungsform, wie sie aus Fig. 1 der Streitpatentschrift ersichtlich ist. Insgesamt geht
es dort um Maschinen wie Sämaschinen, aber auch Düngerstreuer, Spritzen usw.,
die jeweils einen Prozessrechner (mit Sende- und Empfangseinheit) und eine
GPS-Einrichtung (Global Positioning System) aufweisen (Merkmal 1.), wobei die
Prozessrechner der einzelnen Bestell- und Pflegemaschinen mit einer zentralen
Rechnerstation (z. B. auf dem Hof) Daten austauschen können (Merkmal 1.1).
Auch können die Prozessrechner dieser Maschinen mit den Prozessrechnern an-
derer Maschinentypen mit GPS-Einrichtung - nämlich einer Erntemaschine - Daten
austauschen (Merkmal 1.2). Außerdem arbeitet „der“ Prozessrechner der Ma-
schine (eigentlich „die“ Prozessrechner) nach Merkmal 1.3 im Online-Betrieb mit
dem Rechner der Rechnerstation, d. h. es besteht ein direkter und aktueller Da-
tenaustausch zwischen dem Zentralrechner (auf dem Hof) und den auf bestimm-
ten Feldern und dort an bestimmten Stellen arbeitenden Maschinen zum Bestel-
len, Düngen, Spritzen etc. (vgl. Abs. [0015] der Streitpatentschrift), um so während
- 11 -
des Bestell-, Dünge- und/oder Spritzvorgangs von der zentralen Rechnerstation
aus die Ausbringmenge mit aktualisierten Daten zu steuern und zu regeln. Zu die-
sem Zweck ruft der Prozessrechner (der jeweiligen Bestellmaschine; diese Pro-
zessrechner sind in Fig. 1 mit den Bezugsziffern 5 und 6 versehen) mittels tele-
metrischen Datenaustausches die Daten vom Zentralrechner 1 auf der Hofstation
ab, wie in Abs. [0015] der Streitpatentschrift im zweiten Satz zum Ausdruck ge-
bracht wird. Im nächsten Abs. [0016] wird dann ausgeführt, dass „vom zentralen
Rechner (PC) 1 in das System eingegriffen werden kann, d. h. die im Prozess-
rechner 5,6 befindlichen Daten können während des Ausbringvorgangs unmittel-
bar verändert werden…“.
Andererseits wird in Abs. [0013] zur Rolle der Erntemaschine ausgeführt, dass
diese während der Ernte die Erntedaten an die Rechnerstation 1 übermittelt, wo-
bei diese Daten mit Hilfe der GPS-Einrichtung auf der Erntemaschine bestimmten
Flächenbereichen auf dem Feld zugeordnet werden können. Diese Ausführungen
gibt auch das Merkmal 2. des Anspruchs gemäß obiger Gliederung wieder.
Sowohl im Anspruch als auch in den zugehörigen Beschreibungspassagen ist also
davon die Rede, dass die Erntemaschine lediglich Daten an den zentralen Rech-
ner (Rechnerstation 1) übermittelt, während es weder in diesbezüglich konkreten
Anspruchsmerkmalen wie Merkmal 2 noch in der Beschreibung Hinweise auf ei-
nen dieser Datenflussrichtung entgegengesetzt verlaufenden Datenfluss zwischen
Rechnerstation und Erntemaschine, also von der Rechnerstation zur Erntema-
schine hin, gibt. Dies steht auch im Einklang mit einem entsprechenden, lediglich
in eine Richtung, nämlich von der Erntemaschine auf die Rechnerstation hin aus-
gerichteten Pfeil in der hierzu relevanten Darstellung in Fig. 1 der Streitpatent-
schrift.
- 12 -
Nach alledem ist der Senat der Auffassung, dass unter einem Austausch von Da-
ten - diese Formulierung findet sich sowohl in Merkmal 1.1, welches den Daten-
austausch zwischen den Bestellmaschinen und der Rechnerstation beschreibt, als
auch in Merkmal 1.2, welches den Datenaustausch zwischen Erntemaschine und
Bestellmaschine zum Gegenstand hat, - bei verständiger Würdigung des Gesamt-
inhalts des Streitpatents zumindest auch ein in lediglich eine Richtung laufender
Datenfluss verstanden werden kann, zumindest zwischen Erntemaschine und
Rechnerstation. Auch ist der Datenaustausch zwischen dem Prozessrechner der
Erntemaschine und denen der Bestellmaschine keineswegs derart unmittelbar,
wie es Merkmal 1.2 - isoliert gelesen - vermuten lassen könnte. Vielmehr verläuft
der entsprechende Datenfluss nach der im geltenden Anspruch beanspruchten
Verfahrensvariante immer über den zentralen Rechner (Rechnerstation). Wie aus
der Beschreibung zu diesem Ausführungsbeispiel hervorgeht, werden die Ernte-
daten zuerst von der Erntemaschine an die Rechnerstation übermittelt (Abs.
[0013]), um dann von der Rechnerstation entsprechend modulierte Daten zur
Steuerung und Regelung der Ausbringmenge von Saatgut und/oder Dünger an die
Bestellmaschinen weiterzugeben (Abs. [0014]). Gegenteiliges ist auch dem Ver-
lauf der Pfeile in der maßgeblichen Fig. 1 nicht zu entnehmen. Demzufolge ver-
steht der Senat unter dem in Merkmal 1.2 beschriebenen Datenaustausch zwi-
schen Bestellmaschinen und Erntemaschine keinen unmittelbaren Datenaus-
tausch zwischen diesen Maschinen, sondern einen Datenaustausch, dem immer
die Rechnerstation zwischengeschaltet ist. Diese Auffassung steht im übrigen
auch im Einklang mit den Ausführungen der Patentinhaberin, die in der mündli-
chen Verhandlung zu dem neu vorgelegten Anspruch erklärt hat, dass damit das
Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 - dort ist eine direkte Kommunikation zwischen
den Prozessrechnern der Erntemaschine und denen der Bestellmaschinen ohne
Umweg über die Rechnerstation dargestellt und in den zugehörigen Beschrei-
bungsstellen (Abs. [0017]) beschrieben - nunmehr ausgeschlossen und nicht mehr
weiter verfolgt werden soll.
- 13 -
4.
Der geltende Patentanspruch, der gegenüber dem erteilten Anspruch 1 be-
schränkt und mit einem in den erteilten und ursprünglichen Unterlagen offenbarten
erklärenden Zusatz versehen wurde, mag zulässig sein. Das Verfahren mit den
Merkmalen des Patentanspruchs mag auch gewerblich anwendbar sein und die
erforderliche Neuheit aufweisen. Es beruht jedoch aus den nachfolgend darge-
legten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die WO 86/05353 A1 (D3) ist ein Verfahren zum elektronischen Managen
von landwirtschaftlichen Maschinen, hier zum Düngen, bekannt geworden (vgl.
insbes. Fig. 2 und S. 5 ff.). Der Maschine, hier Düngerstreuer (F), ist zumindest ein
Prozessrechner (P3) zugeordnet (Fig. 2), wobei sich dieser Prozessrechner (P3)
auf dem den Düngerstreuer (F) betreibenden Traktor (T) (vgl. auch Fig. 1) befindet
(vgl. hierzu S. 8, Z. 1 bis 6). Der Maschine zum Düngen ist ferner jeweils eine Or-
tungseinrichtung (location means) (L) (vgl. Fig. 2) zugeordnet (S. 8, Z. 3 bis 6),
wobei es sich hierbei um eine Einrichtung handelt, die permanent Funksignale von
Satelliten empfängt und auswertet, wie dies allgemein bekannt ist und beispiels-
weise auch in der Seefahrt genutzt wird (S. 5, letzter Abs. bis S. 6, 1. Abs.). Be-
reits diese Angaben geben Anlass, das beschriebene Ortungssystem zumindest
als dem GPS (Global Positioning System) äquivalent zu betrachten. Nach alledem
ist bei dem entgegengehaltenen Verfahren das Merkmal 1. gemäß Merkmals-
gliederung mit Ausnahme der am Prozessrechner vorgesehenen Sende- und
Empfangseinrichtung bereits verwirklicht. Auch tauscht der Prozessrechner der
Maschine zum Düngen mit einer Rechnerstation (P2) - diese befindet sich im Büro
der Farm oder eines landwirtschaftlichen Beratungsdienstes (vgl. S. 7, 2. Abs. Z. 3
bis 5) - Daten aus (vgl. Fig. 2). Wie aus der zeichnerischen Darstellung in Fig. 2
ersichtlich (Pfeil TM von P2 zu P3 und Pfeil AM von P3 zu P2), erfolgt dieser
Datenaustausch nicht lediglich in einer Richtung, sondern dem Fahrzeug mit dem
Düngerstreuer wird über die zentrale Rechnerstation eine (kartierte) Streuan-
weisung (TM) übermittelt, während Daten über die tatsächliche Arbeitsausführung
(AM) an den zentralen Rechner (P2) zurück vermittelt werden. Somit ist auch
Merkmal 1.1 bereits vorweggenommen mit Ausnahme des Einsatzes einer Sende-
- 14 -
und Empfangsstation an der zentralen Rechnerstation (und dem Prozessrechner
der Maschine zum Düngen), denn beim entgegengehaltenen Verfahren erfolgt die
Datenübertragung im Wege einer portablen Speichereinheit (vgl. S. 7, letzte
5 Zeilen und S. 9 , 1. Abs., letzte 3 Zeilen).
Auch tauscht der Prozessrechner (P3) der Maschine zum Düngen (T, F) mit einem
einer Erntemaschine (C) mit satellitengestützten Ortungssystem (L) (gleich wie
oder identisch mit GPS) zugeordneten Prozessrechner (P1) Daten aus, wie dies
auch Merkmal 1.2 des Patentanspruchs fordert. Dieser Datenaustausch erfolgt
- wie auch im Streitpatent beschrieben - ausgehend vom Prozessrechner (P1) der
Erntemaschine (Mähdrescher C) unter Zwischenschaltung der zentralen Rechner-
station (P2) an den Prozessrechner (P3) der Maschine zum Düngen. Dies ist aus
Fig. 2 der Entgegenhaltung D3 ersichtlich, wo im Sinne des Pfeils (YM) eine
Ertragskartierung auf die zentrale Rechnerstation (P2) übertragen wird und von
dieser in eine kartierte Streu-Anweisung (TM) überführt wird, welche auf den
Prozessrechner (P3) übertragen wird (Pfeil TM in Fig. 2) (vgl. hierzu auch S. 7, 2.
und 3. Abs.). Nach alledem ist Merkmal 1.2 im Sinne der gemäß Punkt II.3. der
Beschlussbegründung dargelegten Auslegung bereits vollumfänglich durch die in
Fig. 2 der Entgegenhaltung dargestellten Verhältnisse vorweggenommen. Ledig-
lich aus Gründen der Vollständigkeit wird noch darauf hingewiesen, dass auch ein
direkter Datenaustausch zwischen Erntemaschinen und Maschine zum Düngen
Gegenstand dieser Entgegenhaltung ist (S. 10, 2. Abs.).
Beim entgegengehaltenen Verfahren nach der D3 werden vom Prozessrechner
der Erntemaschine (P1) auch schon aktuelle Erntedaten - also solche, die sich
während des Erntevorgangs ergeben - zusammen mit den Daten der Ortungsein-
richtung (GPS) an die Rechnerstation (P2) übermittelt (vgl. Fig. 2), so dass auch
der Inhalt des Merkmals 2. bereits vollumfänglich vorweggenommen ist, denn an
dieser Stelle des Anspruchs wird keinerlei Aussage über die Art und Weise der
Datenübermittlung getroffen.
- 15 -
Das Verfahren nach Patentanspruch unterscheidet sich von dem entgegengehal-
tenen Verfahren gemäß D3 noch darin, dass sowohl dem Prozessrechner der
Maschinen zum Bestellen, Düngen, Spritzen etc. als auch der zentralen Rechner-
station eine Sende- und Empfangsstation angegliedert ist (Teilmerkmale von 1.
und 1.1). Ferner unterscheidet es sich vom Verfahren nach D3 darin, dass der
Prozessrechner der Maschinen zum Bestellen, Düngen, Spritzen etc. mit der
Rechnerstation im Online-Betrieb arbeitet, um während des Arbeitsvorgangs von
der zentralen Rechnerstation aus die Ausbringmenge mit aktualisierten Daten zu
steuern und zu regeln, also im Gesamtumfang des Merkmals 1.3.
Ein ähnliches Verfahren wie in der D3 beschrieben ist auch durch den Artikel von
H. Auernhammer: „Rechnergestützter Pflanzenbau am Beispiel der umweltorien-
tierten Düngung“ (VDI/MEG Kolloquium Agrartechnik, Heft Nr. 14, 1992) (D5)
bekannt geworden, wobei diese Druckschrift hier nur ergänzend und gutachterlich
zum Beleg damaliger fachüblicher Überlegungen bei der Suche nach zukunfts-
orientierten Lösungen herangezogen wird. Aus Abb. 3 der D5 ist ein Verfahren
ersichtlich, bei dem ausgehend von Erntemaschinen (Mähdrescher, Ladewagen
für Stroh) entsprechende Erntedaten ermittelt werden, welche auf kartenförmigen
portablen Datenträgern einer zentralen Rechnerstation zugeführt werden, von der
aus dann entsprechend umgesetzte Daten, wiederum mit Hilfe portabler Daten-
träger, einer Bestellmaschine (Sämaschine) bzw. Maschinen zur Ausbringung or-
ganischer (Gülle) bzw. mineralischer Dünger zugeführt werden, wobei die Ortung
der Maschinen ebenfalls über GPS erfolgt. Unter Punkt „5. Zusammenfassung und
Ausblick“ dieser Druckschrift wird im letzten Absatz auf S. 14 u. a. ausgeführt,
dass „maschineninterne Regelkreise aufgebaut und zu inner- und überbetriebli-
chen Informationskreisläufen verknüpft werden“ sollen (Zeilen 3, 4 dieses Abs.).
Grundlegende Arbeiten hierzu bestehen freilich zunächst darin, dass - wie in dem
genannten Absatz sinngemäß fortgefahren wird - geeignete Normen für Schnitt-
stellen bei Landmaschinen und Ackerschleppern geschaffen werden. Auch wenn
hier erste Schritte zur Umsetzung derartiger Verfahren in die Praxis darin gesehen
werden und zum damaligen Zeitpunkt auch darin gesehen werden mussten, die
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einzelnen elektronischen Systeme von Schleppern und angebauten Maschinen
und ggf. auch Erntemaschinen untereinander kompatibel zu gestalten, ist das
übergeordnete Ziel aller dieser Bestrebungen, nämlich die Schaffung maschinen-
interner Regelkreisläufe und deren Verknüpfung zu inner- und überbetrieblichen
Informationskreisläufen, hier bereits erkennbar formuliert.
Ähnlich wird eine derartige Zielsetzung auch in dem hier ebenfalls lediglich gut-
achterlich in Betracht gezogenen Artikel von R. Artmann et al.: „Datenübertragung
zwischen Traktor Arbeitsgeräten und Betriebscomputer“ (Landtechnik 44. Jahrg.
10/89, S. 428 bis 431) (D2) beschrieben. So wird dort auf S. 428, li. Sp. unter der
Überschrift „Ausgangslage“ die Notwendigkeit des Einsatzes der Mikroelektronik
im ackerbaulichen Produktionsprozess zur Verbesserung der Produktqualität und
zur Kostensenkung gesehen. Im Folgesatz werden dann die Voraussetzungen für
eine effiziente Nutzung der Mikroelektronik darin gesehen, dass „exakte aktuelle
inner- und außerbetriebliche Daten, geeignete Berechnungsprogramme, eine ge-
sicherte Umsetzung der Ergebnisse und eine ständige Rückkoppelung während
der Produktion“ zur Verfügung gestellt werden müssen. Zwar ist der Patentinhabe-
rin darin zuzustimmen, dass der konkrete Inhalt dieser Druckschrift auf die Schaf-
fung normierter Systeme zum Datentransfer zwischen Traktor-Geräte-Systemen
und dem Betriebscomputer gerichtet ist. Gleichwohl ist auch hier in den o. g. Text-
passagen bereits wieder eine übergeordnete Aufgabe erkennbar, die damals
schon bei den mit diesen Fragen befassten Arbeitsgruppen im Raume stand,
nämlich eine ständige Rückkoppelung während der Produktion, während die Nor-
mierung der Gerätesysteme hierzu nur einen allerersten Schritt bzw. einen Ein-
stieg bedeutet.
- 17 -
So ist für einen Fachmann, einen Diplom-Agraringenieur mit Hochschulausbildung
und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption rechnergestützter Verfahren in der
ackerbaulichen Pflanzenproduktion, der aus dem Stand der Technik nach der
WO 86/05353 A1 das rechnergestützte Management von über satellitengestützte
Ortungssysteme geführten landwirtschaftlichen Maschinen, allerdings noch unter
Verwendung portabler Datenträger zwischen Erntemaschine, zentraler Rechner-
station und Maschinen zum Düngen, kennt, klar, dass bei dem dort beschriebenen
Verfahren als notwendige Voraussetzung zu dessen Durchführung die Normierung
der Schnittstellen der einzelnen elektronischen Systeme auf den Landmaschinen
sowie dem zentralen Rechner bereits abgeschlossen sein muss. Demgemäß wird
er auf der Grundlage des Standes der Technik nach der WO 86/05353 A1 im
Sinne der aus den o. g. gutachterlich betrachteten Druckschriften D2 und D5
erkennbaren übergeordneten Aufgabe weiterarbeiten, ohne sich den Blick von
dem dort noch konkret formulierten Ruf nach einer Normierung der Schnittstellen
- dies bildet bei dem im Stand der Technik nach der WO 86/05353 A1 bereits
konkret beschriebenen Verfahren eine Voraussetzung zu dessen Umsetzung -
verstellen zu lassen. Diese aus den o. g. gutachterlich betrachteten Druckschriften
D2 und D5 ableitbare übergeordnete Aufgabe besteht aber darin, maschinen-
interne Regelkreisläufe und deren Verknüpfung zu inner- und überbetrieblichen
Informationskreisläufen zu schaffen im Hinblick auf eine ständige Rückkopplung
während der Produktion. Dabei führen die Begriffe „Informationskreisläufe“ und
„ständige Rückkopplung“ einen Fachmann, der einen entsprechenden Datenaus-
tausch zwischen Erntemaschine, zentraler Rechnerstation und z. B. Düngema-
schinen mit Hilfe portabler Datenträger wie Chipkarten, die im Stand der Technik
nach der WO 86/05353 A1 Verwendung finden, zwangsläufig zu Überlegungen,
die Übertragungswege noch direkter, aktuell wirksamer und zeitnäher zu gestalten
und zwar in ähnlicher Weise, wie dies zum Dialog mit dem GPS bereits besteht.
Dies hat zur Folge, dass die Technik der portablen Datenträger verlassen werden
muss, um den Stand der Technik im Sinne der o. g. übergeordneten Aufgaben-
stellung weiterzuentwickeln. Der Fachmann wird demzufolge an der Art und Weise
der Datenübertragung ansetzen.
- 18 -
Hierzu wird sich der Fachmann nach vorhandenen Lösungen in demjenigen Stand
der Technik umsehen, der sich auf den zeitnahen Datentransfer zwischen mobilen
Arbeitsmaschinen und einer zentralen Rechnerstation bezieht. Hierbei wird er die
Lehre der aus einem benachbarten Fachgebiet - nämlich das Managen einer
Flotte von Schwerlastfahrzeugen in Minen - stammenden US 4 831 539 (D7), ggf.
unter Beratung mit einem Fachmann für den Datentransfer zwischen verschiede-
nen mobilen und stationären Einheiten, in Betracht ziehen. Gegenstand der Druck-
schrift D7 ist das Managen einer Flotte von Schwerlastfahrzeugen, spezielle Mul-
denkipper, zum Einsatz in Minen, welche im Tagebau arbeiten (Sp. 1 Z. 19 ff.).
Diese sehr schweren Spezialfahrzeuge sind hoch kostenintensiv und müssen da-
her bei ihrem Einsatz optimal ausgenutzt werden, d. h. sie sollen weder überladen
noch unterhalb der vollen Ladekapazität betrieben werden (Sp. 4 Z. 42 ff.). Zur
Durchführung eines derartigen Managements ist eine sog. Zentrale (155) - diese
besteht u. a. auch aus einem (zentralen) Computer 155 d (vgl. z. B. Fig. 6 und
16) - mit den Prozessrechnern (101) der Fahrzeuge über sowohl diesen Prozess-
rechnern (101) als auch der Rechnerstation (155 d) zugeordnete Sende- und
Empfangsstationen (Transceiver 150 und 155 a, vgl. Fig. 6 und 16 sowie Sp. 8,
Z. 26 bis 34), also per Funkübertragung, verbunden. In dem Prozessrechner (101)
des jeweiligen Fahrzeugs laufen eine Vielzahl von im Fahrzeug durch geeignete
Sensoren ermittelte Daten, wie z. B. das Zuladegewicht, Treibstoffvorrat, Stei-
gungsanzeige, Entfernungsanzeige von bestimmten Punkten, Fahrtrichtungsan-
gaben usw. zusammen, wie in Fig. 2 dargestellt ist. Auch eine Positionserfassung
der sich in Bewegung befindlichen Fahrzeuge fließt hier mit ein, welche allerdings
nicht über GPS, sondern über eine Infrarot-Sensorik läuft und zwar derart, dass
einerseits bestimmte Signalmasten an Wegen und Plätzen aufgestellt sind, mit
denen das Fahrzeug über IR-Strahlung Kontakt aufnimmt (Sp. 8, Z. 35 ff.) und die
Maschinen und Gebäude an Orten der Be- und Entladung der Transportfahrzeuge
solche IR-Detektoren aufweisen und damit signalisieren, dass das Fahrzeug jetzt
in „ihrem“ Bereich ist (vgl. Fig. 4a).
Jedenfalls wird der Zentralrechner (155 d) vom Prozessrechner (101) der einzel-
nen Fahrzeuge ständig über deren Beladungszustand und deren momentane Po-
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sition unterrichtet. Dies geschieht gem. Fig. 6 und 16 dadurch, dass dem Prozess-
rechner (101) eines Fahrzeugs über ein „Modem“ (352) eine Sende- und Emp-
fangseinrichtung (Transceiver 150) angegliedert ist, wobei diese Einrichtung (150)
mit einer entsprechenden Sende-/Empfangseinrichtung (155a) eines zentralen
Computers (155d) korrespondiert.
Auch arbeitet die in der US 4 831 539 beschriebene Datenübertragung zwischen
dem Prozessrechner (101) des betreffenden Schwerlastfahrzeugs mit der zentra-
len Rechnerstation (155) im Online-Betrieb, wie beispielsweise aus den Ausfüh-
rungen in Sp. 8, Z. 26 bis 34 hervorgeht, wo beschrieben ist, dass die vom Pro-
zessrechner (101) (des Fahrzeugs) an die zentrale Rechnerstation (155) übermit-
telten Daten von der zentralen Rechnerstation verarbeitet und als Instruktions-
Daten jedem einzelnen Prozessrechner (jedes einzelnen Fahrzeugs) zurückge-
sandt werden. Es findet mithin ein Online-Dialog zwischen den einzelnen Fahr-
zeugen und der zentralen Rechnerstation statt.
Nach alledem wird ein maßgeblicher Fachmann, dem ein konkreter technischer
Ansatz zur Durchführung eines Verfahrens zum elektronischen Managen von
landwirtschaftlichen Maschinen durch den Stand der Technik nach der
WO 86/05353 A1 (D3) bereits vorgegeben ist, den dort noch mit portablen Daten-
trägern ausgeführten Datentransfer im Hinblick auf die bereits vor dem Anmelde-
tag des Streitpatents formulierte allgemeine Aufgabe der Schaffung von Informa-
tionskreisläufen und ständiger Rückkoppelung während der Produktion - diese
wird durch den Inhalt der Artikel von Auernhammer (D5) und Artmann et al. (D2)
dokumentiert - mit Hilfe der aus der US 4 831 539 (D7) bekannten Datenüber-
tragung per Funk und im Online-Betrieb weiter verbessern. Die Übertragung be-
kannter Mittel zur telemetrischen Datenübermittlung gemäß D7 auf ein ebenfalls
bekanntes Verfahren zum elektronischen Managen landwirtschaftlicher Maschinen
nach D3 stellt eine kontinuierliche und nicht sprunghafte Weiterentwicklung des
Standes der Technik dar und führt unmittelbar zu einem Verfahren gemäß Pa-
tentanspruch, denn durch die Lehre aus der D7 werden die beim Verfahren nach
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der D3 nicht vorhandenen Sende- und Empfangsstationen an den Prozess-
rechnern der Maschinen und der zentralen Rechnerstation (Teile der Merkmale 1.
und 1.1) ebenso vorweggenommen wie ein Online-Betrieb zwischen den Prozess-
rechnern der Maschinen und der zentralen Rechnerstation (Merkmal 1.3).
Mithin hat der Patentanspruch keinen Bestand.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Hu