Urteil des BPatG vom 17.10.2006
BPatG: verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, verpflegung, internet, wortmarke, gesamteindruck, breite, trennung, nummer, express
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 112/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 301 52 110
hat der 25. Senat am 17. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
wurde am 7. Februar 2002 unter der Nummer 301 52 110 in das Markenregister
eingetragen und beansprucht nach einer Beschränkung des Waren-Dienstleis-
tungsverzeichnisses Schutz noch für
„Verpflegung; Belieferung von Dritten, insbesondere Krankenhäu-
sern, mit in Großküchen hergestellten Speisen; Catering; Verpfle-
gung von Gästen in Cafeterien, Kantinen und Kiosken“.
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Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der älteren, seit dem 23. März 1999 neben
zahlreichen Waren der Klassen 29, 30 und 31 und Dienstleistungen der Klasse 41
auch für
„Verpflegung von Patienten, Heimbewohnern, Mitarbeitern, Gäs-
ten, Kunden und sonstigen Angehörigen in Krankenhäusern, Klini-
ken, Heimen, Anstalten, Betrieben, Behörden, Schulen, Kinderta-
gesstätten und sonstigen Gemeinschaftsverpflegungsstätten“
eingetragenen älteren Marke 2 105 531
C u l i n a r
Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch richtet sich gegen alle gleichartigen Wa-
ren / Dienstleistungen.
Die Markenstelle für Klasse
42 hat mit Beschluss des Erstprüfers vom
20. März 2003 die Gefahr von Verwechslungen verneint und den Widerspruch so-
wie den Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke auf Kostenauferlegung zu-
lasten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Die sich gegenüberstehenden Verpflegungs-Dienstleistungen seien teils identisch,
teils seien sie als sehr ähnlich anzusehen, was einen strengen Maßstab an den
Markenabstand nach sich ziehe. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke sei jedoch wegen der engen Anlehnung an den im Zusammenhang mit
Verpflegungsdienstleistungen einschlägigen Fachbegriff „kulinarisch“ (lat. „die Kü-
che betreffend“) ausgesprochen schwach, der Schutzumfang sei deshalb auf die
eintragungsbegründende Eigenart der Widerspruchsmarke zu beschränken. Da-
nach bestehe keine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Marke, die sich
durch die Veränderungen in Wort und Schrift sowie im Klang ausreichend absetze.
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Die gegen den Beschluss eingelegte Erinnerung der Widersprechenden hatte kei-
nen Erfolg. Die Erinnerungsprüferin hat die angegriffene Entscheidung mit
Beschluss vom 31. März 2004 bestätigt.
Auch wenn sich die jeweiligen Dienstleistungen sehr nahe kämen bzw. zum Teil
sogar identisch seien, sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als
unterdurchschnittlich anzusehen, da sie ein bekanntes fachbegriffliches Adjektiv
zur Umschreibung eines gewissen Grades an Genussqualität darstelle (s. Anl.
zum Erinnerungsbeschluss vom 31. März 2004). In klanglicher und visueller Hin-
sicht seien die Marken nur entfernt ähnlich. Ein Anlass dafür, dass die
angegriffene Marke von der Buchstabenfolge „Culinar-“ geprägt werde, sei nicht
nur wegen der Einwortbildung schon fraglich, sondern auch deshalb, weil das
Wort wegen seiner Schreibweise in einheitlichen Buchstaben, wenngleich auf
unterschiedlich farbigem Grund, im Allgemeinen nur in der Gesamtheit
wahrgenommen werde. Eine Prägung sei aber auch deswegen zweifelhaft, weil
der Endung „-ig“ kein für eine Vernachlässigung maßgeblicher beschreibender
Charakter zukomme. Ein Hinweis auf eine Abkürzung einer Gesellschaftsform wie
„eV“ oder „AG“ sei nicht erkennbar. Auch wenn die jeweiligen Wörter der
Vergleichmarken einander gegenüber gestellt würden, sei wegen der
unterschiedlichen Wortlänge und Silbenzahl mit Verwechslungen nicht zu
rechnen. Für mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe kein Anhaltspunkt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemä-
ßen Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42
vom 20. März 2003 und vom 31. März 2004 aufzuheben und we-
gen des Widerspruchs aus der Marke 2 105 531 die angegriffene
Marke zu löschen.
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Es stünden sich identische und hochgradig ähnliche Waren (Anm: Gemeint sind
nach Auffassung des Senats wohl Dienstleistungen) gegenüber. Die Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke sei zumindest durchschnittlich. Sie könne als
nicht-deutsches Wort auch nicht mit dem Adjektiv „kulinarisch“ gleichgesetzt wer-
den. Dem daraus abzuleitenden strengen Maßstab werde die angegriffene Marke
nicht gerecht. Durch die konkrete Farbgebung werde dort das Wort „CULINAR“
optisch hervorgehoben, zumal die weiteren Buchstaben „-IG“ für häufig verwen-
dete Abkürzungen wie „Industriegewerkschaft“, „integrierte Gesamtschule“ oder „in
Gründung“ gehalten werden könnten. Hierzu werde auf die vergleichbaren Ent-
scheidungen BPatG 28 W (pat) 186/94 - RUSTICA = RUSTICUS; MarkenR 2000,
445 - VISIO / VISION; GRUR 2000, 802 - ACTIMEL / ACTIMUN hingewiesen.
Dann aber bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken, die
auch durch die bildliche Gestaltung der angegriffenen Marke nicht aufgehoben sei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
Der Widerspruchsmarke sei zu Recht eine nur unterdurchschnittliche Kennzeich-
nungskraft zuerkannt worden, da es sich um ein wohl bekanntes fachbegrifflliches
Adjektiv und gerade für die Dienstleistungen der Klassen 42 und 43 um eine in-
haltsbeschreibende Sachaussage handele. Wegen der dadurch bedingten gerin-
geren Anforderungen an den Abstand bestehe zwischen den Marken dem Ge-
samteindruck nach keine Verwechslungsgefahr, da sich eine farbig gestaltete
Kombinationsmarke und eine reine Wortmarke gegenüberstünden. Aber auch die
Wörter „Culinarig“ und „Culinar“ seien wegen der unterschiedlichen Wortlänge und
Silbenzahl nicht verwechselbar. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich sei, wa-
rum sich der Verkehr bei der angegriffenen Marke lediglich an „CULINAR-“ orien-
tieren sollte, würden die weiteren Buchstaben „-IG“ auch nicht mit den Bedeutun-
gen belegt, die die Widersprechende angeführt habe, weil die hier in Betracht
kommenden Waren und Dienstleistungen gegen ein solches Verständnis sprä-
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chen. Vielmehr verbänden sich die beiden Teile zu einem einzigen Gesamtbegriff,
wobei das Wort „CULINAR“ selbst bereits ein Adjektiv sei, dem eine adjektivische
Endung hinzu gefügt sei. Die von der Widersprechenden genannten Entscheidun-
gen könnten wegen unterschiedlicher Sachverhalte zu keiner anderen Beurteilung
führen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg, denn auch nach Auf-
fassung des Senats besteht zwischen den Marken nicht die Gefahr von Ver-
wechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, bemisst sich nach dem Zusammenwirken der
Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen, der Ähnlichkeit der Marken und der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei diese Faktoren in einer gewissen
Wechselbeziehung zueinander stehen.
Nachdem die Benutzungslage im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielt, ist für
die Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen der angegriffenen Marke ge-
genüber den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke von der Registerlage
auszugehen. Dementsprechend besteht in Bezug auf die für die jüngere Marke
geschützten Dienstleistungen eine teilweise große Ähnlichkeit, zum Teil kommt
sogar Identität in Betracht.
Der Widerspruchsmarke kann nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungs-
kraft zugemessen werden. Wie in den angegriffenen Beschlüssen der Marken-
stelle bereits festgestellt wurde, lehnt sich das Markenwort „Culinar“ deutlich er-
kennbar an das im Zusammenhang mit den von der Widersprechenden bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen stehenden Adjektiv „kulinarisch“ (lat. culi-
narius = zur Küche gehörend; die Kochkunst betreffend) an und weist darauf hin,
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dass diese Produkte nach den Regeln der Kochkunst hergestellt worden sind oder
Serviceleistungen diesen Regeln entsprechen (vgl. DUDEN - Deutsches Uni-
versalwörterbuch, 5. Aufl. 2003). Dass das Wort „culinar“ mit der Bedeutung von
„kulinarisch“ Bestandteil der rumänischen Sprache ist (vgl. DICTIONAR german -
roman - roman - german, univers enciclopedic, Ausgabe 2001 Instituto Geografico
De Agostini, Novara) sei lediglich ergänzend erwähnt. Auch wenn die Widerspre-
chende für ihre Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft geltend macht,
sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar und von der Widersprechenden
im Übrigen auch nicht dargetan, die in diese Richtung weisen würden.
Beide Vergleichsmarken richten sich unter anderem auch an die allgemeinen Ver-
kehrskreise. Daher kann bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr vom Stand-
punkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adres-
saten ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien
sind somit eher mittlere Anorderungen an den markenrechtlichen Abstand der sich
gegenüberstehenden Zeichen ausreichend.
Den entsprechenden Abstand hält die jüngere Marke ein.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist grundsätzlich auf den jeweiligen
Gesamteindruck abzustellen, der hier zu unterschiedlich ist, als dass allein wegen
der Gesamteingestaltung des aus mehreren Elementen bestehenden und farbigen
angegriffenen Zeichens Verwechslungen mit der älteren Wortmarke zu befürchten
wären.
Die Gefahr von Verwechslungen bestünde allenfalls dann, wenn in der jüngeren
Marke dem Wortbestandteil „CULINAR-“ eine selbständig kollisionsbegründende
Bedeutung zukäme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gegen eine solche Annahme
spricht zunächst, dass das fragliche Wortelement nicht den Eindruck eines Ein-
zelwortes hervorruft, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Buchstaben
„-IG“ steht, so dass es sich um ein aus zwei Wortteilen bestehendes einheitliches
Wort „CULINARIG“ handelt. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass die
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Größe der Buchstaben und der Abstand der einzelnen Buchstaben zueinander
gleichmäßig gehalten sind und keine Trennung erkennen lassen. Dem steht nicht
entgegen, dass die Wortteile „CULINAR-“ und „-IG“ vor einem türkisfarbenen bzw.
weißen Hintergrund zu lesen sind, denn der Schriftzug erstreckt sich über das tür-
kisfarbene Viereck hinaus auf die Breite der Gesamtdarstellung, die zusätzlich
eine Kochmütze umfasst.
Dass die Endung „-IG“ im vorliegenden Fall als Abkürzung von „Interessengemein-
schaft“ oder „Industriegewerkschaft“ oder „integrierte Gesamtschule“ angesehen
wird und somit die Verbindung zu der davor stehenden Buchstabenfolge
„CULINAR-“ aufgehoben würde, ist nicht zu erwarten. Die von der Widerspre-
chenden in diesem Zusammenhang genannten Bedeutungen stehen in keiner Be-
ziehung zu dem Dienstleistungsbereich der Marken und sind daher nicht nahege-
legt.
Gegen eine allein kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke spricht zu-
dem die deutliche Anlehnung des Wortteils „CULINAR-“ an das Adjektiv „kulina-
risch“, das geeignet ist, die Dienstleistungen auch der jüngeren Marke in dem
oben dargestellten Sinn zu beschreiben. Dies folgt bereits aus den von der Mar-
kenstelle dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Beispielen aus dem Internet und
ist auch durch weitere Internet-Nennungen zu belegen (vgl. ergänzend www.
schultz-food-events.de: Culinar-Express; www.werner-strehle.de: Kulinar;
www.urlaub-anbieter.com /Adam-19.htm: ....Luxus mit Lifestyle und kulinar. high-
lights, hier im Sinn einer Abkürzung verwendet).
Aber auch wenn die angegriffene Marke mit dem Wort „CULINARIG“ benannt
wird, besteht wegen der geringen Kennzeichnungskraft der entsprechenden Wort-
bildungen keine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke. Hier wirken sich die
unterschiedliche Wortlänge und die damit zusammenhängende abweichende Sil-
benzahl gegen eine Übereinstimmung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG
aus.
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Die von der Widersprechenden genannten Entscheidungen können zu keinem
abweichenden Ergebnis führen. Abgesehen davon, dass es sich jeweils um Ein-
zelfallentscheidungen handelt, betrifft die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
eine Rechts- und keine Ermessensfrage, so dass aus den Entscheidungen keine
Ermessenbindung abgeleitet werden kann. Darüber hinaus handelt es sich auch
nicht um vergleichbare Sachverhalte, da es sich bei den angezogenen Entschei-
dungen anders als im vorliegenden Fall um jeweils gleichsilbige Markenwörter ge-
handelt hat.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 MarkenG.
gez.
Unterschriften