Urteil des BPatG vom 23.05.2000

BPatG: marke, aufzählung, unterscheidungskraft, patent, herkunftsbezeichnung, beschränkung, ware, werbung, begriff, gestaltung

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 205/99
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Mai 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 34 360.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Hotz und der Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 6. April 1998 und vom 4. Mai 1999 aufgehoben.
BPatG 154
6.70
- 2 -
G r ü n d e
I
Die Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist ursprünglich für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5 angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung gem § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit zwei Beschlüssen,
von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der
Begründung, daß es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen
Verhandlung das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
"Mittel zur Schönheitspflege, Parfümerien, kosmetische Seifen".
Hinsichtlich dieser verbleibenden Waren beantragt die Anmelderin,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
- 3 -
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der erfolgten Einschränkung
des Warenverzeichnisses auch begründet. Nunmehr stehen die absoluten Schutz-
hindernisses des §
8 Abs
2 Nr
1 und
2 MarkenG einer Eintragung der
angemeldeten Marke nicht mehr entgegen.
Die angemeldete Marke ist im Hinblick auf das jetzige Warenverzeichnis nicht iSv
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig, weil sie keine konkreten sachlichen
Informationen über die Beschaffenheit, den Bestimmungszweck oder sonstige
Merkmale der unter dieser Marke jetzt noch angebotenen Waren enthält. Die
Marke setzt sich zusammen einerseits aus den Wortbestandteilen "GANZ,
SCHÖN, GESUND", die in einer durchlaufenden Zeile stehen, und andererseits
aus zwei kleineren Sternzeichen, von denen jeweils einer in dem Zwischenraum
zwischen den drei Wortbestandteilen steht. Größe und sonstige Gestaltung dieser
Sternchen sind werbetypisch und weisen keine besonderen Eigentümlichkeiten
auf; insbesondere bewirken sie keine graphische Verfremdung des Gesamtein-
drucks der angemeldeten Marke ins Bildhafte (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137
"NEWMAN"). Bei dieser Sachlage liegt es am nächsten, die angemeldete Marke
als wörtliche Aussage "ganz schön gesund" im Sinne von "beträchtlich, besonders
gesund" zu verstehen. Im Hinblick auf die jetzt noch im Warenverzeichnis verblie-
benen Waren enthält der Ausdruck "ganz schön gesund" bereits deswegen keine
beschreibenden Inhalte, weil diese Waren weder für die Gesundheitspflege be-
stimmt noch dafür geeignet sind.
Aber auch dann, wenn man in den Wortbestandteilen der angemeldeten Marke
eine reine Aufzählung der Begriffe "ganz", "schön" und gesund" sieht, liegt darin
keine Warenbeschreibung. Im Hinblick auf "Parfümerien" und "kosmetische Sei-
fen" ist das offensichtlich, weil beide Warentypen nicht dazu bestimmt sind, auf die
Schönheit oder auf die Gesundheit der Anwender einzuwirken. Aber auch für
"Mittel zur Schönheitspflege" enthält die angemeldete Marke - bei dieser Lesart -
- 4 -
keine Warenbeschreibung. Denn der Begriff "schön" ist nur ein Teil der Aufzäh-
lung, zu der auch die Begriffe "ganz" und "gesund" gehören. Für die Eignung der
angemeldeten Marke als konkrete Warenbeschreibung kommt es jedoch auf die
Gesamtheit der Marke an wobei die vollständige Aufzählung "ganz", "schön" und
"gesund" keine eindeutige Beschreibung für "Mittel zur Schönheitspflege" ergibt.
Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft
iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Nicht unterscheidungskräftig sind zunächst beschrei-
bende Angaben, die vom Verkehr auch als solche aufgefaßt werden. Wie bereits
bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt, liegt ein solcher Fall
nicht vor.
Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind solche Ausdrücke, die lediglich als
Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefaßt werden können (vgl
BGH MarkenR 2000, 50, 51 "Partner with the Best"; MarkenR 2000, 48, 49 "Radio
von hier"). Bei diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob es aus der
Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nahe liegt, das jeweilige Markenwort an
erster Stelle auf die Ware selbst zu beziehen, während der Gedanke an eine
individuelle Herkunftsbezeichnung nach den Gepflogenheiten der Werbung und
der aktuellen Umgangssprache fernliegt. Auch diese Voraussetzungen treffen auf
die angemeldete Marke nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses nicht
zu; denn ihr fehlen solche begrifflichen Inhalte und Anklänge, die sich ohne wei-
teres auf die angebotenen Waren beziehen ließen. Vielmehr ist die angemeldete
Marke ein Zeichen, das im Hinblick auf die Waren, für die es noch bestimmt ist,
nicht sofort sinnfällig ist und deswegen hinreichend Eigenart hat, um die erfor-
derliche (geringe) Unterscheidungskraft zu begründen.
- 5 -
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben.
Dr. Ströbele
Hotz
Werner
Bb
Abb. 1