Urteil des BPatG vom 03.07.2007

BPatG: verpflegung, eugh, hotel, unternehmen, beherbergung, begriff, kreis, erhaltung, heim, allgemeininteresse

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 49/08
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 59 185.1
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den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
chwarz und Kruppa
eschlossen:
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. März 2008 durch
S
b
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke
THE MANDALA HOTEL
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 41, 43 und
44. Nachdem die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Marken-
amts mit Erstbeschluss vom 23. Februar 2006 die Anmeldung zunächst insgesamt
zurückgewiesen hatte, hat sie auf die Erinnerung der Anmelderin mit dem ange-
fochtenen Beschluss vom 3. Juli 2007 der Anmeldemarke die Eintragung nur noch
teilweise für die Dienstleistungen
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ALA“ werde ein
ystisches Kreis- und Vieleckbild bezeichnet, das etwa als Hilfsmittel zur Medita-
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräf-
tige und freihaltungsbedürftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, mit
dem aus den indischen Religionen stammenden Begriff „MAND
m
tion oder als Symbol der Selbstfindung genutzt und in dieser Bedeutung insbeson-
dere im Gesundheitsbereich häufig verwendet werde; in Zusammenhang mit den
zurückgewiesenen Dienstleistungen weise die Gesamtmarke „THE MANDALA
HOTEL“ daher lediglich auf die geistige Ausrichtung und Zielsetzung dieser
Dienstleistungen aus dem Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege sowie
den damit häufig verbundenen Dienstleistungen der Beherbergung und Verpfle-
gung von Gästen hin.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die Eintragung der Anmeldemarke unter Aufhebung des Beschlus-
ses vom 3. Juli 2007 auch für die zurückgewiesenen Dienstleistun-
gen der Klassen 43 und 44 zu beschließen.
Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil sie die versagten Dienst-
leistungen nicht beschreibe und die identische Kennzeichnung als Gemeinschafts-
marke vom HABM unbeanstandet auch für diese Dienstleistungen eingetragen
worden sei; zudem sei der Erinnerungsbeschluss in sich widersprüchlich, soweit
er der Anmeldemarke die Eintragung für die versagten Dienstleistungen versagt,
für ähnliche Dienstleistungen aber eine Schutzfähigkeit zuerkannt habe.
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II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Die Beschwerdebe-
gründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Eintragung der angemelde-
n Bezeichnung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
Begriffsinhalts (vgl. BGH GRUR 2001,
1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR
te
entgegenstehen; denn zum einen besteht sie zumindest in einer ihrer möglichen
Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) aus-
schließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merk-
malen der versagten Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um
für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgend-
wie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094
- FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer
Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419
– Berlin Card); und zum anderen ist sie unter Zugrundelegung des gebotenen
großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;
BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet, von den Abnehmern der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel für die an-
gemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR
2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/
Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721
- Unter Uns), weil die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi-
gen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2)
Abnehmer in ihr wegen des für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehenden beschreibenden
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2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) noch einen
Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus
einem Unternehmen sehen werden. Der Eintragung der angemelde-
ten Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen,
dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienst-
leistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht
aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert
erden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR
Patienten angefertigte bildliche Darstellung als Symbol der
elbstfindung (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6.
Aufl. Mann-
e „THE MANDALA HOTEL“ bei den zurückgewiese-
nen Dienstleistungen sowohl der Klasse 43 als auch der Klasse 44 nicht als Her-
kunftshinweis verstehen, sondern ihr lediglich den Sachhinweis entnehmen, dass
gastronomische Dienstleistungen mit solchen der Gesundheits- und Schönheits-
pflege verbunden sind oder sein können.
w
2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die Anmelderin letztlich
nicht bestreitet, bezeichnet der Begriff „MANDALA“ eine in den indischen Reli-
gionen als Meditationshilfe dienende abstrakte oder bildhafte Darstellung (meist in
Kreis- oder Viereckform) sowie in der Psychologie ausgehend hiervon das Traum-
bild oder die vom
S
heim 2006 [CD-ROM], Stichwort „Mandala“; http://de.wikipedia.org/wiki/Mandala).
In dieser Bedeutung hat der Begriff, wie die Markenstelle durch zahlreiche Inter-
net-Belege nachgewiesen hat, deren Richtigkeit die Anmelderin nicht widerspro-
chen hat, gerade auch auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege
vielfach Einzug zur Sachbezeichnung von Dienstleistungen gefunden, mit der auf
deren (angebliche) geistig-spirituelle Ausrichtung hingewiesen werden soll. Da es
insbesondere in Form sog. Wellnesshotels üblich geworden ist, Dienstleistungen
der Beherbergung und Verpflegung von Gästen mit solchen des Gesundheits- und
Schönheitsbereichs zu verbinden, werden große Teile der angesprochenen Ver-
kehrskreise die Gesamtmark
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An diesem Verständnis ändert sich entgegen der Ansicht der Anmelderin auch
nichts dadurch, dass der Wortfolge „MANDALA HOTEL“ der englische bestimmte
Artikel „THE“ vorangestellt ist, weil der Verkehr hierdurch allein noch nicht veran-
sst ist, von einem bloß sachlichen Verständnis der angemeldeten Kennzeich-
ung Abstand zu nehmen und ihr nunmehr stattdessen einen Hinweis auf die Her-
kennzeichneten Dienstl
aus einem bestimmten
men zu entnehmen.
twas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zugunsten der Anmelderin eine
gleichlautende Gemeinschaftsmarke eingetragen wurde, weil weder bekannt noch
erkennbar ist, ob und welche konkreten der Schutzfähigkeit möglicherweise entge-
genstehenden Gesichtspunkte bei diesem Eintragungsverfahren geprüft wurden
und aus welchem Grund die hiesigen Bedenken dabei keine Berücksichtigung
gefunden haben; aus der bloßen Eintragung ergibt sich jedenfalls kein Indiz für
deren Richtigkeit.
Ähnliches gilt auch, soweit die Anmelderin auf (angebliche) Wertungswidersprü-
che im angefochtenen Beschluss hinweist, weil sich aus dem bloßen Umstand,
dass der Anmeldemarke die Schutzfähigkeit für einzelne Waren und Dienstleistun-
gen von der Markenstelle zuerkannt worden ist, kein zwingender Rückschluss auf
die Eintragbarkeit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein zu beurteilen-
den versagten Dienstleistungen ergibt; wenn für diese wie oben ausgeführt die
mangelnde Schutzfähigkeit festzustellen ist, kann sich etwas Anderes aus der
Bejahung der Eintragbarkeit für weitere angemeldete Waren und Dienstleistungen
selbst dann nicht ergeben, wenn diese tatsächlich mit den versagten Dienstleis-
tungen vergleichbar wären.
la
n
kunft der ge
eistungen
Unterneh-
E
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Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintra-
gung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise
versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Ju/Fa