Urteil des BPatG vom 24.10.2001

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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 10/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 25 772
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom
24. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zu-
rückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Marke
Fußball plus
wurde teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen
Videofilme und Videokassetten; Computersoftware; Drucke-
reierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Foto-
grafien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appara-
te) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen; Erbringung
von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (ins-
besondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere
TV-Anschluß) Online-Diensten für die Nachrichten- und Bild-
übermittlung, Durchführung von Telefondiensten, Telekom-
munikation, Teletext-Services, Kommunikation durch Com-
puter-Terminals, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild;
computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern,
Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet;
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Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Ver-
mietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojekt-
apparaten und deren Zubehör; Erbringung von Dienstleistun-
gen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC
mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß)
Online-Diensten für die Herausgabe von Informationen über
Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von
ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenann-
ten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erzie-
hung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern
und Zeitschriften; Produktion, Veröffentlichung und Heraus-
gabe von Videokassetten und –filmen; Herausgeben von
Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Sendung von
Fernsehprogrammen, auch über Audio- und Videothemen;
Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,
Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische
Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehpro-
grammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch
durch pay-per-view; Multiplex-Übertragungen
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
Fußball plus sprachüblich gebildet sei und damit eine eindeutig rein beschrei-
bende sachbezogene Information im Vordergrund stehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass sich aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der
Marke kein unmittelbar verständlicher Sinngehalt im Sinne einer reinen Beschrei-
bung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erschließe.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-
kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innenwohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-
men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent-
sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Bei der
vorzunehmenden Beurteilung der Marke in ihrer Gesamtheit (vgl BGH BlPMZ
2000, 163 f - Partner with the Best) ist kein im Vordergrund stehender beschrei-
bender Begriffsinhalt festzustellen. Nur der Begriff Fußball ermöglicht die Zuord-
nung eines beschreibenden Begriffsinhalts für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen. Was Fußball plus ist, bleibt dagegen ohne weitere erklärende
Angabe im Dunkeln und kann deshalb keinen im Vordergrund stehenden Begriffs-
inhalt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermitteln.
Selbst wenn es sich um eine möglicherweise sprachübliche Begriffsbildung han-
delt, so kann wegen dieser Unbestimmtheit kein für den Verkehr ohne weiteres
ersichtlicher Produktbezug festgestellt werden, was für das Vorliegen eines
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Schutzhindernisses dann erforderlich ist, wenn eine beschreibende Verwendung
oder ein lexikalischer Eintrag nicht festgestellt werden können (vgl BGH BlPMZ
2001, 321 - marktfrisch).
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Fußball
plus" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr
als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei einer Eingabe
von "Fußball plus" in das Internet-Suchsystem Google ergaben sich für den
Gesamtbegriff keine Treffer. Dies verbietet die Annahme, dass die beanspruchte
Wortfolge nicht mehr als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Wie oben festgestellt, lässt
sich dem Markenbegriff "Fußball plus" keine eindeutige Angabe entnehmen, wel-
ches Merkmal hier bezeichnet wird.
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
br/Fa