Urteil des BPatG vom 10.04.2006

BPatG: berufliche erfahrung, strahlung, neuheit, form, beschwerdekammer, patentschutz, erfindung, physiker, patentfähigkeit, quelle

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 314/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. April 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend
das Patent 198 57 044
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hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. April 2006 durch …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechenden machen in ihren Einspruchsschriftsätzen mangelnde Patent-
fähigkeit geltend.
Die Einsprechende I ist - wie schriftsätzlich angekündigt - zur mündlichen Ver-
handlung nicht erschienen. Im Einspruchsschriftsatz beantragt sie,
das Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende II beantragt in der mündlichen Verhandlung ebenfalls,
das Patent zu widerrufen.
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Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1, 11 und 19, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, und noch anzupassenden Unterla-
gen aufrechtzuerhalten, hilfsweise unter Zusammenfassung der
Patentansprüche 1, 11 und 19 mit den Merkmalen der erteilten
Patentansprüche 7 bzw. 13.
Die Patentansprüche 1, 11 und 19 gemäß Hauptantrag lauten:
1. Verfahren
zur
Fixierung eines Farbauftrages (7) auf einem
blattartigen und/oder endlosen Träger (6), insbesondere von To-
nerpulver auf Kopierpapier und/oder Laserdruckpapier, wobei der
Farbauftrag (7) erwärmt wird, um eine dauerhafte Verbindung mit
dem Träger (6) zu erzielen, und wobei der Farbauftrag (7) mit
Infrarotstrahlung bestrahlt wird, so dass der Farbauftrag (7) durch
Absorption mindestens eines Teils der Infrarotstrahlung erwärmt
und fixiert wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass zur Erwärmung und Fixierung allein Strahlung im Bereich
des nahen Infrarot eingesetzt wird, welche im Wesentlichen nur
den Farbauftrag erwärmt und die von einer Strahlungsquelle (1)
emittiert wird, die eine Emissionstemperatur von 2900 K oder hö-
her hat, und die Strahlungsflussdichte der auf den Träger (6) auf-
treffenden Strahlung mehr als 300 kW/m
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beträgt.
11. Vorrichtung zur Fixierung eines Farbauftrages (7) auf einem
blattartigen und/oder endlosen Träger (6), insbesondere von To-
nerpulver auf Kopierpapier und/oder Laserdruckpapier, wobei der
Farbauftrag (7) erwärmt wird, um eine dauerhafte Verbindung mit
dem Träger (6) zu erzielen, mit mindestens einer Strahlungs-
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quelle (1) zum Erzeugen von Infrarotstrahlung und einem Be-
strahlungsbereich, in den der Träger (6) einbringbar ist, um dort
der Infrarotstrahlung ausgesetzt zu werden, so dass der Farbauf-
trag erwärmt und fixiert wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass die oder jede Strahlungsquelle (1) die einzige Wärmequelle
der Vorrichtung bildet oder bilden und eine Temperaturstrahlungs-
quelle ist,
welche bei Emissionstemperaturen von 2900
K oder höher
betreibbar ist,
wobei die Strahlungsflussdichte der auf den Träger (6) auftreffen-
den Strahlung mehr als 300 kW/m
2
beträgt.
19. Verwendung einer Infrarotlampe zur Fixierung eines Farbauf-
trages (7) auf einem blattartigen und/oder endlosen Träger (6),
insbesondere von Tonerpulver auf Kopierpapier und/oder Laser-
druckpapier, wobei der Farbauftrag durch von der Infrarot-
lampe (1) erzeugte Infrarotstrahlung aufgrund von Strahlungsab-
sorption erwärmt wird und eine dauerhafte Verbindung mit dem
Träger eingeht,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Infrarotlampe (1) als einzige Wärmequelle bei Emissionstem-
peraturen von 2900 K oder höher betreibbar ist und eine Strah-
lungsflussdichte der auf den Träger (6) auftreffenden Strahlung
von mehr als 300 kW/m
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erzeugt.
Die Patentansprüche 1, 11 und 19 gemäß Hilfsantrag fassen die Patentansprü-
che 1, 11 und 19 mit den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 7 bzw. 13 zu-
sammen.
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Die Einsprechende II führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentan-
spruches 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem sei fraglich, ob das Merkmal, dass
die Erwärmung und Fixierung allein durch Strahlung im Bereich des nahen Infrarot
erfolge, aus den ursprünglichen Unterlagen und der Patentschrift entnehmbar sei.
Die Patentinhaberin hält den Patentanspruch 1 in den Fassungen gemäß Haupt-
antrag und Hilfsantrag für zulässig. Der Gegenstand dieser Patentansprüche sei
außerdem auch neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Die Einsprüche sind unbestritten zulässig. Sie führen zum Widerruf des Patents.
Das Merkmal des Patentanspruches 1 in den Fassungen gemäß Hauptantrag und
Hilfsantrag, wonach die Erwärmung und Fixierung allein durch Strahlung im Be-
reich des nahen Infrarot erfolgt, ist weder aus den ursprünglichen noch aus den
erteilten Unterlagen entnehmbar.
Als Fachmann ist ein Physiker mit Hochschulausbildung anzusehen, der über be-
rufliche Erfahrung in der Entwicklung von Druckeinrichtungen verfügt.
Die Patentinhaberin verweist zur Offenbarung des fraglichen Merkmals auf die
Patentschrift, insbesondere Spalte 4, Z. 27 bis 30. Dort ist angegeben, dass die
Erwärmung des Farbauftrags mittels Infrarotstrahlung in kurzer Zeit, insbesondere
innerhalb von Sekundenbruchteilen oder von wenigen Sekunden, stattfindet.
Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass nicht noch weitere zusätzliche
Wärmequellen, wie sie beispielsweise in Kopiergeräten zur Vorerwärmung des
Papiers verwendet werden, zum Einsatz kommen. Dies bleibt für den unbefange-
nen Fachmann vielmehr offen.
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Auch aus der in der Patentschrift angegebenen Aufgabe, ein Verfahren an-
zugeben, bei dem eine für die Fixierung nicht erforderliche Erwärmung von Vor-
richtungsteilen und/oder des blattartigen Trägers vermeidbar ist oder zumindest
reduziert wird, lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei der
Infrarotstrahlung um die einzige Wärmequelle handelt. Die weiteren von der Pa-
tentinhaberin genannten Beschreibungsstellen in der Patentschrift (Ab-
sätze [0015], [0017], [0018]) offenbaren lediglich, dass die Strahlung im Bereich
des nahen Infrarot liegt. Zusätzliche Wärmequellen werden an keiner Stelle der
Patentschrift ausgeschlossen.
Auch aus den ursprünglichen Unterlagen, die sich hinsichtlich der genannten Be-
schreibungsteile der Patentschrift nicht wesentlich von der Patentschrift unter-
scheiden, ist das fragliche Merkmal nicht zu entnehmen. Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag erschließt sich damit für
den Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkön-
nens weder aus den ursprünglichen Unterlagen noch aus der Patentschrift.
Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 11 und 19 in den
Fassungen gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag, die das unzulässige Merkmal in
anderer Formulierung („die einzige Wärmequelle“ bzw. „als einzige Wärmequelle“)
ebenfalls enthalten.
Die Patentinhaberin verweist darauf, dass das fragliche Merkmal einem Disclaimer
ähnlich sei und daher zumindest zur Herstellung der Neuheit zulässig sei. Auch in
Form eines Disclaimers formulierte Merkmale müssen jedoch in den ursprüngli-
chen und in den erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sein.
Dies würde selbst dann gelten, wenn man die Entscheidung der Großen Be-
schwerdekammer des Europäischem Patentamts vom 8. April 2004, G 1/03, zu
Grunde legen würde. Denn nach dieser Entscheidung ist ein in den ursprünglichen
Unterlagen nicht offenbarter Disclaimer nur dann zulässig, wenn er dazu dient, die
Neuheit wiederherzustellen, indem er einen Anspruch gegenüber einem Stand der
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Technik nach Artikel 54 (3) und (4) EPÜ oder gegenüber einer zufälligen Vorweg-
nahme nach Artikel 54 (2) EPÜ abgrenzt, oder einen Gegenstand auszuklammern,
der nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ aus nichttechnischen Gründen vom Patent-
schutz ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht
gegeben.
gez.
Unterschriften