Urteil des BPatG vom 05.10.1995

BPatG (obiter dictum, bezeichnung, unterscheidungskraft, bundespatentgericht, beschwerde, anmeldung, sprachgebrauch, eintragung, klasse, markenregister)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 200/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung G 45 369/41 Wz
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Oktober 2000 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, die
Richterin Klante und den Richter Sekretaruk
BPatG 152
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent-
amts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 5. Oktober 1995 und vom
276. Januar 1996 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Unter Uns
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen; hinsichtlich deren genauer Be-
zeichnung wird auf den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 11. Juni 1997
- 29 W (pat) 110/96 - Bezug genommen.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erin-
nerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-
dungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die
dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos; mit Beschluß vom 11. Juni 1997
hat das Bundespatentgericht die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft und als im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten üblich gewordene Bezeichnung zurückgewiesen. Diese
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Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 10. Februar 2000 auf-
gehoben und an das Bundespatentgericht zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht der begehrten Eintragung in
das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch die zunächst angenommene Tatsache,
daß das Zeichen aus Angaben besteht, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder
in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Wa-
ren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG) entge-
gen. Daneben liegt auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von §
8 Abs
2
Nr 2 MarkenG nicht vor.
Wie bereits der 29. Senat in der Ausgangsentscheidung ausgeführt und vom Bun-
desgerichtshof in einem obiter dictum bestätigt, besteht "Unter Uns" nicht aus-
schließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaf-
fenheit, der Menge, der Bestimmung, des wertes, der geographischen Herkunft,
der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen
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dienen können. Es fehlt jeglicher beschreibende Inhalt, so daß kein schutzwürdi-
ges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung dieser Wortfolge besteht.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk