Urteil des BPatG vom 13.06.2002

BPatG: stand der technik, patentanspruch, beschädigung, trennvorrichtung, bremse, gefahr, einbau, kauf, vollstreckbarkeit, obsiegen

BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 10/01
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
13. Juni 2002
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das Patent 42 12 405
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing.
Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Sperling und der Richterin Sredl
für Recht erkannt:
Das Patent 42 12 405 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt,
dass es folgende Fassung erhält:
„1. Druckluftbetätigte Scheibenbremse mit einem eine Brems-
scheibe (1) umfassenden Bremssattel (2), auf dessen einer Seite
eine Zuspannvorrichtung (3) angeordnet ist, die über mindestens
eine Stellspindel (72, 73) und ein an deren bremsscheibenseitigen
Ende sitzendes Druckstück (70, 71) auf eine zuspannseitig im
Bremssattel (2) bezüglich der Bremsscheibe (1) verschiebbar gela-
gerte Bremsbacke (10) einwirkt, wobei eine mit der Stellspindel (72,
73) drehfest gekoppelte Nachstelleinrichtung (74) das sich infolge
Belagverschleiß ändernde Lüftspiel im wesentlichen konstant hält
und an ihrem bremsscheibenabgewandten Ende einen Drehkopf
(19) aufweist, mittels dem die Stellspindel (72, 73) in ihre Aus-
gangslage zurückbringbar ist, wobei innerhalb desjenigen Momen-
tenübertragungswegs, über den der Drehkopf (19) das auf ihn aus-
geübte Drehmoment auf die Nachstelleinrichtung (74) überträgt,
eine bei einem bestimmten Grenz-Drehmoment ansprechende
Trenneinrichtung (SB) vorgesehen ist, wobei der Momentenüber-
tragungsweg durch eine mit dem Drehkopf (19) verbundene Welle
gebildet ist und wobei die Trenneinrichtung (SB) in dem sich an den
Drehkopf (19) anschließenden Bereich der Welle ausgebildet ist.
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2. Druckluftbetätigte Scheibenbremse nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass die Trenneinrichtung als Sollbruchstelle (SB)
ausgebildet ist.
3. Druckluftbetätigte Scheibenbremse nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass die Trenneinrichtung als Rutschkupplung
(SB) ausgebildet ist.
4. Druckluftbetätigte Scheibenbremse nach Anspruch 2, dadurch
gekennzeichnet, dass die Sollbruchstelle (SB) durch eine Einker-
bung der Welle gebildet ist.“
Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die
Beklagte 1/5.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.400,- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 13. April 1992 angemeldeten
deutschen Patents 42 12 405 (Streitpatent), das eine druckluftbetätigte Scheiben-
bremse betrifft und in der erteilten Fassung 5 Patentansprüche umfasst. Patentan-
spruch 1 lautet danach:
„Druckluftbetätigte Scheibenbremse mit einem eine Brems-
scheibe (1) umfassenden Bremssattel (2), auf dessen einer Seite
eine Zuspannvorrichtung (3) angeordnet ist, die über mindestens
eine Stellspindel (72, 73) und ein an deren bremsscheibenseitigen
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Ende sitzendes Druckstück (70, 71) auf eine zuspannseitig im
Bremssattel (2) bezüglich der Bremsscheibe (1) verschiebbar gela-
gerte Bremsbacke (10) einwirkt, wobei eine mit der Stellspindel (72,
73) drehfest gekoppelte Nachstelleinrichtung (74) das sich infolge
Belagverschleiß ändernde Lüftspiel im wesentlichen konstant hält
und an ihrem bremsscheibenabgewandten Ende einen Drehkopf
(19) aufweist, mittels dem die Stellspindel (72, 73) in ihre Aus-
gangslage zurückbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass inner-
halb desjenigen Momentenübertragungswegs, über den der Dreh-
kopf (19) das auf ihn ausgeübte Drehmoment auf die Nachstellein-
richtung (74) überträgt, eine bei einem bestimmten Grenz-Drehmo-
ment ansprechende Trenneinrichtung (SB) vorgesehen ist.“
Wegen der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä-
hig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie
sich auf die Unterlagen
NK 3 US-PS 4 064 973,
NK 4 Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 15. Aufl., Hrg. W. Beitz und
K.-H. Küttner, Springer-Verlag 1983, S. 413,
NK 5 GB-PS 620 994,
NK 6 DE 40 20 485 A1,
NK 7 US-PS 3 138 987.
Die Klägerin beantragt,
das Patent 42 12 405 für nichtig zu erklären.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine neue Fassung der Patent-
ansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 3 vorgelegt
und erklärt, dass sie das Streitpatent nicht mehr in der erteilten Fassung, sondern
nur noch im Umfang des Hauptantrags bzw der Hilfsanträge 1 bis 3 verteidige.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag wird auf den Te-
nor, zum Wortlaut der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 wird auf
die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im
verteidigten Umfang richtet.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in der
verteidigten Fassung für patentfähig.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.
Das Streitpatent war insoweit für nichtig zu erklären, als die Beklagte es nicht in
der erteilten Fassung, sondern nur in beschränktem Umfang gemäß Hauptantrag
verteidigt hat. Durch die Beschränkung, die sich aus der Verbindung der erteilten
Patentansprüche 1 und 4 ergibt, werden weder der Gegenstand noch der Schutz-
umfang des Streitpatents erweitert.
Im übrigen war die Klage zurückzuweisen, weil der geltend gemachte Nichtig-
keitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit dem Streitpatent in der verteidigten Fas-
sung nicht entgegensteht, § 81 PatG, §§ 22 Abs 1, 21 Abs 1 Nr 1 PatG, §§ 3,4
PatG.
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I.
1.
dere für Straßenfahrzeuge und vorzugsweise für Nutzfahrzeuge vorgesehen und
aus dem Stand der Technik, zB aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202
und aus der nicht vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 40 32 885 be-
kannt ist (s StrPS Sp 1 Z 7 bis Sp 2 Z 3). Eine solche Scheibenbremse weist eine
Zuspannvorrichtung auf, die über mindestens eine Stellspindel und ein an deren
bremsseitgen Ende sitzendes Druckstück auf eine Bremsbacke einwirkt, die zu-
spannseitig im Bremssattel bezüglich der Bremsscheibe verschiebbar gelagert ist.
Die Stellspindel ist drehfest mit einer Nachstelleinrichtung gekoppelt, die das sich
wegen Beschlagverschleiß ändernde Lüftspiel im wesentlichen konstant hält. Bei
Einbau eines neuen Bremsbelags muß die Stellspindel mit Hilfe eines Drehkopfes,
der am bremsscheibenabgewandten Ende der Stellspindel sitzt, wieder in ihre
Ausgangslage zurückgebracht werden, um Raum für den neuen Bremsbelag zu
schaffen. Hierbei besteht die Gefahr, dass der Drehkopf auch dann noch betätigt
wird, wenn die Stellspindel bereits ihren Endanschlag erreicht hat. In diesem Fall
wird zwischen der Stellspindel und der mit ihr drehfest gekoppelten Nachstellein-
richtung ein solch starkes Moment aufgebaut, dass die empfindlichen Teile der
Nachstelleinrichtung zerstört werden können. Wird die Beschädigung nicht be-
merkt, könnte dies in Folge zu einem Bremsversagen führen.
2.
tigte Scheibenbremse gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 derart wei-
terzubilden, dass ein durch eine unsachgemäße Durchführung des Belagwechsels
bedingtes Bremsversagen weitgehend vermieden werden kann.
3.
A.
eine druckluftbetätigte Scheibenbremse mit einem Bremssattel, der
eine Bremsscheibe umfasst;
- 7 -
B.
auf der einen Seite des Bremssattels ist eine Zuspannvorrichtung ange-
ordnet, die über mindestens eine Stellspindel und ein an deren brems-
scheibenseitigen Ende sitzendes Druckstück auf eine Bremsbacke ein-
wirkt, die zuspannseitig im Bremssattel bezüglich der Bremsscheibe
verschiebbar gelagert ist;
C.
eine mit der Stellspindel drehfest gekoppelte Nachstelleinrichtung hält
das sich infolge Belagverschleiß ändernde Lüftspiel im wesentlichen
konstant;
D.
die Nachstelleinrichtung weist an ihrem bremsscheibenabgewandten
Ende einen Drehkopf auf, mittels dem die Stellspindel in ihre Aus-
gangslage zurückbringbar ist;
E.
innerhalb desjenigen Momentenübertragungsweges, über den der
Drehkopf das auf ihn ausgeübte Drehmoment auf die Nachstelleinrich-
tung überträgt, ist eine bei einem bestimmten Grenzdrehmoment an-
sprechende Trenneinrichtung vorgesehen;
F.
der Momentenübertragungsweg ist durch eine mit dem Drehkopf
verbundene Welle gebildet;
G.
die Trenneinrichtung ist in dem sich an den Drehkopf anschließenden
Bereich der Welle ausgebildet.
II.
1. Der geltende Patentanspruch 1 gibt dem Fachmann, einem mit der Konstruk-
tion von Scheibenbremsen befaßten Diplomingenieur der Fachrichtung Allgemei-
ner Maschinenbau mit guten Kenntnissen der allgemeinen Grundlagen des Schei-
benbremsenbaus, eine klare und eindeutige Lehre zum technischen Handeln.
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Nach Ansicht der Klägerin macht der Patentanspruch 1 keine klare Angabe, wo
die Trenneinrichtung liegen soll. Diesem Vorbringen konnte sich der Senat nicht
anschließen. Gemäß den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ist die Trenneinrich-
tung nämlich innerhalb des Momentenübertragungsweges, der durch eine mit dem
Drehkopf verbundene Welle gebildet wird (Merkmal F), angeordnet. In weiterer
Präzisierung ist die Trenneinrichtung in dem sich an den Drehkopf anschließenden
Bereich der Welle ausgebildet (Merkmal G).
Durch diese Angaben ist für den Fachmann klar ersichtlich, daß sich die Trennein-
richtung im Bereich der Welle in direktem Anschluß an den Drehkopf befindet.
2. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist
neu, was auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt
hat. Keine der Entgegenhaltungen zeigt eine druckluftbetätigte Scheibenbremse
mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1.
3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte der Senat auch nicht
feststellen, daß die Lehre des Streitpatents sich für den Fachmann in naheliegen-
der Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Zwischen den Parteien bestand Einvernehmen, daß das Streitpatent von der in
der deutschen Offenlegungsschrift 40 20 485 (NK6) oder der in der konstruktiv
sehr ähnlichen deutschen Offenlegungsschrift 40 34 165, die entgegen der Fest-
stellung in Spalte 1, Zeile 46 der Streitpatentschrift vorveröffentlicht ist, beschrie-
benen Scheibenbremse ausgeht. Diese bekannten Scheibenbremsen weisen u.a.
eine Zuspannvorrichtung auf, die über mindestens eine Stellspindel auf eine
Bremsbacke einwirkt, wobei eine mit der Stellspindel gekoppelte Nachstellein-
richtung das sich infolge Belagverschleiß ändernde Lüftspiel konstant hält und ei-
nen Drehkopf, mittels dem die Stellspindel in ihre Ausgangslage zurückbringbar
ist. Wie in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents ausgeführt, muß zum
Einbau eines neuen Bremsbelages die Stellspindel in ihre Ausgangslage zurück-
gebracht werden, um ausreichend Platz für den neuen Bremsbelag zu schaffen.
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Dies erfolgt mittels des Drehkopfes. Bei diesem Vorgang besteht jedoch die Ge-
fahr, daß auch dann noch der Drehkopf weitergedreht wird, wenn die Stellspindel
bereits ihren Endanschlag erreicht hat, wodurch möglicherweise die empfindlichen
Teile der Nachstelleinrichtung zerstört werden. Da diese Beschädigung nicht ohne
weiteres bemerkt wird, ist in diesem Fall ein Bremsversagen möglich. Ziel des
Streitpatentes ist es, eine Scheibenbremse derart weiterzubilden, daß ein durch
eine unsachgemäße Durchführung des Belagwechsels bedingtes Bremsversagen
weitgehend vermieden wird. Hinweise auf die patentgemäße Lösung dieser Auf-
gabe sind den deutschen Offenlegungsschriften 40 34 165 und 40 20 485 nicht
entnehmbar, da in ihnen weder das streitpatentgemäße Problem der möglichen
Bremsbeschädigung beim Belagwechsel noch eine konstruktive Lösung dieses
Problems angesprochen wird.
Das streitpatentgemäße Problem wird beim gesamten im Verfahren befindlichen
Stand der Technik ausschließlich in der US-Patentschrift 4 064 973 angesprochen
(vgl Sp 3, Zeilen 45 bis 48 und Sp 5, Zeilen 32 bis 35). Die Funktion dieser be-
kannten Scheibenbremse ist folgende:
Bei Betätigung der Bremse wird durch einen Spreizkeil 2 ein Kolben 44 in Figur 1
nach links verschoben. In dem Kolben befindet sich ein Teil 86, in dessen Innen-
gewinde ein Schraubbolzen 88 eingeschraubt ist. Dieser wirkt mit seinem brems-
scheibenseitigen Ende auf ein Druckstück 34, das auf die Rückseite des Brems-
belages einwirkt. Die Scheibenbremse weist eine automatische Nachstellvorrich-
tung auf, die bei Bremsbelagverschleiß die Bremse nachstellt. Dazu greift eine mit
dem Gewindebolzen 88 verbundene federbelastete (122) Klinke 118 in ein gehäu-
sefestes Zahnrad 112 ein, so daß bei Bremsbetätigung eine Verdrehung des Ge-
windebolzens 88 in seiner Aufnahme 86 erfolgt, wodurch das linke Ende des Ge-
windebolzens in Figur 1 in Richtung auf die Bremsbeläge hin verlängert wird.
Für den Austausch verbrauchter Bremsbeläge gegen neue ist eine manuelle Ein-
stellung vorgesehen. Dazu wird mittels eines Schlüssels eine Schnecke 100 ge-
dreht, die in ein Zahnrad 98 eingreift, das drehfest mit der Gewindebolzenauf-
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nahme 86 verbunden ist. Wenn der Gewindebolzen 88 an einer Drehung gehin-
dert wird, so kann durch Drehung der Schnecke 100 und damit des Zahnrades 98
mit daran befestigter Aufnahme 86 eine Verlängerung bzw Verkürzung des zu-
sammengeschraubten Teiles Drehbolzen 88/Aufnahme 86 bewirkt werden. Zur
Verhinderung der Drehung des Gewindebolzens 88 ist eine Kupplungsfeder 94
vorgesehen, die reibschlüssig an dem Gewindebolzen anliegt und damit bis zum
Einwirken eines bestimmten Drehmomentes die Drehung dieses Gewindebol-
zens 88 verhindert. Des weiteren ist diese Kupplungsfeder 94 an einem Feder-
halter 92 befestigt, welcher zwischen der Feder 90 und dem Gehäuse eingespannt
ist. Bei Auftreten eines erhöhten Drehmomentes kann sich der Federhalter in sei-
nem Aufnahmesitz gegenüber dem Gehäuse verdrehen.
Damit ist aus der US-Patentschrift eine Scheibenbremse bekannt, die eine Nach-
stellvorrichtung und einen Drehkopf (Ende der Schnecke 100 in Fig 3) aufweist,
mittels dem eine Stellspindel in ihre Ausgangslage zurückbringbar ist. Weiterhin ist
im Momentenübertragungsweg vom Drehkopf in die Nachstelleinrichtung eine bei
einem Grenzdrehmoment ansprechende Trenneinrichtung vorgesehen. Unter-
schiedlich zum Streitpatent ist jedoch die Lage der Trenneinrichtung. Während bei
der US-Patentschrift die Trenneinrichtung innerhalb der Nachstelleinrichtung an-
geordnet ist, befindet sich diese beim Streitgegenstand in dem direkt an den
Drehkopf anschließenden Bereich. Dies hat zur Folge, daß beim bekannten Ge-
genstand im Unterschied zum Streitpatentgegenstand bei einem übergroßen
Drehmoment eine Beschädigung der Teile der Nachstelleinrichtung auftreten
kann, die vor der Trenneinrichtung liegen. Dies sind bei der US-Patentschrift die
Teile Schnecke 100, Zahnrad 98, Gewindebolzenaufnahme 86 und Gewindebol-
zen 88. Beim Streitpatentgegenstand dagegen ist aufgrund der Lage der Trenn-
einrichtung eine Beschädigung funktionswichtiger Teile ausgeschlossen. Eine An-
regung für den Fachmann in Richtung der Lehre des Streitpatents vermag die
US-Patentschrift 4 064 973 schon deshalb nicht zu geben, da in ihr zwar das Pro-
blem der Bremsbeschädigung beim Belagwechsel angesprochen wird, aber einer
anderen, nicht in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung weisenden Lösung
zugeführt wird, indem die Trenneinrichtung gerade nicht in den Bereich direkt hin-
- 11 -
ter den Drehkopf, sondern in einen die Beschädigung funktionswichtiger Teile in
Kauf nehmenden Bereich im Inneren der Nachstellvorrichtung gelegt wird.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zur erfinderischen Tätigkeit vor-
getragen, daß es gegenüber der in der US-Patentschrift 4 064 973 beschriebenen
Scheibenbremse beim Streitgegenstand nurmehr unterschiedlich sei, die Trenn-
einrichtung an einer anderen Stelle vorzusehen. Die Auswahl einer anderen Lage
sei jedoch nicht erfinderisch. Wenn nämlich der Fachmann bei der Scheiben-
bremse nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 20 485 oder der deutschen
Offenlegungsschrift 40 34 165 die aus der US-Patentschrift 4 064 973 bekannte
Trenneinrichtung vorsehen möchte, um mögliche Beschädigungen beim Belag-
wechsel zu verhindern, so biete sich als möglicher Einbauort nur der Wellenbe-
reich direkt hinter dem Drehkopf an. Eine Anordnung der Trenneinrichtung im wei-
ter vom Drehkopf entfernten Teil des Schaftes, in dem die Einzelteile der Betäti-
gung der Stellspindeln angeordnet sind, sei nicht möglich. Somit sei es für den
Fachmann naheliegend, die aus der US-Patentschrift bekannte Trenneinrichtung
bei einer Übertragung auf die Scheibenbremsen nach den deutschen Offenle-
gungsschriften 40 20 485 oder 40 34 165 an den streitpatentgemäßen Ort zu le-
gen, wodurch eine Scheibenbremse mit allen Merkmalen des Streitpatents erreicht
würde.
Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen. Es ist nämlich nicht zutreffend, daß
sich dem Fachmann bei den Scheibenbremsen nach den deutschen Offenle-
gungsschriften ein Einbauort der Trenneinrichtung im Bereich direkt hinter dem
Drehkopf quasi aufdrängt. Sowohl bei der Scheibenbremse nach der deutschen
Offenlegungsschrift 40 20 485 (Sp 9, Zeilen 4 bis 6), als auch bei der Scheiben-
bremse nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 34 165 (Sp 10, Zeilen 40 bis
44) sind bereits Drehmomentbegrenzungskupplungen vorgesehen, die nicht im
direkt an den Drehkopf anschießenden Teil des Drehantriebs angeordnet sind.
Damit ist es für den Fachmann, der eine aus der US-Patentschrift bekannte
Trennvorrichtung bei den Scheibenbremsen nach den deutschen Offenlegungs-
schriften vorsehen will, naheliegend, diese Trennvorrichtung nach dem Vorbild der
US-Patentschrift im Inneren der Nachstelleinrichtung anzuordnen. Dies gilt um so
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mehr, als auch bei den Scheibenbremsen nach den deutschen Offenlegungs-
schriften bereits Drehmomentbegrenzungskupplungen im Inneren der Nachstell-
einrichtungen vorgesehen sind. Im Unterschied zu diesen Vorbildern im Stand der
Technik, wonach die Trenneinrichtungen - unabhängig vom Zweck, für den sie
eingesetzt werden - stets nur im Inneren von Nachstelleinrichtungen vorgesehen
werden, wird beim Streitpatent erstmals eine Trenneinrichtung direkt im Anschluß
an den Drehkopf angeordnet. Dies kann schon allein aufgrund der Vorteile, die mit
dieser streitpatentgemäßen Lösung erzielbar sind und dem Mangel jeglichen Vor-
bildes im Stand der Technik für den Fachmann nicht nahegelegen haben.
An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß es aus
dem Fachbuch „Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau“, 15. Auflage, Sprin-
ger-Verlag, 1983, S 413, Stichwort „Drehmomentgeschaltete Kupplungen“, allge-
mein bekannt ist, drehmomentbegrenzende Vorrichtungen vorzusehen. Auch die
US-Patentschrift 3 138 987 vermag diese Beurteilung nicht zu beeinflussen, da sie
einen „Fastener“ betrifft, mit dessen Hilfe mehrere Platten miteinander verbindbar
sind und die keinerlei Bezug zu irgendwelchen Problemen von Scheibenbremsen
beinhaltet, so daß der Fachmann auf der Suche nach der Lösung seines schei-
benbremsenspezifischen Problems diese Druckschrift nicht beachtet. Letztlich ge-
ben die beiden letztgenannten Druckschriften auch keinen Hinweis auf die streit-
patentgemäße Anordnung der Trenneinrichtung im an den Drehkopf anschließen-
den Bereich, weswegen sie diese Lösung auch nicht nahelegen können.
Auch alle übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die in der mündlichen
Verhandlung sachlich nicht aufgegriffen wurden, da sie dem Gegenstand des
Streitpatents nicht näher kommen als die oben bereits im einzelnen abgehandel-
ten Druckschriften, vermögen die streitpatentgemäße Lösung nicht nahe zu legen.
Keine dieser Druckschriften gibt nämlich irgendeinen Hinweis oder zeigt gar ein
Vorbild in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher im verteidigten Umfang be-
standsfähig.
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Die weiter angegriffenen Patentansprüche 2 bis 4 haben in Verbindung mit dem
Patentanspruch 1 ebenfalls Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO und ent-
spricht dem jeweiligen Unterliegen bzw Obsiegen der Parteien.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs 1
PatG iVm § 709 ZPO, im übrigen aus § 708 Nr 11 ZPO.
Hellebrand
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Sperling
Sredl
Pr