Urteil des BPatG vom 22.04.2008

BPatG: stand der technik, erfindung, stoff, zusammensetzung, patentanspruch, verhinderung, abschreckung, mangel, eigenschaft, neuheit

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
22. April 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 033 768.3 - 41
14 W (pat) 16/06
Verkündet am
r. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr
Schuster
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters D
- 2 -
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent er-
teilt.
Bezeichnung:
Gegenstands vor Marderverbiss
Anmeldetag:
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:
Patentansprüche 1 bis 4,
Beschreibung 2 Seiten, Spalten 1 bis 4,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2008.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 15. März 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse A01N des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2004 033 768.3 - 41
mit der Bezeichnung
„Marderschutz “
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sei nicht ausführbar, weil die chemische Definition des Haft-
mittels fehle und auch die Nennung eines Handelsproduktes in der Beschreibung
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die fehlende Definition nicht liefere, weil sich dessen Zusammensetzung im Lauf
der Zeit ändern könne. Der verwendete Stoff oder das Gemisch müsse aber so
explizit beschrieben sein, dass ein Fachmann -ohne erfinderisch tätig werden zu
müssen- erkennen könne, welcher Stoff einzusetzen sei. Spezifische physikali-
sche Parameter für die Eigenschaft der Zähelastizität seien auch nicht angegeben
und mit der Formulierung „hohe Viskosität und zugleich elastisch“ allein lasse sich
kein Stoff oder Gemisch präzise charakterisieren. Die Nacharbeitbarkeit sei wegen
der aufgabenhaften Formulierung im Hauptanspruch daher nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat geltend
gemacht
,
Kern der vorliegenden Anmeldung sei es, durch Aufbringen eines zähe-
lastischen und wasserunlöslichen Haftfilmes auf die Oberfläche des zu schützen-
den Gegenstandes dessen Marderverbiss zu verhindern. Die gewünschte Ab-
wehrwirkung und der damit verbundene Erfolg der Erfindung werde durch eine
Substanz erzielt, die genau die in Anspruch 1 beschriebenen Eigenschaften auf-
weise, weshalb der Fachmann sehr wohl erkennen könne, was zur Erfindung ge-
höre. Die Erfindung sei auch so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausfüh-
ren könne, denn es seien konkrete Ausführungsbeispiele angegeben, so dass der
Fachmann die Erfindung nachbilden könne. Auch das von der Prüfungsstelle auf-
geführte Argument, wonach die Angabe von Handelsprodukten nicht geeignet sei,
die Erfindung ausführbar zu offenbaren, da sich deren Zusammensetzung im
Laufe der Zeit ändere, gehe ins Leere, da eines der angegebenen Handelspro-
dukte zum Anmeldezeitpunkt im einschlägigen Fachhandel (für Motorradzubehör)
habe erworben werden können. Ein Mangel an Ausführbarkeit könne daher nicht
festgestellt werden. Im Übrigen sei die beanspruchte Verwendung gegenüber den
im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften
(1) DE 38 3 640 C2 und
(2) DE 200 01 102 U1
neu und erfinderisch.
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Der Anmelder verfolgt sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhand-
lung überreichten Patentansprüchen 1 bis 4 weiter. Der Anspruch 1 hat folgenden
Wortlaut:
„Verwendung eines Haftfilms, der zähelastisch und wasserunlös-
lich ist und beim Abziehen klebrige und elastische Fäden ausbil-
det, zum Schutz eines Gegenstandes vor Marderverbiss, wobei
der Haftfilm durch Aufbringen eines Motorrad-Kettensprays auf die
Oberfläche des zu schützenden Gegenstands gebildet wird.“
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 sind auf weitere Einzelheiten der
Verwendung nach Anspruch 1 gerichtet.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu ertei-
len.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der Ansprüche 2
bis 4, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1.
mehr vorliegenden Patentbegehrens auch begründet.
- 5 -
2.
Anspruch 1 bestehen keine Bedenken; seine Merkmale lassen sich aus dem ur-
sprünglich eingereichten Anspruch 1 in Verbindung mit dem Brückenabsatz der
Seiten 4/5 der ursprünglich eingereichten Beschreibung herleiten. Die Ansprü-
che 2 bis 4 basieren auf den ursprünglichen Ansprüche 2, 4 und 5 und in Bezug
auf das den Haftfilm erzeugenden Motorrad-Kettensprays auf Seite 4, letzter Ab-
satz.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist auch ausführbar. Durch die vorgenommene
Präzisierung des Hauptanspruchs kann der Fachmann unzweifelhaft erkennen,
wie die offenbarte Lehre praktisch zu verwirklichen ist. Der geltende Anspruch 1
enthält nun Angaben dahingehend, wie durch Aufbringen eines (üblichen) Motor-
rad-Kettensprays ein wasserunlöslicher und zähelastischer Haftfilm erzeugt wer-
den kann, der Schutz vor Marderverbiss bietet. Er gibt somit - erläutert durch die
Beschreibung - dem Fachmann die entscheidende Richtung an, in die er vorgehen
muss, um die anmeldungsgemäße Lehre nacharbeiten zu können. Weiterer An-
gaben im Anspruch 1, insbesondere die Nennung spezifischer physikalischer Pa-
rameter zur Charakterisierung der Viskosität und der zähelastischen Eigenschaf-
ten des Haftfilms oder die genaue Angabe der Zusammensetzung des verwende-
ten Motorrad-Kettensprays, bedurfte es daher nicht.
3.
Die Druckschrift (1) beschreibt im Unterschied zur beanspruchten Verwendung die
Verwendung von wasserlöslichen Bituminosulfonaten zum Schutz von Fahrzeu-
gen gegen Benagen durch Tiere, insbesondere Marder (Anspruch 1 i. V. m. Sp. 1,
Z. 57 bis 63). Entgegenhaltung (2) schützt pastöse Massen zum Vergrämen von
Mardern, die eine klebrige, schmierige, fettartige, ölige, schleimige, geleeartige
oder seifige Konsistenz haben (Anspruch 1). Die Wirkung der Massen auf Petro-
latumbasis, d.h. auf Vaselinebasis, beruht darauf, dass die abzuwehrenden Tiere
vor einer Körperberührung der Teile mit einer klebrigen, schmierigen, fettartigen,
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öligen, schleimigen, geleeartigen oder seifigen Oberfläche zurückschrecken. Die
Bildung eines Haftfilms mit den im geltenden Anspruch 1 genannten Eigenschaf-
ten durch Verwendung eines Motorrad-Kettensprays wird dort nicht beschrieben.
4.
Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, einen Marderschutz anzugeben, der
einfach anzubringen, kostengünstig und wirkungsvoll ist (S. 2, Abs. 3 der urspr.
Beschreibung).
Als nächst liegender Stand der Technik ist die Entgegenhaltung (2) anzusehen.
Die dort beschriebenen Mittel können durch Aufbringen auf einen Träger, durch
Tränken eines solchen, wobei diese in einer Einstiegsöffnung, welche die zu ver-
grämenden Tiere benutzen, plaziert werden oder durch direktes Aufbringen auf die
zu schützenden Teile angebracht werden (S. 2, Abs. 1). Anregungen dahinge-
hend, ein Motorrad-Kettenspray zur Lösung der Aufgabe zu verwenden, erhält der
Fachmann indessen aus (2) nicht.
Zwar wird in der Druckschrift (2) bereits beschrieben, dass die pastösen Massen
eine klebrige Oberfläche aufweisen können, es geht daraus aber nicht hervor,
dass die Mittel aufgesprüht werden können und beim Abziehen elastische Fäden
bilden; vielmehr handelt es sich im Hinblick auf die dort verwendeten Mittel auf
Vaselinebasis um weich verformbare Massen mit dauerhaft weicher Oberfläche,
die keinen Haftfilm bilden. Zudem erleichtert das erfindungsgemäße Aufsprühen
die Anbringung des Marderschutzes direkt auf der Oberfläche auch schwer zu-
gänglicher Teile. Auch einer Zusammenschau mit der Entgegenhaltung (1) konnte
der Fachmann eine Anregung zur Verwendung eines eine haptisch Wirkung er-
zeugenden Motorrad-Kettensprays zur Verhinderung von Marderverbiss nicht ent-
nehmen, denn dort wird auf die Abschreckung der zu vergrämenden Tiere durch
Geruchsstoffe gesetzt (Sp. 1, Z. 45 bis 49).
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Nach alledem ist das Verwendung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegen-
über dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-
keit, so dass der Anspruch 1 gewährbar ist.
Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis
4, die weitere über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen
der Verwendung betreffen.
Schröder Harrer
Gerster Schuster
Na