Urteil des BPatG vom 21.03.2000
BPatG: unterscheidungskraft, software, werbung, wiedergabe, verkehr, kunststoff, daten, unternehmen, beschwerdeinstanz, inbetriebnahme
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 36/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 11 565.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21.
März
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Zur Eintragung als Marke angemeldet ist die Bezeichnung
"CityCashPoint".
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen hat im Verfahren vor dem Deut-
schen Patentamt folgende Fassung erhalten:
"Bauliche Selbstbedienungszellen, insbesondere aus Metall, Be-
ton, Kunststoff und/oder Glas, insbesondere für Bankkunden, vor-
zugsweise ausgerüstet mit Informationsterminals, Geldausgabe-
automaten, Terminals für die elektronische Abwicklung von Bank-
geschäften, Terminals für die Entgegennahme von Überwei-
sungsaufträgen, Kontoauszugsdruckern, Chipkartenstationen, so-
wie deren Bestandteile; Bargeldautomatenzellen, sowie deren Be-
standteile; Geldschränke, insbesondere Geldausgabeautomaten,
Automatiktüren; Türen, Geldschränke; Türschließ- und öffenme-
chanismen, Zugangskontroll- und Vereinzelungssysteme; Appa-
rate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die
Nachrichten-, Hochfrequenz- und Datentechnik, insbesondere
Notstromapparate, Zugangskontrollterminals, elektrische Tür-
schließer bzw. -öffner, Tür-Rückmeldekontakte, Tastaturen, Chip-,
Näherungs-, Magnet-, Wiegand-, Infratrot-, Durchzugs-, Einzugs-,
Induktiv-Leser, bzw. -Kartenleser, Leser-Schnellwechselmodule,
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Leser-Standsäulen; Scanner, Geräte zur Erfassung graphischer
Daten; Geräte zur Datenfernübertragung; Geräte zur Alarmüber-
mittlung, insbesondere auch über Datenfernübertragung oder mit-
tels Nachrichtentechnik; Geräte zum Fernwirken, insbesondere
zum Ein- und Ausschalten von Heizungen oder Beleuchtung; Ge-
räte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild, insbesondere Videokameras, digitale Videosensoren,
analoge und digitale Videospeicher und Geräte zur Übertragung
von Ton und Bild über Datenleitungen, insbesondere ISDN-, LAN-
und WAN-Verbindungen-; Geldausgabeautomaten; Beleuch-
tungsanlagen; Anlagen und Geräte zur Absicherung von Selbst-
bedienungs- und Kundenzonen, insbesondere bei Geldinstituten,
insbesondere Alarmanlagen, Fotoüberfallkameras, Videosyteme;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Magnetaufzeichnungs-
träger, insbesondere Festplatten und Magnetbänder; Teile bzw.
Bauteile aller vorgenannten Waren; Software, insbesondere Soft-
ware zur Erfassung, Speicherung und Wiedergabe graphischer
Daten, insbesondere von Unterschriften; Datenbanken; Baumate-
rialien und Bauteile für Selbstbedienungszellen für Bankkunden
und für Bargeldautomatenzellen, insbesondere aus Metall beste-
hende Gehäuse, Gehäuseteile, Dachaufsätze sowie vorgefertigte
Fundamente; Softwareentwicklung; Vermittlung und Vermietung
von Grundstücken und Aufstellplätzen für Selbstbedienungszellen
für Bankkunden und Bargeldautomatenzellen; Werbung für
Dienstleistungen eines Bank- oder Kreditinstituts; Dienstleistungen
eines Bank- oder Kreditinstitutes, insbesondere Kundenberatung, -
information, insbesondere mittels elektronischer Medien,
Finanzwesen und Vermögensverwaltung; Beratung, Errichtung,
Installation, Inbetriebnahme, Beschickung, Einweisung, Schulung,
Systempflege und Wartung von Selbstbedienungszellen für
Bankkunden und Bargeldautomatenzellen sowie deren Bestand-
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teile; Baumaterialien und Bauteile für Selbstbedienungszellen für
Bankkunden und für Bargeldautomatenzellen, insbesondere aus
Beton, Kunststoff und/oder Glas bestehende Gehäuse, Gehäuse-
teile, Dachaufsätze sowie vorgefertigte Fundamente; Türen, Auto-
matiktüren."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung nach
vorangegangener Beanstandung mit Beschluß eines Beamten des höheren Dien-
stes zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie sich bezüglich des Bestandteils
"CashPoint" auf den zeitgleich ergangenen Beschluß betreffend die Zurückwei-
sung jener ebenfalls als Marke angemeldeten Bezeichnung bezogen (Verfahren
395 11 564.7; diese Anmeldung ist später in der Beschwerdeinstanz zurückge-
nommen worden - 29 W (pat) 6/98). Durch die Voranstellung von "City" werde le-
diglich darauf hingewiesen, daß die betreffenden Waren und Dienstleistungen in
der Innenstadt Verwendung fänden bzw erbracht würden. Mangels jeglicher Un-
terscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses sei die
Anmeldung von der Registrierung ausgeschlossen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren,
welches sie im wesentlichen wie folgt ergänzt: Entgegen der Auffassung der Mar-
kenstelle sei bereits die Wortfolge "CashPoint" unterscheidungskräftig und nicht
freihaltebedürftig. Selbst wenn "City" in Kombination mit anderen Begriffen ver-
wendet werde, folge daraus keinesfalls, daß die angemeldete Marke in ihrer Ge-
samtheit einem Freihaltungsbedürfnis unterliege. Als phantasievolle und unge-
wöhnliche Wortneuschöpfung weise "CityCashPoint" auch das erforderliche Maß
an Unterscheidungskraft auf.
Der - im Jahre 1998 nach der Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts zu-
ständige - 29. Senat hat Recherchen im Internet zum Gebrauch von "Cashpoint"
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durchgeführt. Diese (13 Blatt) sind der Anmelderin zusammen mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben worden.
In ihrer mit Anlagen (7 Blatt Kopien) versehenen eingehenden Erwiderung hat die
Anmelderin ua auf die Registrierung von "CASHPOINT" in den USA sowie von
"Cashpoint" in Großbritannien hingewiesen. Der Umstand, daß diese Bezeichnung
im englischsprachigen Ausland auf dem Gebiet des Finanzwesens und im
Zusammenhang mit Selbstbedienungsautomaten für Bankgeschäfte als unter-
scheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig angesehen worden sei, stelle ein In-
diz für die Eintragbarkeit auch in Deutschland dar. Um so mehr müsse dies für
"CityCashPoint" gelten, zumal eine Verwendung mit dem voranstehenden Be-
standteil "City" nicht nachgewiesen sei. Außerdem genössen in Deutschland für
Waren und Dienstleistungen des Bankensektors die Bezeichnungen "CITICASH"
und "CITYCASH" Markenschutz. Einem eventuell beschreibenden Inhalt einzelner
Bestandteile dürfe keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, da Ge-
genstand der Beurteilung die Marke in ihrer Gesamtheit sei (unter Hinweis auf
BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH").
In einem weiteren Schriftsatz hat die Anmelderin im Hinblick auf Abgrenzungsver-
handlungen mit einem am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Unternehmen
um Absetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten - diesem Be-
gehren hat der Vorsitzende des 29. Senats entsprochen - sowie dem Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen hilfsweise folgende Fassung gegeben:
"Bauliche Selbstbedienungszellen, insbesondere aus Metall, Be-
ton, Kunststoff und/oder Glas; Türen, Automatiktüren; Türschließ-
und -öffenmechanismen, Zugangskontroll- und Vereinzelungssy-
steme; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik,
nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Datentechnik,
insbesondere Notstromapparate, Zugangskontrollterminals, elek-
trische Türschließer bzw. -öffner, Tür-Rückmeldekontakte, Tasta-
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turen, Chip-, Näherungs-, Magnet-, Wiegand-, Infrarot-, Durch-
zugs-, Einzugs-, Induktiv-Leser, bzw. -Kartenleser, Leser-Schnell-
wechselmodule, Leser-Standsäulen; Scanner, Geräte zur Erfas-
sung graphischer Daten; Geräte zur Datenfernübertragung; Ge-
räte zur Alarmübermittlung, insbesondere auch über Datenfern-
übertragung oder mittels Nachrichtentechnik; Geräte zum Fern-
wirken, insbesondere zum Ein- und Ausschalten von Heizungen
oder Beleuchtung; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Videokameras, digi-
tale Videosensoren, analoge und digitale Videospeicher und Ge-
räte zur Übertragung von Ton und Bild über Datenleitungen, ins-
besondere ISDN-, LAN- und WAN-Verbindungen; Beleuchtungs-
anlagen; Anlagen und Geräte zur Absicherung von Selbstbedie-
nungs- und Kundenzonen, insbesondere bei Geldinstituten, ins-
besondere Alarmanlagen, Fotoüberfallkameras, Videosysteme;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Magnetaufzeichnungs-
träger, insbesondere Festplatten und Magnetbänder; Teile bzw.
Bauteile aller vorgenannten Waren; Software, insbesondere Soft-
ware zur Erfassung, Speicherung und Wiedergabe graphischer
Daten, insbesondere von Unterschriften; Datenbanken; Baumate-
rialien und Bauteile für Selbstbedienungszellen für Bankkunden
und für Bargeldautomatenzellen, nämlich aus Metall, Beton,
Kunststoff und/oder Glas bestehende Gehäuse, Gehäuseteile,
Dachaufsätze sowie vorgefertigte Fundamente; Softwareentwick-
lung; Beratung, Errichtung, Installation, Inbetriebnahme, Beschik-
kung, Einweisung, Schulung, Vertrieb, Systempflege und Wartung
von Selbstbedienungszellen für Bankkunden und Bargeldauto-
matenzellen sowie deren Bestandteile; Vermittlung und Vermie-
tung von Grundstücken und Aufstellplätzen für Selbstbedie-
nungszellen für Bankkunden und Bargeldautomatenzellen; Wer-
bung für Dienstleistungen eines Bank- oder Kreditinstituts; Dienst-
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leistungen eines Bank- oder Kreditinstitutes, insbesondere Kun-
denberatung, -information, insbesondere mittels elektronischer
Medien, Finanzwesen und Vermögensverwaltung."
Nachdem die Zuständigkeit auf den beschließenden Senat übergegangen war, hat
der Berichterstatter im August 1999 nach dem Stand der Verhandlungen mit dem
angegebenen dritten Unternehmen nachgefragt. Eine Antwort ist nicht zu den
Gerichtsakten gelangt.
Nach (erneuter) Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin Mitte
März 2000 um eine Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der
Verwaltungsvorgänge des Deutschen Patentamts (jetzt: Deutsches Patent- und
Markenamt) in dieser Sache und in der Parallelanmeldung betreffend die Marke
"CashPoint" (395 11 564.7) Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet,
weil der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1) fehlt. Diese Beurteilung gilt auch
in Ansehung des in der Beschwerdeinstanz hilfsweise eingeschränkten Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Für die Frage des Vorhandenseins von Unterscheidungs-
kraft nicht ausschlaggebend ist, ob eine als Marke angemeldete Bezeichnung le-
xikalisch belegbar ist und/oder nachweislich verwendet wird oder ob es sich um
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eine neue Wortzusammenstellung handelt. So wenig die Vorbekanntheit einer
Wortbildung ihre markenmäßige Unterscheidungskraft im Hinblick auf die konkret
beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen muß, so wenig erlaubt
allein schon die etwaige Neuheit einer Wortfolge (in Zusammenschreibung) den
Schluß auf ihre Unterscheidungskraft. Das Publikum ist generell daran gewöhnt,
warenbezogene Sachangaben - vor allem in der Werbung - in komprimierter Form
und auch mit Hilfe mehr oder weniger einprägsamer Wortneubildungen vermittelt
zu bekommen. Deshalb wird nicht jede neue Begriffsbildung, insbesondere wenn
sie sich - wie im vorliegenden Fall - in der bloßen Aneinanderreihung vollständiger
Wörter erschöpft, schon als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Dieser
Grundsatz gilt nicht nur für deutsche Wörter (vgl insoweit BPatG GRUR 1996, 489
"Hautactiv"; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1996 - 27 W (pat) 359/94 "climaak-
tivplus"), sondern auch für dem deutschen Verkehr allgemein geläufige Begriffe
aus einer bekannten Fremdsprache, um die es sich vorliegend handelt. Unter-
scheidungskräftig können neue Wortzusammenstellungen nur dann sein, wenn sie
ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart aufweisen, sich also insbesondere -
aus der Sicht der angesprochenen Interessenten - nicht in Sachaussagen über
die mit der betreffenden Bezeichnung versehenen Waren und Dienstleistungen
erschöpfen. Diesen Mindestanforderungen genügt die angemeldete Marke nicht.
Die konkrete Schreibweise, dh die Zusammenschreibung ohne Abstand, jedoch
mit jeweils großem Anfangsbuchstaben der Einzelwörter, stellt ein aus der Wer-
bung bekanntes Gestaltungselement dar und gibt dem Verkehr keinen wirklichen
Anlaß, allein aus diesem Grunde von einer Marke auszugehen. Vielmehr wird ge-
rade durch diese Schreibweise die Erfassung des Sinngehalts - der Einzelwörter
ebenso wie des Gesamtbegriffs - wesentlich erleichtert. Daß die betreffenden
englischsprachigen Wörter "City" (= Innenstadt), "Cash" (= Bargeld, Barzahlung,
Kasse) und "Point" (= Punkt) als zum Grundwortschatz gehörend auch vom inlän-
dischen Verkehr ganz weitgehend verstanden werden, kann nach Überzeugung
des Senats nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Die von der Anmelderin - als ver-
meintlich zu ihren Gunsten sprechend - angeführte "PROTECH"-Entscheidung
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des Bundesgerichtshofs (aaO) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar;
dort lag ein aus Abkürzungen gebildetes, nicht unmittelbar beschreibendes neues
Kunstwort vor, während hier eine - gerade auch in der Zusammenfassung der Ein-
zelteile - eindeutig waren- und dienstleistungsbezogene Angabe vorhanden ist. Im
Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen des Bankenbereichs wird
der Angabe "CityCashPoint", ohne daß dafür vertiefte Überlegungen erforderlich
wären, der Hinweis auf einen Punkt bzw eine Stelle in der Innenstadt entnommen,
an der Bargeldaus- oder -einzahlungen möglich sind. Ein Kunde, der zB eine
Bargeldautomatenzelle (Selbstbedienungszelle) benutzt, wird eine auf dieser
angebrachte Beschriftung "CityCashPoint" nicht als Hinweis auf die Herkunft die-
ser Zelle oder der einzelnen Bauteile aus einem bestimmten Unternehmen anse-
hen, sondern als eine die Funktion der Anlage insgesamt anzeigende Bezeich-
nung. Der Senat folgt insoweit der Beurteilung der Markenstelle und nimmt auf
diese Bezug.
Die in der Beschwerdeinstanz vorgelegte hilfsweise Fassung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Auch
wenn - teilweise - die Zweckbestimmung der betreffenden Waren auf dem Ban-
ken- bzw Barzahlungssektor nicht mehr ausdrücklich angeführt wird, ist ein ent-
sprechender Einsatz dieser Erzeugnisse gerade auf diesem Gebiet weiterhin na-
heliegend, zumindest aber nicht ausgeschlossen. Von daher sieht der Senat auch
im Blick auf die hilfsweise Fassung des Warenverzeichnisses keine Möglichkeit
einer unterschiedlichen Beurteilung der Schutzfähigkeit je nach einzelnen Pro-
dukten.
Angesichts des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft kann dahingestellt bleiben,
ob die angemeldete Bezeichnung zusätzlich auch einem Freihaltungsinteresse der
Mitbewerber (gem MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) unterliegt und ob unter diesem
Gesichtspunkt den angeführten in- und ausländischen Voreintragungen Be-
deutung zukäme. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß die
US-Marke "CASHPOINT" nicht - wie die Anmelderin meint - für die Wände von
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Geldausgabeautomaten, sondern für die Rückseiten von Quittungen von Kassen-
automaten registriert ist. Im übrigen ist aus den im Jahre 1998 vom damals zu-
ständigen 29. Senat durchgeführten Internet-Recherchen ersichtlich, daß der
Ausdruck "cashpoint" keineswegs immer markenmäßig, sondern vielfach glatt be-
schreibend verwendet wird (was dafür sprechen könnte, daß er sich auch im eng-
lischsprachigen Bereich zu einer üblich gewordenen Sachbezeichnung weiter-
bzw zurückentwickelt hat).
Nach allem war der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg zu versagen.
Hellebrand
zugleich für Frau Friehe-Wich,
welche infolge Urlaubsabwe-
senheit verhindert ist, zu un-
terschreiben.
Hellebrand
Viereck
Mr/Pü