Urteil des BPatG vom 01.07.2002
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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 277/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 67 697.6
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 26. Juni 2002
aufgehoben.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
Textilien, Accessoires, Schuhe
ist die Wortmarke
La Gioia.
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines
Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde als Ein-
schreibbrief am 1. Juli 2002 an den ursprünglichen Markeninhaber abgesandt. Am
1. August 2002 richtete die neue Markeninhaberin ein Schreiben an das Deutsche
Patent- und Markenamt, in dem es u.a. heißt:
"Als Anlage erhalten Sie - wie eben telefonisch besprochen - die
besagten Unterlagen vorab per Fax mit der Bitte, diesen Vorgang
nächste Woche mit Herrn S… zu erörtern".
Als Anlage lag diesem Schreiben u.a. eine Kopie der einbezahlten Beschwerde-
gebühr bei. Am 7. August 2002 ging die Beschwerdeschrift vom 1. August 2002
ein, die auch einen Umschreibungsantrag auf die neue Markeninhaberin enthielt
und der auch die Übertragungsvereinbarung auf die neue Markeninhaberin beilag.
Die Anmelderin trägt vor, alle vorbezeichneten Unterlagen seien zusammen am
1. August 2002 per Fax eingereicht worden.
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II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde von der neuen Markeninhaberin mit der
am 1. August 2002 eingereichten Erklärung rechtzeitig erhoben. Dieses Schreiben
enthielt zwar keine ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerde eingelegt werden
soll. Ihm war jedoch eine Kopie des Einzahlungsbelegs über die Beschwerdege-
bühr beigefügt, weshalb der Bezug auf die Anlage nur so verstanden werden
kann, dass eine Anfechtung des patentamtlichen Beschlusses gewollt war. Die
neue Markeninhaberin war auch als materiell Berechtigte zur Erhebung der Be-
schwerde befugt.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der begehrten Eintragung in das Marken-
register steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-
men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterschei-
dungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-
sprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterschei-
dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH,
BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren rich-
ten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Bei fremdsprachlichen
Ausdrücken ist Maßstab für das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Be-
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kanntheit der Bedeutung innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen
Verkehrs, ggf auch solchen Teilen, die die Fremdsprache nur rudimentär oder gar
nicht kennen (BGH NJW RR, 1998, 1 261 - Today). Abzustellen ist dabei auf nicht
unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (BGH, BlPMZ 1995, 444 - Quat-
tro). Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte feststellen können, dass der Begriff "La
Gioia" überhaupt in der Bundesrepublik Deutschland in nennenswertem Umfang
bekannt ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die angesprochenen Verbraucher
Gioia
Anhaltspunkt dafür, dass hierin ein beschreibender Begriffsinhalt liegt. "Freude"
vermittelt vielmehr nicht mehr als die vage Vorstellung, dass die ausgesprochenen
Verbraucher die beanspruchten Waren dem Erwerber Freude machen sollen; ein
im Vordergrund stehender Begriffsinhalt der Waren wird dadurch nicht vermittelt.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "La Gioia"
- beispielsweise wegen einer Verwendung zu Werbezwecken durch viele Anbie-
ter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. So-
weit die Wortfolge überhaupt in einem im Inland verständlichen Zusammenhang
verwendet wird, ist dies ausschließlich in kennzeichnender Art und Weise. Dies
verbietet die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge
stets nur als Anpreisung verstehen.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-
spruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich weder dem
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Markenbegriff "La Gioia", noch seiner deutschen Übersetzung "die Freude" eine
eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal der beanspruchten Waren hier
bezeichnet werden könnte.
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
Hu