Urteil des BPatG vom 20.08.2004

BPatG: unterscheidungskraft, begriff, zahl, verkehr, unterhaltung, werbung, fussball, patent, verfügung, ware

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 198/04
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
_______________________
betreffend die Markenanmeldung 304 27 692.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juni 2007 durch …
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beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 20. August 2004 wird
aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde
für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; kulturelle Aktivitäten“
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
onlinepics24
soll für die Waren und Dienstleistungen
Druckereierzeugnisse; Fotografien; Vermittlung von Angeboten
und Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren
sowie über die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet;
Werbung; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Sam-
meln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten,
Zeichnungen und Bildern; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 20. August 2004 als nicht unterscheidungskräftige
Angabe zurückgewiesen. Als eine sprachübliche Verbindung der beiden Be-
standteile „onlinepics“ und „24“ lasse sich der angemeldeten Marke ohne Weiteres
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ein beschreibender Aussagegehalt im Sinne von „rund um die Uhr verfügbare On-
linebilder“ entnehmen. Der Begriff „onlinepics“ finde mit der Bedeutung von
„Onlinebilder“ im allgemeinen Sprachgebrauch bereits Verwendung. Auch die
Zahl 24 sei in unterschiedlichsten Zusammensetzungen als Hinweis auf eine 24-
stündige Verfügbarkeit werbeüblich. In Verbindung mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen erschöpfe sich das Zeichen in seiner Gesamtheit daher in
dem beschreibenden Hinweis auf Onlinebilder, die rund um die Uhr zur Verfügung
gestellt würden bzw. auf Dienstleistungen, die sich mit einem rund um die Uhr
verfügbaren Angebot von Onlinebildern befassten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat diese
nicht begründet und auch keinen Antrag gestellt. Das Ergebnis der vom Senat
durchgeführten Internetrecherche zur Bedeutung des Begriffs „onlinepics“ wurde
dem Anmelder übermittelt.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Be-
schwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Waren und Dienstleistun-
gen „Fotografien; Vermittlung von Angeboten und Verträgen über die Anschaffung
und Veräußerung von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen
mittels Internet; Werbung; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Sam-
meln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und
Bildern; Unterhaltung“ steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§
37 Abs.
1
i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-
über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
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Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie-
ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei-
nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der an-
gemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Un-
terscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR
2001, 1153 -
AntiKALK;
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke für die vorgenannten
Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.
2.
Die angemeldete Marke ist erkennbar aus der Wortkombination „onlinepics“
und der Zahl 24 zusammengesetzt. Der aus dem Englischen stammende Begriff
„online“ ist mit der Bedeutung von “ans Datennetz, ans Internet angeschlossen“ in
den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und mit dieser Bedeutung Be-
standteil zahlreicher Wortzusammensetzungen, wie z. B. Onlinebanking, Online-
dienst, Onlineshop (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006
[CD-ROM]). Lexikalisch belegt für den englischen Sprachgebrauch ist auch das
Wort „pic“ im Sinne von „Foto“ (vgl. Pons, Großwörterbuch Englisch - Deutsch;
1. Aufl. 2002). Nach der vom Senat durchgeführten Internetrecherche hat der
Begriff in verschiedenen Zusammensetzungen Eingang in den deutschen Sprach-
gebrauch gefunden und zwar insbesondere für Fotos, die über das Internet ange-
boten werden, z.
B. www.flightforum.ch -
„Onlinepics der SWR2015“;
www.picturesharing.de - „Share your pics. Tauscht eure Bilder in der Community.”;
www.bendecho.de -
“Fun, Humor, Spaß, lustige Pics, Videos…”;
www.computerhead.de - „lustige Bilder, Fun Bilder, Fun Pics“; www.prosieben.de
- „Freaky Pics - die abgefahrensten Bilder im Internet“; crazyfunpics.de - „Crazy
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Fun Pics, Fun Bilder, Crazy Witze“. Aufgrund dieser Verwendungen ist der Begriff
„onlinepics“ daher für das angesprochene Publikum ohne Weiteres im Sinne von
„Onlinefotos“ verständlich. Das Zeichen in seiner Gesamtheit erschöpft sich damit
in dem beschreibenden Hinweis auf ein 24-stündiges Angebot von Onlinefotos.
3.
Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespa-
tentgerichts, wonach die Kombination eines Sachbegriffs mit der Zahl 24 einen
gängigen und werbeüblichen Hinweis auf eine 24-stündige Verfügbarkeit darstellt
(vgl. BPatG 29 W (pat) 43/03 vom 10. Januar 2007 - print24; 26 W (pat) 158/04
vom 21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24;
29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom
16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004
- design24;
29 W (pat)
137/02
vom
29. September 2004
- cam24;
29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom
14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003
- pharmacy24).
4.
Mit der genannten Bedeutung beschreibt das Zeichen unmittelbar die
Dienstleistungen „Vermittlung von Angeboten und Verträgen über Anschaffung
und Veräußerung von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen
mittels Internet; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Sammeln, Be-
reitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern“.
Denn dabei kann es sich sowohl um Verkaufsangebote für Onlinefotos als auch
um die Vermittlung von Dienstleistungen im Bereich der digitalen Fotoentwicklung
und des Online-Fotoservices handeln. Entsprechendes gilt für den Oberbegriff
„Unterhaltung“, der auch das Bereitstellen von Onlinefotos zu Unterhaltungszwe-
cken umfasst, wie dies insbesondere im Bereich der Akt- und Erotikfotos üblich ist.
Auch in Verbindung mit der Ware „Fotografien“ versteht der Verkehr den Begriff
„onlinepics24“ lediglich als Hinweis auf Fotografien, die rund um die Uhr online
verfügbar sind. Ein enger beschreibender Bezug besteht darüber hinaus zwischen
dem beschreibenden Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens und der
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Dienstleistung „Werbung“. Dem angesprochenen Publikum ist bekannt, dass
Onlineanbieter regelmäßig Werbedienstleistungen erbringen, indem sie auf ihrer
Internetseite Werbefläche zur Verfügung stellen, so dass es das Zeichen auch
insoweit lediglich als einen Hinweis auf das Medium erfasst, auf das diese Werbe-
dienstleistungen ausgerichtet sind.
5.
Etwas Anderes gilt lediglich für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; kulturelle Aktivitäten“. Zwar kann einer Bezeichnung mit
beschreibendem Begriffsinhalt für den Oberbegriff „Druckereierzeugnisse“, der
auch Bücher und Zeitschriften umfasst, die erforderliche Unterscheidungskraft
fehlen, wenn das angesprochene Publikum den beschreibenden Begriffsinhalt
ohne Weiteres als verständliche Beschreibung des thematischen Inhalts der so
bezeichneten Druckereierzeugnisse erfasst (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883
- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte
Zeiten). Der Senat hat aber nicht feststellen können, dass Zusammensetzungen
aus Sachbegriffen und der Zahl 24 als inhaltsbezogene Angabe gebräuchlich sind.
Die Annahme, der Verkehr könne in dem Zeichen „onlinepics24“ einen Hinweis
auf Druckereierzeugnisse erkennen, die sich inhaltlich mit einem 24-stündigen
Angebot von Onlinefotos befassen, ist daher fernliegend. Dieser Beurteilung steht
nicht entgegen, dass Onlineanbieter ihr Waren- und Dienstleistungsspektrum häu-
fig auch in Katalogen präsentieren. Denn insoweit handelt es sich nicht um wirt-
schaftlich selbständige Waren, sondern um reine Werbemittel, die der Verkehr
ohne Weiteres dem jeweiligen Anbieter zuordnet. Auch in Verbindung mit den
Dienstleistungen „kulturelle Aktivitäten“ weist das angemeldete Zeichen keinen
klaren und eindeutigen Aussagegehalt auf. Diese werden in der Regel weder in
Form von Onlinefotos und noch rund um die Uhr erbracht, so dass kein beschrei-
bender Bezug zu der Bezeichnung „onlinepics24“ ersichtlich ist.
gez.
Unterschriften