Urteil des BPatG vom 08.06.2004

BPatG: verkehr, verwechslungsgefahr, bestandteil, kennzeichnungskraft, computer, gesamteindruck, bildaufnahme, evaluation, beschränkung, funk

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 174/03
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 397 53 099
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und Richterin
Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 397 53 099
für "Computerperipheriegeräte, Videoschnittstellen, Videogeräte, Fernsehcodier-
karten, Fernsehempfangskarten, 3-D-Videografik-Displays (d. h. dreidimensionale
Videografikanzeigen), Digital-Computer, Digital-Kommunikationseinrichtungen,
Digital-Kameras, Digital-Monitore" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritäts-
älteren Wortmarke 395 46 724
KARDEX
eingetragen u. a. für "Bildaufnahme- und Bildwiedergabegeräte; Mikrofilmgeräte
und -apparate, insbesondere Aufnahme-, Entwicklungs-, Vervielfältigungs-, Wie-
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dergabe- und Lesegeräte; Video-, Speicher-, Übertragungs-, Aufzeichnungs- und
Wiedergabegeräte; Datenverarbeitungsgeräte, -apparate und –maschinen; Ge-
räte und Apparate zum Erfassen und Auswerten von Daten, insbesondere von
medizinischen Daten".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent und Markenamts hat den
Widerspruch durch zwei Beschlüsse vom 11. August 1999 und 24. März 2003, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Trotz hoch-
gradiger Warenähnlichkeit halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur
Widerspruchsmarke ein, da beide Marken von ihrem Gesamteindruck her deutlich
unterschiedlich seien. Die angegriffene Marke werde entgegen der Ansicht der
Widersprechenden wegen der begrifflichen Zusammengehörigkeit der Buchsta-
benfolge "EXPERT" nicht allein von dem Wortbestandteil "CARDEX" geprägt; viel-
mehr werde der Verkehr den Wortbestandteil der jüngere Marke trotz der ab-
weichenden grafischen Ausgestaltung der Buchstabenfolgen "CARDEX" und
"PERT" ohne weiteres als "Card Expert" im Sinne von "Kartenexperte" verstehen.
Selbst wenn er die Wortbestandteile der jüngere Marke entsprechend der
grafischen Ausgestaltung nicht in diesem Sinne wahrnehmen sollte, könne eine
Prägung der Gesamtmarke allein durch das Wort "CARDEX" nicht angenommen
werden, so dass dieses nicht als allein kollisionsbegründend erachtet werden
könne. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr bestünden ebenfalls keine
Anhaltspunkte, da die Widersprechende nicht dargetan habe, eine Zeichenserie
mit dem Stammbestandteil "KARDEX" zu besitzen. Außerdem trete weder die
Buchstabenfolge "CARDEX" in der jüngere Marke in der Art eines Stamm-
bestandteils auf, noch wirke die Lautfolge "PERT" wie ein typischerweise in
Serienmarken einem Stammbestandteil hinzugefügter abwandelnder Bestandteil.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Ihrer Auffassung nach werden die
überwiegenden Teile des Verkehrs die angegriffene Marke als aus den Wörtern
"CARDEX" und "PERT" zusammengesetzt ansehen und "PERT" als bloßes
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Anhängsel auffassen. Die letztere Buchstabenfolge weise im übrigen einen
gängigen Sinngehalt auf, denn sie stehe für "Program Evaluation and Review
Technology". Es könne daher keine Rede davon sein, dass angesichts des
herausstechenden Markenbestandteils "CARDEX" beim Verkehr keine
Assoziationen zu der Widerspruchsmarke hervorgerufen würden. Dabei sei auch
zu berücksichtigen, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um die seit über 80
Jahren benutzte Hauptkennzeichnung der KARDEX-REMSTAR-GRUPPE
handele, zu welcher die Widersprechende gehöre.
Die Markeninhaberin, die entsprechend vorheriger Ankündigung auch an der
mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, hat sich inhaltlich zu der
Beschwerde nicht geäußert und gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung, in welcher der Senat eine ver-
gleichsweise Beilegung des Verfahrens durch eine Beschränkung des Waren-
verzeichnisses der jüngere Marke angeregt hat, hat die Markeninhaberin eine
solche Beschränkung vorgenommen; eine vergleichsweise Regelung ist indes
nicht zustande gekommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn eine mar-
kenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist – unter Zugrundelegung des unbeschränkten Waren-
verzeichnisses der angegriffenen Marke (vgl dazu BPatGE 46, 9 – Wald-
schlösschen) – nicht gegeben.
Die Verwechslungsgefahr der Marken ist anhand der in Wechselbeziehung zu-
einander stehenden Faktoren des Grades der Ähnlichkeit der Marken, der
Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beurteilen (st. Rspr., vgl. EuGH
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GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd). Aufgrund der
Wechselbeziehung kann bei einem hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken und
gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke schon ein geringfügiger Grad
der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen für die Annahme einer Ver-
wechslungsgefahr ausreichen und umgekehrt. Dabei ist auf einen durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzu-
stellen, dessen Aufmerksamkeit je nach der Art der betreffenden Waren unter-
schiedlich hoch sein kann (vgl. z.B. BGH GRUR 2000, 506 -
ATTACHÉ/TISSERAND).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich
anzusehen. Allein die Tatsache, dass sie von der gleichnamigen Firmengruppe, zu
der die Widersprechende gehört, seit langer Zeit für (Büro-) Organisationssysteme
umfangreich benutzt wird, rechtfertigt ohne substantiierte Darlegung von
Umsatzzahlen, Marktanteilen, Werbeaufwendungen usw. nicht die Annahme einer
gesteigerten Kennzeichnungskraft in dem Bereich der Datenverarbeitungsgeräte,
Bildaufnahme – und Bildwiedergabegeräte und sonstigen Geräte zum Erfassen
und Auswerten von Daten.
Zwischen den Waren der Widerspruchsmarke "Datenverarbeitungsgeräte, -appa-
rate und -maschinen; Bildaufnahme- und Bildwiedergabegeräte; Videogeräte" und
zumindest den Waren "Computerperipheriegeräte, Videoschnittstellen, Video-
geräte, 3-D-Videografik-Displays (d. h. dreidimensionale Videografikanzeigen),
Digital-Computer, Digital-Kommunikationseinrichtungen, Digital-Kameras, Digital-
Monitore" der angegriffenen Marke ist von einer Identität auszugehen, im übrigen
von einer nicht unbeachtlichen Ähnlichkeit. Infolgedessen ist überwiegend die
Anlegung eines strengen Vergleichsmaßstabes geboten.
Den zu stellenden Anforderungen an die Unterschiedlichkeit der Marken wird die
jüngere Marke indes gerecht. Wie auch immer der Verkehr die angegriffene Marke
ansehen mag, sei es als "Card Expert", sei es - wie es die grafische Ausgestaltung
nahe legen könnte – als "CARDEX PERT", ist die Gefahr von Verwechslungen
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nicht zu besorgen. In keinem Fall ist davon auszugehen, dass der Gesamt-
eindruck der jüngeren Marke durch den Bestandteil "CARDEX" in der Weise
geprägt wäre, dass der Verkehr sie allein mit diesem benennen und den zweiten
Bestandteil "PERT" einfach weglassen würde.
Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des Verkehrs ungeachtet
der grafischen Ausgestaltung das in der jüngeren Marke liegende Wortspiel
erkennt, denn sowohl der Bestandteil "Card" als auch der Bestandteil "Expert"
ergeben, für sich betrachtet ebenso wie in der Kombination, als insbesondere im
Computer-, Fernseh- und Kommunikationsbereich breitesten Verkehrskreisen
geläufige Grundbegriffe der englischen Sprache, einen Sinn. Diesen Sinn werden
sie angesichts der Art der mit der jüngeren Marke beanspruchten Waren ohne
weiteres als nahe liegende Interpretation der Marke zugrunde legen. Weiter-
gehende hintergründige Analysen anzustellen, bei denen die Buchstabenfolge
"PERT" in der von der Widersprechenden dargelegten Bedeutung als "Program
Evaluation and Review Technology" interpretiert werden könnte, hat der Verkehr -
dem generell analysierende Betrachtungsweisen nicht nahe liegen (st. Rspr., z.B.
BGH GRUR 2001, 240, 241 – SWISS ARMY; GRUR 1996, 771, 772 – THE
HOME DEPOT), - im vorliegenden Fall keinerlei Veranlassung. PERT als eine
Netzwerktechnik zur Planung und Überwachung von Großprojekten (vgl. Fach-
lexikon Computer, Brockhaus-Verlag 2003, S. 623 f. und 701; PONS
Fachwörterbuch Datenverarbeitung, 1997, S. 278), für die spezielle Software zur
Verfügung steht, hat mit der beanspruchten Hardware für Daten- bzw. Bildein- und
–ausgabe nichts zu tun. Hier eine Verbindung zu sehen und in die jüngere Marke
hinein zu interpretieren bietet sich für den Verkehr nicht an.
Selbst jene denkbaren Teile des Verkehrs, die, möglicherweise veranlaßt durch
die grafischen Ausgestaltung der jüngere Marke, die nächstliegende Interpretation
von
"
Card Expert
"
nicht nachvollziehen und sie als
"
CARDEX PERT
"
verstehen,
haben gleichwohl keine Veranlassung, sie mit der Widerspruchsmarke zu ver-
wechseln. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist nämlich generell von dem
Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander
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gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 169 -
Bit/Bud; GRUR 2003, 712, 714 Goldbarren). Dabei kann ein einzelner Zeichenbe-
standteil unter Umständen eine besondere das gesamte Zeichen prägende Kenn-
zeichnungskraft aufweisen, so dass die anderen Bestandteile im Rahmen des
Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn es sich um rein beschreibende, sachbezogene Angaben
handelt. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auch der Teil des
Publikums, der die Marke in dem von der Widersprechenden angenommenen
Sinn ansieht, wird entweder die - ohnehin wohl nur Fachkreisen geläufige – Be-
zeichnung
"
"
PERT
"
nicht verstehen oder aber erkennen, dass diese mit den
beanspruchten Produkten der jüngeren Marke nichts zu tun hat. In beiden Fällen
ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, weshalb dieser Markenbestandteil bei
der Benennung der Marke weggelassen werden sollte.
Da somit der Verkehr die jüngere Marke stets in ihrer Gesamtheit wahrnimmt, sind
die Unterschiede zur älteren Marke so unübersehbar und unüberhörbar, dass eine
unmittelbare Verwechslung auszuschließen ist.
Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr dergestalt, dass der Verkehr die Unter-
schiede der Marken zwar erkennt, sie aber wegen eines übereinstimmenden
Bestandteils gleichwohl derselben betrieblichen Ursprungsstätte, ist nicht zu
befürchten. Wie die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss ausführlich und
zutreffend dargelegt hat, kommt eine solche Verwechslungsgefahr nur unter der –
hier nicht erfüllten - doppelten Voraussetzung in Betracht, dass die Ver-
gleichsmarken denselben Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für
die Betriebsstätte des Inhabers der älteren Marke Hinweischarakter besitzt (vgl
BGH GRUR 2002, 542, 544 – BlG). Die Widersprechende hat keine Anhaltspunkte
dafür vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich, dass sie eine Zeichenserie
mit der Buchstabenfolge "KARDEX" als Stammbestandteil besitzt. Im übrigen
werden jene Verkehrsteilnehmer, die überhaupt so weit reichende Betrachtungen
anstellen, dass sie unterschiedliche Marken miteinander in Verbindung zu bringen
bereit sind, die bestehenden Unterschiede, die, wie dargelegt, entweder in der
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sinngerechten Aufspaltung in die Begriffe "Card" und "Expert" liegen oder aber in
dem nicht wegzulassenden Bestandteil "PERT", so deutlich wahrnehmen, dass
der Gedanke an eine Verbindung zur Inhaberin der Widerspruchsmarke kaum
aufkommen kann. Dagegen spricht weiterhin maßgeblich, dass der An-
fangsbuchstabe "C" in "Cardex" ohne weiteres die Assoziation an den Begriff
"Card" hervorruft, die durch die Widerspruchsmarke "KARDEX" nicht vermittelt
wird. Es fehlt daher auch der erforderlichen Wesensgleichheit der Wörter "Cardex"
und "KARDEX" im schriftbildlichen Eindruck (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl., § 9 Rdn. 480 mNachw). Bei der klanglichen Wiedergabe der jüngeren
Marke tritt "Cardex" ohnehin nicht als eigenständiger Wortstamm hervor, weil
insoweit ein Verständnis i.S.v. "Card Expert" eindeutig im Vordergrund steht.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei dem Grundsatz
des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die ihm entstandenen
Kosten selbst zu tragen hat.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na