Urteil des BPatG vom 19.10.2001
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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 42/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 64 321.4
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Oktober 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk
und Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
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G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Look and Feel
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 mit Beschluss vom 19. Oktober 2001 für
Papier, soweit in Klasse 16 enthalten,
zurückgewiesen, weil die Aufforderungen, zu schauen und zu fühlen, bei Papier,
dessen Strukturen, Wasserzeichen etc. man sehen und spüren könne, ein nicht
unterscheidungskräftiger Werbeslogan sei. Die englischen Wörter verstehe jeder.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, "Look and Feel" fordere dazu auf, sich ein Produkt in jeglicher Beziehung
sinnlich zu vergegenwärtigen, ob physisch oder emotional sei völlig offen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzu-
tragen.
Der Senat hat dem Anmelder zur Stellungnahme Fundstellen übersandt, in den
"Look and Feel" im Zusammenhang mit graphischen Oberflächen mit unterschied-
lichem Look & Feel (Windows, Java ... / Befehle [look and feel] und [Look and Feel
setzen]), mit Browsern (to create consistency of the "Look and Feel" between all
browsers), mit Urheberrechten (am "look and feel" von TETRIS), mit Homepages
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(TU Wien: "ein neues Look-and-Feel für die TU-Website"), mit Textverarbeitungs-
programmen ("Abiword ..., die im "Look and Feel" den Vergleich mit ... nicht zu
scheuen braucht"), mit EDV-Geräten, deren "Look & Feel" verbessert wurde und
mit einer Flugbuchungsmaschine "im Look and Feel von Volkswagen".
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-
gung in das Markenregister steht jedenfalls das Eintragungshindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Diese Vorschrift verhindert die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zei-
chen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nach Art und Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).
Um eine solche Angabe handelt es sich nach den Feststellungen des Senats, die
dem Anmelder zur Stellungnahme vorgelegt wurden. "Look and Feel" ist eine kon-
kret warenbezogene beschreibende Sachaussage und damit ein Merkmal, weil es
das Aussehen von Papier beschreibt und, wie sich dieses anfühlt. Beides sind für
den Verkehr bedeutsame Eigenschaften, da die Papierqualität (Farbe, Bütten,
Struktur etc.) den Wert eines Dokuments (Urkunden) oder die Wertschätzung des
Schreibenden für den Empfänger zum Ausdruck bringen kann.
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Damit ist "Look and Feel" für die Mitbewerber des Anmelders zur freien Verwen-
dung auch im Export/Import-Bereich freizuhalten.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Hu