Urteil des BPatG vom 09.02.2010

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 9/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 028 607.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck
und Eisenrauch in der Sitzung vom 9. Februar 2010
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die am 2. April 2008 angemeldete Wortmarke
PURE
ist für folgende Waren in Klasse 3 bestimmt:
"Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer".
Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 MarkenG) in einem ersten Beschluss vom 2. September 2008 wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Das Markenwort "PURE", welches
eine hohe Ähnlichkeit zum deutschen Wort "pur" aufweise, werde vom inländi-
schen Verkehr ohne weiteres im Sinne von "rein, unverfälscht, unvermischt" ver-
standen. Mithin liege im Blick auf die beanspruchten Waren eine Beschaffenheits-
und Qualitätsangabe bzw. ein Eigenschaftsversprechen vor.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss derselben Markenstelle vom
28. Oktober 2008 zurückgewiesen worden. Auch bei Anlegung eines großzügigen
Prüfungsmaßstabs weise das englischsprachige Wort "PURE" (= rein) keine Un-
terscheidungskraft auf. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei nicht erkenn-
bar. Auf dem hier maßgeblichen Warengebiet lege der Verkehr Wert auf die Rein-
heit der Inhaltsstoffe. Zudem könne die Wirkung (im Sinne eines Versprechens
reiner Haut) angezeigt werden. Dem Beschluss waren einige Internet-Ausdrucke
(13 Bl.) zu den deutschen Wörtern "rein" und "pur" beigefügt.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem
(sinngemäßen) Antrag,
die
Beschlüsse
der
Markenstelle
für
Klasse 3
vom
2. September 2008 sowie vom 28. Oktober 2008 aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung weise zumindest eine geringe
Unterscheidungskraft auf. Das Wort "PURE" sei mehrdeutig, weil es neben "rein"
auch "echt" und "wahr" bedeuten könne. Ihm komme die Eignung zu, beim Kon-
sumenten ein Gefühl des Wohlbefindens zu evozieren. Eine Beschaffenheitsan-
gabe liege in Alleinstellung nicht vor, sondern allenfalls bei einer Verwendung mit
Zusätzen. Die von der Markenstelle übermittelten Belege seien nicht aussagekräf-
tig. Ergänzend weist die Anmelderin auf Voreintragungen ihrer Ansicht nach ver-
gleichbarer Marken hin, u. a. auf die zu ihren Gunsten registrierten IR-Marken
"PURE 1", "PURE TWO" und "PURE SINCERITY".
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache nicht begründet, weil
der als Marke angemeldeten Bezeichnung "PURE" für die beanspruchten Erzeug-
nisse zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewoh-
nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu
werden, das die in Rede stehenden Waren (oder Dienstleistungen) als von einem
bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjeni-
gen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135,
Nr. 29 - Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 STREETBALL; GRUR 2009, 952,
Nr. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
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Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu ge-
währleisten. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der be-
anspruchten Waren zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgebli-
chen Verkehrskreise ankommt. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung ei-
nes normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen (vgl. Ströbele in: Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 53, 81, 83 m. w. Nachw.).
Im Ansatz zutreffend weist die Anmelderin darauf hin, dass nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL)
bereits eine geringe Unterscheidungskraft für die Schutzgewährung ausreicht. Al-
lerdings muss die (verfahrensmäßige) Prüfung selbst streng und vollständig sein
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123
- Postkantoor;
GRUR 2004,
1027,
Nr. 45
- DAS
PRINZIP
DER
BEQUEMLICHKEIT). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch in Anbetracht der produkt-
bezogenen Bedeutung des englischsprachigen Wortes "PURE" auch bei einem
noch so "großzügigen" oder "anmelderfreundlichen" Prüfungsmaßstab jegliche
betriebskennzeichnende Hinweiskraft.
Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählende und deshalb auch
von breiten deutschen Publikumskreisen, an die sich die beanspruchten Waren
des alltäglichen Gebrauchs richten, ohne Schwierigkeiten verstandene Wort
"PURE" weist die Hauptbedeutung "rein" auf (vgl. PONS, Wörterbuch für Schule
und Studium, Teil 1, Englisch-Deutsch, S. 1030). Bei fremdsprachigen Marken-
wörtern ist, stets im Blick auf die im konkreten Fall betroffenen Erzeugnisse, auf
die nächstliegende Übersetzung abzustellen (vgl. z. B. die Beschlüsse des BPatG
32 W (pat) 352/03 - filmpool; 32 W (pat) 13/07 - TrueNatureGuide). Es kann kei-
nem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Begriff "rein" zu Körper- und
Schönheitspflegeprodukten in Klasse 3, um die es im vorliegenden Fall geht, zu-
mindest einen engen beschreibenden Bezug im Sinne der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 48
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m. w. Nachw.) aufweist. Die Verbraucher legen meist großen Wert auf die Reinheit
der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere der bei der Herstellung verwendeten
Ausgangsstoffe. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Markenstelle (die
zudem durch Belege aus dem Internet gestützt sind) wird zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen.
Von einer Mehrdeutigkeit des Begriffs "PURE" kann - im Blick auf die bean-
spruchten Waren - keine Rede sein. Eine etwaige Eignung des Markenworts, im
angesprochenen Verkehr positive Empfindungen ("Gefühle des Wohlbefindens")
hervorzurufen, besagt für sich gesehen nichts für das Vorhandensein eines Min-
destmaßes an Unterscheidungskraft. Denn die etwaige Werbewirksamkeit einer
Bezeichnung kann nicht mit der im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfor-
derlichen - hier fehlenden - Eignung, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft
so gekennzeichneter Produkte zu vermitteln, gleichgesetzt werden.
Die Anmelderin vermag aus der Registrierung anderer - ihrer Ansicht nach ähnli-
cher - Marken keinen Anspruch auf Eintragung im vorliegenden Fall herzuleiten.
Voreintragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich, noch in Ver-
bindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung der-
jenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Ent-
scheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern
eine Rechtsfrage dar (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004,
674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2009, 667, Nr. 19 - SCHWABENPOST
u. a.; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; WRP 2008, 1428, Nr. 18 - Marlene-Dietrich-
Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya).
Ob einer Eintragung der Bezeichnung "PURE" auch das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich da-
hingestellt bleiben.
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Auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung infolge Benutzung
(§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nicht gestützt.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Prof. Dr. Hacker
Eisenrauch
Viereck
br/Bb