Urteil des BPatG vom 19.09.2000
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BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 55/99
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
19. September 2000
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 253
9.72
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betreffend das europäische Patent 0 675 320
(=DE 594 03 395)
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber,
Dipl.-Ing. Haaß, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Rauch für Recht erkannt:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 25.000,--
vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 675 320 (Streitpatent), das
am 1. Oktober 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der Gebrauchsmu-
steranmeldung DE 94 05 292 U vom 29. März 1994 angemeldet worden ist. Das in
der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen
Patentamt unter der Nummer 594 03 395 geführt wird, betrifft einen
"Kerzenleuchter". Die Patentansprüche lauten:
"1.
Leuchter mit einer Mehrzahl von separat voneinander ange-
ordneten Lichten, die jeweils einen napfförmigen Behälter mit Docht
und Wachs o. dgl. aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die
Lichte (10, 11, 12) im wesentlichen vertikal untereinander in einem
solchen Abstand zueinander angeordnet sind, daß das jeweils
untere Licht das darüber angeordnete Licht thermisch so weit be-
einflußt, daß dessen Wachs od. dgl. erschmolzen wird.
2. Leuchter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
Lichte von Rohrstücken (20) aus durchsichtigem Material umgeben
sind."
Die Kläger machen geltend, die Lehre des Streitpatents sei technisch nicht
brauchbar und somit nicht ausführbar, zudem sei sie nicht neu bzw beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung berufen sie sich auf folgende
Druckschriften:
1)
DE-M 92 07 297.6
2)
FR-A-2 566 644
3)
DE-U-69 15 556
4)
DE-U-83 21 689
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Die Kläger beantragen,
das europäische Patent 0 675 320 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klagen, mit denen die in Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 IntPatÜG, Art 138 Absatz
1 lit a iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56, Art 138 Abs 1 lit b EPÜ vorgesehenen
Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführ-
barkeit geltend gemacht werden, sind zulässig, jedoch nicht begründet. Den Klä-
gern ist es nicht gelungen, den Senat vom Vorliegen dieser Nichtigkeitsgründe zu
überzeugen.
1. Das
Streitpatent
betrifft einen Leuchter mit mehreren separat angeordneten,
aus einem napfförmigen Behälter mit Docht und Wachs oder dgl. bestehenden
Lichten (z. B. Teelichten). Nach der Beschreibung ist es bei solchen mehr-
flammigen Kerzenleuchtern, wie sie beispielsweise aus der FR-A 2 566 644 be-
kannt seien, üblich, die einzelnen Lichte räumlich getrennt voneinander anzuord-
nen, um zu verhindern, daß die von einer Flamme abgestrahlte Wärme zur Ver-
formung der benachbarten Kerzen führt.
2.
Ausgehend von diesem Stand der Technik formuliert die Streitpatentschrift
die Aufgabe, bei einem solchen Leuchter sicherzustellen, daß die einzelnen Lichte
vollständig abbrennen können.
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3.
Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß
einen Leuchter mit einer Mehrzahl von Lichten,
a)
wobei die Lichte separat voneinander angeordnet sind
b)
und jeweils einen napfförmigen Behälter mit Docht und Wachs
o. dgl. aufweisen,
dadurch gekennzeichnet, daß
c)
die Lichte im wesentlichen vertikal untereinander angeordnet
sind,
d)
und zwar in einem solchen Abstand zueinander, daß das je-
weils untere Licht das darüber angeordnete Licht thermisch so
weit beeinflußt, daß dessen Wachs od. dgl. erschmolzen wird.
Die im Patentanspruch 1 näher umschriebenen "Lichte" sind im folgenden, wie in
der Beschreibung des Streitpatents Sp 1 Z 47/48, als "Teelichte" bezeichnet.
4. Die
Klägerinnen
haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht, daß die
Lehre des Streitpatents, unausführbar und technisch unbrauchbar ist; die ge-
nannte Aufgabe ist mit den angegebenen Mitteln lösbar.
Die Klägerinnen verweisen hierzu auf von ihnen durchgeführte Versuchsreihen mit
den vom Patentinhaber als Verletzungsformen bezeichneten Leuchten und auf die
allgemeine Erfahrung, daß sich das Wachs angezündeter Teelichter ohnehin,
auch ohne besondere Vorkehrungen, immer verflüssige. Diese Hinweise über-
zeugen jedoch nicht.
Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Teelichter sich stets durch ihre Eigen-
wärme vollständig verflüssigen (und so vollständig abbrennen können), haben die
Klägerinnen nicht belegt. Er entspricht auch nicht der Erfahrung des Senats. Sie
geht vielmehr dahin, daß sich solche Lichte vielfach nicht vollständig verflüssigen
und vollständig ausbrennen. Wie der Beklagte glaubhaft ausgeführt hat, hängt die
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vollständige oder unvollständige Verflüssigung (und Verbrennung) des Wachses
vielmehr von einer Reihe von äußeren Faktoren ab, wie zB von der Temperatur
der Umgebung, insbesondere des Untergrundes und etwaigen Wärmestauungen,
zB durch das Teelicht umgebende Halter oder Behältnisse. Es erscheint durchaus
glaubhaft, daß auch die patentgemäße Wärmezuführung von unten das vollstän-
dige Schmelzen und Ausbrennen des Wachses fördern kann.
Die angestellten Versuche widerlegen das nicht. Daß die einzelnen Teelichte bei
der angeblich patentgemäßen Versuchsanordnung unterschiedlich lange bis zur
vollständigen Verflüssigung ihres Wachses benötigten, ohne daß ein eindeutiger
Zusammenhang mit ihrer Anordnung erkennbar war, erklärt sich zwanglos da-
durch, daß die Wärmeübertragung mit zunehmendem Abstand zwischen den
Lichten zunehmend stärker durch Luftzug und Turbulenzen der Luft und Wär-
meströmung und ähnliche äußere Faktoren beeinflußt wird. Dies bestätigt also
den behaupteten Wirkungszusammenhang eher, als daß es ihn widerlegen
könnte.
Danach erscheinen die patentgemäßen Mittel und Maßnahmen geeignet, den an-
gestrebten Erfolg herbeizuführen. Denn es ist jedem Fachmann möglich, durch
eine überschaubare Anzahl von Versuchen für eine gewünschte Leuchterkonfi-
guration unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks/Aufstel-
lungsortes einen Abstand zwischen den einzelnen Teelichten zu finden, der ge-
währleistet, daß das Wachs der darüber befindlichen Lichte sicher vollständig er-
schmolzen wird.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie der Patentinhaber bestreitet, vor-
geschriebene Bedingungen eingehalten wurden, nach welchen das vollständige
Abbrennen von Kerzen zu prüfen ist, und ob die vorgenommenen Versuche über-
haupt als objektiv, repräsentativ und statistisch signifikant angesehen werden
können.
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5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der in Betracht zu
ziehenden Druckschriften zeigt eine Leuchte mit allen im Patentanspruch 1 an-
gegebenen Merkmalen.
Das vom Anmelder eingereichte Farbfoto, das unstreitig dem Original des zur
Anmeldung des Geschmacksmusters M 92 07 297 eingereichten Fotos entspricht,
zeigt die Abbildung eines mit Kerzen bestückten Leuchters mit den Merkmalen a)
und c) des Patentanspruchs 1. Nichts deutet darauf hin, daß es sich, wie von den
Klägerinnen behauptet, bei den dort gezeigten Leuchtmitteln (statt Kerzen) um
Teelichte handeln soll. Die gezeigten Leuchtmittel haben offensichtlich keine - bei
Teelichten übliche - Aluminiumbehälter. Denn die müßten erkennbar sein. Die
Mutmaßung der Klägerinnen, es handele es sich um Teelichte in gläsernen Be-
hältern, widerlegt sich dadurch, daß dann zumindest der Rand dieser Glasbehälter
andeutungsweise erkennbar sein müßte, was nicht der Fall ist. Der Abbildung
desselben Gegenstandes im Geschmacksmusterblatt, die als selbständiger Stand
der Technik betrachtet werden kann, mag dies zwar nicht ohne weiteres
entnehmbar sein. Auch sie gewinnt jedoch durch die Bezeichnung des angemel-
deten Gegenstandes als "Kerzenleuchter" bzw als "Kerzenhalter" Eindeutigkeit.
Denn diese Begriffe weisen den Fachmann, der nach Ansicht des Senats zwi-
schen Kerzen und Teelichten unterscheidet, unzweifelhaft daraufhin, daß als
Leuchtmittel hier Kerzen vorgesehen sind.
Die FR-A 2 566 644 zeigt zwar einen Leuchter nach den Merkmalen a) und b) des
Patentanspruchs 1, also einen Leuchter mit einer Mehrzahl von separat angeord-
neten Lichten, die jeweils einen napfförmigen Behälter 3 mit Docht und Wachs
oder dergleichen aufweisen. Die in mehreren Ebenen angeordneten Teelichte sind
jedoch, entgegen dem Merkmal c) nach dem gezeigten Ausführungsbeispiel
jeweils um 90° zueinander versetzt. Der im vorliegenden mit dem Merkmal d) noch
beanspruchte thermische Effekt ist nicht beschrieben und auch nicht ersichtlich.
Das Wachsrestelicht nach dem DE Gbm 69 15 556 und die Lampe für die Aro-
matherapie nach dem DE Gbm 83 21 689 weisen jeweils nur ein (Tee-)licht auf.
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6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch erfinderisch; der in Be-
tracht gezogene Stand der Technik gibt keine Anregung für die patentgemäße
Lehre.
Die FR-A 2 566 644 geht in eine ganz andere Richtung. Als Aufgabe ist dort der
Schutz der Teelichte vor Regen und die Möglichkeit, unterschiedliche Beleuch-
tungseffekte zu erzielen, genannt. Dazu besteht der Leuchter aus einer zentralen
Stange 1 mit quadratischem Querschnitt und im wesentlichen ebenen, etwa
ovalen Elementen 2 mit einem randnahen, rechteckigen Loch, durch das eine
Knickkante 4 des Elements 2 verläuft, so daß sich dieses nach dem Aufschieben
auf die Stange kantend festklemmt, wobei es in jeweils um 90° versetzte Richtun-
gen beliebig einsetzbar ist. Die genannten Elemente 2 dienen sowohl als Träger
für je ein Teelicht mit seinem Behälter 3 wie auch im Abstand
über diesem angebracht als Regenschutz für das darunter befindliche Licht. Von
einer thermischen Beeinflussung ist dort auch nicht andeutungsweise die Rede.
Diese Druckschrift schließt zwar die Anordnung der Teelichte vertikal untereinan-
der nicht aus, sie stellt die Anordnung der Teelichter nach dekorativen Gesichts-
punkten dem Benutzer vielmehr frei (s Patentanspruch 2). Aber selbst wenn un-
terstellt wird, daß der Benutzer ohne weiteres auch eine Anordnung vertikal un-
tereinander vornimmt, kann eine thermische Beeinflussung im Sinn des Streitpa-
tents wegen der Regenabdeckung nicht unterstellt werden.
Das immanente Wissen darum, daß bei Kerzenleuchten die gegenseitige thermi-
sche Beeinflussung der Kerzen vermieden werden muß, um deren ungleichmäßi-
ges Abbrennen, Verformen oder gar Schmelzen zu vermeiden, wird den Benutzer
dieser Leuchter geradezu davon abhalten, die Teelichte vertikal übereinander an-
zuordnen.
Dieses Hemmnis ist zwar beim Kerzenleuchter nach dem Geschmacksmuster
ausgeräumt. Denn dort müssen die Kerzen ohnehin so weit beabstandet sein, daß
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sie sich nicht thermisch beeinflussen. Dem Fachmann wie dem Benutzer erscheint
es dort also unbenommen, die Kerzen durch Teelichte zu ersetzen, sofern der für
die Kerzen vorgesehene Platz dafür geeignet ist.
Doch auch hier fehlt jede Anregung, zur Lösung des patentgemäßen Problems der
"vollständigen Verbrennung des Wachses in einem Teelicht" über eine gezielte
Wahl des Abstandes der übereinander angeordneten Teelichte deren ge-
genseitige thermische Beeinflussung herbeizuführen, so daß das Wachs in den
jeweils oberen Teelichten sicher erschmolzen wird.
Die Anordnung im Wachsrestelichtgerät nach dem DE Gbm 69 15 556 dient einem
anderen Zweck; hier sollen Wachsreste in einem oberhalb eines (Teelichtes an-
geordneten Behälter erschmolzen und dem Wachsbehälter des Lichtes zugeführt
werden. Die thermische Beeinflussung dient nicht dazu, das völlige Erschmelzen
des Wachses in einem brennenden Teelicht zu gewährleisten.
Die Lampe für die Aromatherapie nach dem DE Gbm 83 21 689 macht lediglich
von der üblichen Funktion eines Teelichtes als Wärmequelle in einem Stövchen
Gebrauch.
Im übrigen ergibt sich die aufgezeigte Lösung für den Fachmann auch nicht zwin-
gend aus der genannten Aufgabe. Denn es gibt, wie der Patentinhaber aufgezeigt
hat, mehrere dem Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse über das Abbrennver-
halten von Teelichten näherliegende Lösungen, wie z.B. zusätzliche wärmeisolie-
rende und/oder wärmespeichernde Umhüllungen und/oder Halterungen für das
Teelicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
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Dr. Schwendy
Klosterhuber
Haaß
Dr. Kraus
Rauch
Pr