Urteil des BPatG vom 04.06.2003

BPatG: verwechslungsgefahr, gesamteindruck, wortmarke, trennung, form, verkehr, zusammensetzung, kennzeichnungskraft, patent, kauf

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 195/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juni 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 395 22 937.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 6. Mai 1997 für Waren der Klasse 2, u.a. „Farben, Lacke“
eingetragene Wortmarke
CRYSTALLIT
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 147 763
KRISTALL-ISOLIT
die seit dem 12. Oktober 1989 für die Waren „Grundier- und Isoliermittel, Lacke“
eingetragen ist.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, worauf
die Widersprechende Unterlagen eingereicht hat, die eine Benutzung für einen
speziellen Isolier- und Grundierlack glaubhaft machen sollen.
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Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass selbst bei identischen
Waren die Marken im Gesamteindruck einen ausreichenden Abstand zueinander
einhielten, eine Verkürzung auf „Kristall“ hingegen aus Rechtsgründen nicht in
Frage komme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die darauf ver-
weist, dass sich identische bzw. hochgradig ähnliche Waren gegenüberständen
und beide Marken sowohl im Wortanfang „kristall“ wie im Wortende „lit“ überein-
stimmten. Insbesondere in klanglicher Hinsicht sei der zur Verneinung einer Ver-
wechslungsgefahr erforderliche Zeichenabstand damit nicht mehr gewahrt.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Zeichenunterschiede im Gesamteindruck angesichts der nach der Re-
gisterlage auf dem beanspruchten Warengebiet bestehenden Kennzeichnungs-
schwäche des Begriffs „Kristall“ in jeder Richtung für ausreichend.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach
Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Wider-
spruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
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Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähn-
lichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt.
Was die Waren betrifft, hat die Widersprechende die Benutzung der Wider-
spruchsmarke für einen Isolier-/Grundierlack glaubhaft, und zwar in bezug auf
beide nach § 43 MarkenG relevanten Zeiträume. Das ist von der Markeninhaberin
im Laufe des Beschwerdeverfahrens auch nicht mehr in Frage gestellt worden. Da
die angegriffene Marke ebenfalls für „Farben und Lacke“ geschützt ist, können
sich die Marken auf identischen Waren begegnen, so dass bei Berücksichtigung
von durchschnittlich informierten Verbrauchern, auch wenn sie erfahrungsgemäß
beim Kauf von Farben und Lacken eine gewisse gesteigerte Aufmerksamkeit an
den Tag legen, an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden
Abstand der Marken eher strengere Anforderungen zu stellen sind, denen die an-
gegriffene Marke letztlich noch genügt.
Eine verwechslungsrelevante Annäherung der Marken wäre im Gesamteindruck
allenfalls im klanglichen Bereich dann zu befürchten, wenn die Widerspruchs-
marke in einer Weise ausgesprochen würde, dass beide Wortbestandteile mitein-
ander verschleifen und dabei die Silben „i-so“ mehr oder weniger im Klangbild
untergehen. Das ist indes nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht zu
erwarten, weil zum einen dem Verkehr die Trennung der Widerspruchsmarke in
2 eigenständige Wörter durch den Bindestrich nahegebracht wird und zum
anderen auch die völlig unterschiedlichen Begriffsinhalte eine Zäsur in der
Sprechweise nach dem Wort „Kristall“ hervorrufen. Bei dieser Sachlage sind dann
aber Übereinstimmungen der Marken vor allem im flüchtigen Erinnerungsbild des
Verkehrs allein noch darauf zurückzuführen, dass sich beide der Bezeichnung
"Kristall" in abgewandelter Form bedienen, die sich in bezug auf die hier streitigen
Waren als Sachangabe darstellt (als Hinweis auf die farblose Struktur der Waren
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bzw., die chemische Zusammensetzung der Dispersion) mit der Folge, dass
Übereinstimmungen der Marken allein in diesem Punkt schon aus Rechtsgründen
nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen können, wie das auch die Markenstelle
zutreffend erkannt hat. Vor diesem Hintergrund kommt dann den Unterschieden
der Vergleichszeichen besondere Bedeutung zu, die vorliegend darin liegen, dass
die Widerspruchsmarke einen weiteren Wortbestandteil enthält, der in keiner
Richtung mit der angegriffenen Marke kollidieren kann.
Aus den aufgezeigten Gründen kommt damit aber auch eine gedankliche Ver-
wechslungsgefahr nicht in Betracht. Die vorliegenden Gemeinsamkeiten erfüllen
insbesondere nicht den Anwendungsfall der komplexen Verwechslungsgefahr,
wenn sich - wie hier - eine gemeinsame begriffliche Aussage auf einen beschrei-
benden und damit nicht betriebskennzeichnenden Hinweis beschränkt
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine
Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Na