Urteil des BPatG vom 06.04.2004
BPatG: in den verkehr bringen, unternehmen, eugh, verpflegung, beherbergung, verwechslungsgefahr, handel, wortmarke, kennzeichnungskraft, preisausschreiben
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 94/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 300 73 748
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hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr.
van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke
Maredo
für „Bekleidungsstücke, insbesondere Jeans, Sportswear; Leder und Lederimitati-
onen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Taschen
und Koffer“ hat die Widersprechende Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsäl-
teren Wortmarke
Maredo
eingetragen unter der Nr. 1 021 397 für „Beherbergung und Verpflegung von
Gästen, Hotelreservierungen für andere, Partyservice, Leitung und Verwaltung
von Hotels und Gaststätten“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 30. Januarr 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Trotz
Markenidentität scheitere eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr an der feh-
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lenden Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen. Zwischen den
sich gegenüberstehenden Produkten und Serviceleistungen bestünden hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit, ihrer Zweckbestimmung und ihres Einsatzzweckes so ausge-
prägte Unterschiede, dass eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht mehr
bejaht werden könne. Sie wiesen keinerlei Berührungspunkte oder Übereinstim-
mungen auf; auch die hier maßgeblichen Wirtschaftssektoren seien eindeutig ge-
trennt. Der inländische Verkehr sei an diese Branchenverhältnisse gewöhnt, so
dass er von vornherein nicht davon ausgehe, dass die hier in Rede stehenden
maßgeblichen Produkte und Serviceleistungen von denselben Unternehmen her-
gestellt bzw. erbracht würden. Da somit nicht einmal mehr eine entfernte Ähnlich-
keit angenommen werden könne, sei die Gefahr von Verwechslungen beider Zei-
chen auszuschließen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
führt aus: Die Widerspruchsmarke sei sehr bekannt, da bei einer Umfrage 48 %
der Befragten auf die Aufforderung, Steakrestaurants zu benennen, sie angege-
ben und 73 % die Frage, ob ihnen die Widerspruchsmarke bekannt sei, bejaht
hätten. Zwischen den von der jüngeren Marke beanspruchten Waren und den
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehe auch eine rechtserhebliche
Ähnlichkeit, weil es in der hier relevanten Branche üblich sei, das Verkaufsperso-
nal mit Dienstkleidung auszustatten; der Verkehr werde daher Kleidungsstücke,
die er an Personen außerhalb der Gaststätten mit der Widerspruchsmarke verse-
hen anträfe, der Widersprechenden zuordnen und annehmen, diese Bekleidungs-
stücke seien von ihr in Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen
hergestellt und in den Verkehr gebracht worden, oder sie habe anderweitig die
entsprechende Kennzeichnung gestattet.
Während die Widersprechende keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, bean-
tragt die Inhaber angegriffenen Marke sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie im wesentlichen auf die Ausführungen des angefoch-
tenen Beschlusses Bezug. Sie bestreitet im übrigen, dass die Widersprechende
Interesse an der Herstellung von Jeanswaren habe.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr
von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42, Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG wegen fehlender Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Wa-
ren und Dienstleistungen verneint hat.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mitein-
ander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und der Mar-
kenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. st.
Rspr.; EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. – Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998,
922, 923 Tz. 16 f. - Canon) kann zwar bei Identität der Marken und einer erhöhten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, wie sie im vorliegenden Fall gel-
tend gemacht worden ist, die Gefahr von Verwechslungen schon bei einem sehr
geringen Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen anzunehmen sein.
Haben die Waren und Dienstleistungen allerdings keinerlei objektive Kriterien ge-
meinsam, die beim Verkehr zu der Vorstellung führen können, die Waren und
Dienstleistungen stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen (vgl EuGH aaO, s. 924 Rdn. 29 – Canon),
scheidet die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen (absoluter) Unähnlich-
keit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus (vgl BGH GRUR 1999, 245 – LIBERO;
2001, 505, 508 – EVIAN/REVIAN). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu be-
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rücksichtigen, welche das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen
kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und
Nutzung sowie ihre Eigenart als konkurrierende oder einander ergänzende Waren
und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rdn. 23] – Canon; BGH
GRUR 1999, 731 – Canon II; 2001, 507 – EVIAN/REVIAN; 2002, 1079 –
TIFFANY II; 2002, 544 – BANK 24). Dabei kommt es, wie die Widersprechende
unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „RE-WA-
MAT“ (GRUR 1986, 380, 382) und „MICROTRONIC“ (GRUR 1989, 347, 348)
geltend gemacht hat, maßgeblich darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise der
irrigen Meinung sein könnten, Dienstleistungen und Waren stammten aus demsel-
ben Unternehmen, sei es, dass sie annehmen, der Dienstleister befasse sich auch
mit der selbständigen gewerblichen Herstellung von Waren, oder dass sie glau-
ben, der Warenhersteller unterhalte auch einen zu diesem Warenbereich gehö-
renden Dienstleistungsbetrieb. Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend ent-
gegen der Auffassung der Widersprechenden nicht einmal eine entfernte Ähnlich-
keit zwischen den für die jüngere Marke beanspruchten Kleidungs- und Lederwa-
ren auf der einen Seite und der Beherbergung und Verpflegung von Gästen auf
der anderen Seite in Betracht.
Soweit die Widersprechende darauf hingewiesen hat, nicht nur bei ihr, sondern
branchenweit sei es üblich, das Gaststättenpersonal mit spezifischer „Berufsklei-
dung“ auszustatten, trifft dies zwar zu. Es ist aber auszuschließen, dass der Ver-
kehr davon ausgeht, dass diese Kleidung vom jeweiligen Dienstleister selbst her-
gestellt und dem Verbraucherpublikum im allgemeinen Handel zum Verkauf ange-
boten wird. Denn wie dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbraucher, von dem nach der Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs auszugehen ist (vgl. EuGH GRUR Int 1998, 795, 797
[Rdn. 31] – Gut Springenheide), allgemein bekannt ist, wird diese Kleidung nach
spezifischen, bis ins Detail festgelegten Vorgaben des jeweiligen Dienstleisters
von Kleidungsunternehmen hergestellt und unmittelbar an diesen geliefert. Wegen
ihres Charakters als im freien Handel nicht erhältliche Sonderanfertigungen, die
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von den Mitarbeitern der Gastronomiebetriebe als Berufsbekleidung getragen
werden, besteht daher keine Gefahr, dass das Publikum glauben könnte, ein
Gastronomie-Unternehmen stelle auch Kleidung her und bringe sie unter der
Kennzeichnung „MAREDO“ als selbständige Ware in den Handel oder Beklei-
dungshersteller seien gleichzeitig im Bereich der Beherbergung und Verpflegung
von Gästen tätig.
Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen kann auch nicht daraus herge-
leitet werden, dass Unternehmen der sog. Systemgastronomie Bekleidungsstücke
wie T-Shirts und Kappen als Merchandisingartikel in den Verkehr bringen. Auch
wenn dies nicht nur unentgeltlich im Rahmen von Preisausschreiben, Verlosungen
und Werbeaktionen erfolgen mag, sondern solche Artikel, wie behauptet, auch
entgeltlich angeboten werden, verlieren sie dadurch nicht ihren Charakter als
bloße Hilfswaren, die vorrangig als Werbeträger für die Dienstleistungen dienen
und in der Regel nur in den Filialen der Gastronomieketten erhältlich sind (zB Mc
Donalds, Burger King, Pizza Hut, Dinea Nordsee usw). Dieser Umstand reicht für
sich allein – ohne Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen, wie zB um-
fangreicher Verkauf in betriebsfremden Geschäften – aber nicht aus, um beim
Verkehr in einem noch relevanten Umfang die Vorstellung hervorzurufen, ein auf
die Verpflegung und Beherbergung von Gästen gerichtetes Unternehmen trete
oder bringe Bekleidung als selbständige Handelsware in den Verkehr. Ebenso fern
liegt die Annahme, ein Bekleidungshersteller betätige sich unter der Warenmarke
als Dienstleister im Gaststätten- und Hotelbereich.
Da somit die Markenstelle zu Recht mangels einer rechtserheblichen Ähnlichkeit
der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen eine Verwechs-
lungsgefahr verneint und den Widerspruch der Widersprechenden zurückgewie-
sen hat, war deren hiergegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Die weitere Frage, ob aus der älteren Marke möglicherweise Ansprüche gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MakenG gegen den Inhaber der identischen jüngeren Marke be-
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stehen, ist nicht Gegenstand der Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerde-
verfahren.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 Mar-
kenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Na