Urteil des BPatG vom 08.11.2006

BPatG: weekend, wortmarke, unterscheidungskraft, wochenende, werbung, schokolade, joghurt, eugh, website, hotellerie

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 112/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 33 079.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 154
08.05
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke
Weekend-Feeling
für die folgenden Waren der Klassen 29, 30 und 32.
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gelees, insbe-
sondere Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsegelees; Konfitüren,
Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter,
Käse, Sahne, Joghurt, Trinkmilch, Sauermilch, Buttermilch,
Fruchtjoghurt, ;Milchpulver für Nahrungszwecke; Konserven, näm-
lich Fleisch-, Fisch-, Obst-, und Gemüsekonserven; Speiseöle und
-fette; Joghurt mit Schokolade oder Kakaozusätzen, alkoholfreie
Milchmischgetränke, Schokolade- und Kakaogetränke mit über-
wiegendem Milchanteil, Kefir, Sahne, Quark, Frucht- und Kräuter-
quarkspeisen, Dessertspeisen, im Wesentlichen bestehend aus
Milch und Geschmackszusätzen mit Gelatine und/oder Stärke als
Bindemittel, Butterschmalz, Käse- und Frischkäsezubereitungen,
Milch- und Molkepulver als Humannahrungsmittel, diätetisches
Joghurt für nicht medizinische Zwecke.
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Tees einschließlich Kräutertees; Kakao, Kakaopräparate und
-getränke; Schokolade und Schokoladewaren; Honig; für die
menschliche Ernährung zubereitetes Getreide, insbesondere Ha-
ferflocken und andere Getreideflocken, Getreidepräparate ausge-
nommen Futtermittel, Müsli-Präparate; Brot, Backwaren; Vollkorn-
reis; Hefe, Aromastoffe, ausgenommen ätherische Öle; Gewürze,
Puddings, Speiseeis, Speiseeispulver, Dauer- und Feinbackwa-
ren, insbesondere Fertigkuchen und Waffeln.
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser, alkoholfreie, vita-
minhaltige und isotonische Getränke; Fruchtgetränke und Frucht-
säfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Ge-
tränken.“
Diese Anmeldung hat die Markenstelle für die Klasse 29 mit zwei Beschlüssen,
von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der
Begründung, dass der angemeldeten Wortmarke die notwendige
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie
meint, die Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Marke
enthalte weder eine konkrete Sachangabe zu den beanspruchten Waren noch
andere produktspezifische Informationen. Soweit der Ausdruck „Weekend-Feeling“
bereits werbend im Handel verwandt werde, sei bisher keine Verwendung im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren nachgewiesen worden. Im Übrigen
könne bei den angesprochenen weitesten Verkehrskreisen nicht davon ausge-
gangen werden, dass diese mehrheitlich über die erforderlichen Englisch-Kennt-
nisse verfügten, um die inhaltliche Bedeutung der angemeldeten Marke richtig zu
verstehen. Weiter beruft sich die Anmelderin auf die Eintragung einer Wortmarke
„Weekendfeeling“ für Waren der Klasse 16, auf die Eintragung der Wortmarke
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„Weekend“ für Milch und Milchprodukte und auf die Eintragung von Wortkombina-
tionen mit dem Bestandteil „Weekend“.
Sie beantragt,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 vom
3. Januar 2005 und vom 23. Mai 2005 aufzuheben.
Die Anmelderin ist bereits im patentamtlichen Verfahren auf den Beschluss des
erkennenden Senats vom 4. April 2001 - Weekendfeeling - hingewiesen worden.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, in der die Anmelderin nicht ver-
treten war, hatte der Senat der Anmelderin Internetauszüge übersandt (vgl. Seiten
34 ff. der Gerichtsakten), mit denen die Verwendung des Ausdrucks „Weekend-
feeling“ auf deutschen Websites in den Bereichen Hotellerie, Wellness und Wo-
chenendsendungen im Rundfunk belegt wurde sowie die Verwendung dieses
Ausdrucks auf einer individuellen Website. Die Anmelderin hat hierzu keine Stel-
lungnahme abgegeben, sondern nur um Entscheidung nachgesucht.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug aufgenommen auf den Inhalt der Akten
des patentamtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn
die Markenstelle hat die Eintragung der angemeldeten Wortmarke „Weekend-Fee-
ling“ zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es diesem Ausdruck an der
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.
In ihrer Argumentation verkennt die Anmelderin die Entwicklung der maßgeben-
den Rechtsprechung in den letzten Jahren. Es trifft zu, dass der Bundesgerichts-
hof bei allgemeinen Begriffen wie dem vorliegenden in der Vergangenheit für die
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Frage der Unterscheidungskraft darauf abgestellt hat, ob es sich um gebräuch-
liche Begriffe der deutschen oder einer bekannten fremden Sprache handelt, die
vom Verkehr nur als solche und nicht als betriebliche Unterscheidungsmittel ver-
standen wurden. Konnte eine Wortmarke in diesem Sinne nur wörtlich genommen
werden und war ihre eindeutige Bedeutung beschreibend oder anpreisend, so
fehlte der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 1999,
1093, 1095 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Ausgehend von der
Idee, dass sich Herkunftsfunktion einerseits und Werbewirkung andererseits nicht
gegenseitig ausschließen müssen, konnten nach dieser Rechtsprechung solche
Marken unterscheidungskräftig sein, die mehr als nur eine ausschließliche inhalt-
liche Bedeutung hatten (vgl. BGH GRUR 2002, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 816,
817 - Bonus II). Dagegen hat der Europäische Gerichtshof verlangt, dass aus der
Sicht des Durchschnittsverbrauchers stets die Herkunftsfunktion der jeweiligen
Marke im Vordergrund stehen muss. Dahinter muss eine mögliche Werbefunktion
zurücktreten (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT).
Angesichts der festgestellten Entwicklungen in der Umgangssprache und der
Praktiken der Werbung wird die angemeldete Wortmarke „Weekend-Feeling“ im
Bereich der beanspruchten Waren der Klassen 29, 30 und 32 nur als allgemeine
Werbeanpreisung und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. Der Marke
fehlt daher die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Der Ausdruck „Weekend-Feeling“ ist allgemein gebräuchlich sowohl im allgemei-
nen Sprachgebrauch als auch in der Werbung im Zusammenhang mit den prakti-
schen Gewohnheiten, denen die breitesten Verkehrskreise am Wochenende
nachgehen. Dazu gehören an erster Stelle Konsumgewohnheiten, nicht zuletzt der
Einkauf von Lebensmitteln und deren Verzehr.
Die Anmelderin bestreitet nicht mehr, dass die Wörter „weekend“ und „feeling“
zum lexikalisch belegten Bestandteil der deutschen Sprache geworden sind. Be-
reits in dem zitierten Beschluss vom 4. April 2001 (28 W (pat) 105/00 - Weekend-
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feeling) hatte der erkennende Senat im Übrigen die folgenden Feststellungen ge-
troffen:
„Der Senat hat anhand einer Internetrecherche feststellen können,
dass die Bezeichnung „Weekendfeeling“ im deutschen Sprach-
raum bereits Verwendung findet. So heißt es in der Zeitschrift
Wirtschaftswoche: „Das Fazit dieses kleinen Ausflugs in unser pri-
vates Weekendfeeling lautet für mich: Ich liebe Cyberprofit, weil
...“ (wiwo.de). Im Sendegebiet von Radio Ri wird ... „schon am
Donnerstag ins Weekendfeeling geschickt. Die besten Partysongs,
die heißesten grooves ...“ (www.radiori.ch). Unter dem Begriff
„Weekendfeeling“ wird daher alles das zusammengefasst, was an
positiven Gefühlen mit dem Wochenende verbunden wird: Freizeit,
Hobby, Musik, Spaß oder auch einen Flohmarkt zu durchstöbern,
wie dies unter dem Motto: „Auf ins Weekendfeeling!“ (www.htwk-
Leipzig.de) zum Ausdruck kommt. Das populäre Lexikon von
Walter Krämer „Modern talking auf deutsch“ (Pieper Verlag, 2000,
S. 87 f.) führt unter dem Stichwort „Feeling“ aus, dass auch ge-
wisse Wochentage, Jahreszeiten oder Wäschestücke ihre „fee-
lings“ haben, wobei beispielhaft „weekend feelings“ (Zott Sahnejo-
ghurt), „springtime feelings“ (Werbebeilage Peek & Cloppenburg),
„summer feeling mit Jeans“ (Otto Katalog), „casual feeling“ (Kar-
stadt Unterhosen) zitiert werden.“
Im vorliegenden Verfahren hat eine weitere Internet-Recherche des Senats erge-
ben, dass der Ausdruck „Weekend-Feeling“ in Berichten über die Wochenend-
Programme der Sächsischen Lokalradios verwandt wurde, als maßgebendes
Stichwort für Wochenendangebote von Hotels eingesetzt wird und - bezogen auf
den Einkaufzettel für das Wochenende - in einem Text mit der Überschrift „Hinein
ins Weekend-Feeling!“ auf einer individuellen Website benutzt wurde.
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Keine dieser Feststellungen hat die Anmelderin in Frage gestellt. Bei dieser Sach-
lage kommt es daher nicht darauf an, ob ein Teil der angesprochenen weitesten
Verkehrskreise möglicherweise mangels ausreichender Englischkenntnisse den
Sinn der Wortkombination „Weekend-Feeling“ nicht richtig erfassen. Denn der
Mangel an Unterscheidungskraft wird nicht bereits dadurch aufgehoben, dass er
nicht von jedermann erkannt wird (vgl. BGH GRUR 1990, 453, 455 - L-Thoryxin;
BPatG GRUR 1998, 577, 578 - Schmerz-Ass). Die Anmelderin hätte vielmehr
konkrete Umstände darlegen müssen, die darauf hinweisen, dass der überwie-
gende Teil der angesprochenen Verkehrskreise - entgegen der vom Senat darge-
tanen Praxis im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Werbung - den Sinnge-
halt der angemeldeten Wortkombination nicht verstehen. Solche Tatsachen hat
die Anmelderin nicht vorgetragen.
Weiter kommt es nicht darauf an, dass weder die Markenstelle noch der Senat
eine werbende Verwendung des Wortes „Weekend-Feeling“ im direkten Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren belegt haben. Der Sonntag ist in
Deutschland traditionell ein Tag des besonderen Essens. Seit langem gehört es
zu den verbreiteten Gewohnheiten in Deutschland, an den mit „Wochenende“
bezeichneten beiden Tagen Samstag und Sonntag auf den Kauf und den Verzehr
von Lebensmitteln, vorzugsweise von besonderen, herausgehobenen Lebensmit-
teln, mehr Zeit und mehr Geld zu verwenden, als während der übrigen Wochen-
tage. Im Übrigen beziehen sich die belegten Wochenendangebote, die in der Ho-
tellerie unter dem Stichwort „Weekend-Feeling“ gemacht wurden, regelmäßig auch
auf die Bewirtung an diesen Tagen. Deswegen muss davon ausgegangen werden,
dass die angemeldete Wortmarke gerade im Zusammenhang mit den für sie be-
anspruchten Lebensmitteln und Getränken an erster Stelle als eine allgemeine
Anpreisung in dem Sinne verstanden werden wird, dass die so beworbenen Wa-
ren für eine Verwendung am Wochenende bestens geeignet sind.
Schließlich kann es auch nicht auf die Voreintragungen ankommen, auf die sich
die Anmelderin beruft. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
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Marke ist eine reine Rechtsfrage, keine Frage des Ermessens. Dass das Deut-
sche Patent- und Markenamt identische oder vergleichbare Marken eingetragen
hat, führt weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichbehand-
lungsgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Patentamts
(std.
Rspr., vgl. z.
B. BGH GRUR
1997, 527, 529
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Autofelge; ebenso zum
Gemeinschaftsmarkenrecht EuGH MarkenR 2006, 19, 22 (Nr. 48) - Standbeutel).
gez.
Unterschriften